Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108458/23/Sch/Rd

Linz, 12.11.2002

VwSen-108458/23/Sch/Rd Linz, am 12. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 5. August 2002, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Juli 2002, S-37.051/01-4, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 8. November 2002 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird:

"... Parkhaus Nord der Plus-City, Auffahrt, 2. Stock, ..."

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 200 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 18. Juli 2002, S-37.051/01-4, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 1.000 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen verhängt, weil er am 20. Juli 2001 um 16.30 Uhr in Pasching, Pluskaufstraße 7, Parkhaus Nord der Plus-City das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt habe, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B gewesen zu sein.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

In formeller Hinsicht ist zur Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf die Tatörtlichkeit zu bemerken, dass es sich hiebei, wie der Berufungsbehörde bekannt ist, um ein mehrstöckiges Parkhaus mit mehreren hundert Stellplätzen handelt. Es erschien daher eine Konkretisierung des Bescheidspruches im Lichte des richtungsweisenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894 A, geboten. Hiezu war die Berufungsbehörde berechtigt, zumal eine fristgerechte Verfolgungshandlung (Niederschrift mit dem Beschuldigten vom 9. Jänner 2002) vorlag, die diese Eingrenzung der Vorfallsörtlichkeit durch den Verweis auf die Anzeige, insbesondere die Beilagen dieser Anzeige (VwGH verst.Senat 19.9.1984, Slg. 11525 A). Abgesehen davon wird diese Örtlichkeit auch vom Berufungswerber selbst in der mit ihm errichteten Niederschrift vom 20. Juli 2001 erwähnt.

An der Gebäudebezeichnung "Parkhaus Nord" der Plus-City kann keine Fehlerhaftigkeit erblickt werden. Tatsächlich liegt das ältere Parkhaus südlich des Komplexes des Einkaufszentrums, das in jüngster Vergangenheit errichtete nördlich davon. Ein drittes existiert nach Kenntnis der Berufungsbehörde nicht, sodass die Bezeichnung "Parkhaus Nord" die tatsächlichen Verhältnisse wiedergibt, mag sie auch nicht jedermann ein Begriff sein.

Auch besteht kein Zweifel an der Öffentlichkeit dieser Verkehrsfläche iSd § 2 Abs.1 Z1 StVO 1960.

4. Die Berufungsbehörde sieht sich begründet veranlasst, ihre Entscheidung wesentlich auf die Angaben des anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen B zu stützen. Dieser hat bei seiner Einvernahme nicht nur einen glaubwürdigen und besonnenen Eindruck hinterlassen, auch spricht für ihn die Schlüssigkeit seiner Schilderungen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber als Lenker, und nicht wie von ihm behauptet, als Beifahrer in einem Pkw hinter dem Fahrzeug des Zeugen im Auffahrtsbereich des Parkhauses Nord der Plus-City in Pasching gefahren ist, ohne, was unbestritten ist, im Besitze der erforderlichen Lenkberechtigung zu sein. Es kann dahingestellt werden, aus welchen Gründen der Berufungswerber seinen Vordermann angehupt hat, jedenfalls war dies für den letztgenannten der Anlass anzuhalten, sein Fahrzeug zu verlassen und nach hinten zu gehen, um ihn zur Rede zu stellen. Noch bevor der Zeuge sein Auto verlassen hatte, konnte er, nachdem er durch das Hupen begründet in den Innenspiegel geblickt hat, auf der Fahrerseite des hinter ihm befindlichen Fahrzeuges eine männliche Person wahrnehmen. Er begab sich sodann wie erwähnt zu dem hinter ihm befindlichen Fahrzeug, und zwar zur Fahrerseite hin, welcher Umstand auch völlig schlüssig erscheint. Es würde ja wohl auch der Logik entbehren, bei einem Hupmanöver gleich den Beifahrer als Verursacher anzunehmen. Auf seinen Vorhalt hin wurde er vom Berufungswerber unflätig beschimpft und gab der Zeuge den Versuch eines weiteren Gespräches auf. In der Folge wollte er sich wieder zu seinem Fahrzeug begeben, wurde aber von dem nacheilenden Berufungswerber weiterhin beschimpft und durch "Luftboxbewegungen" bedrängt. Der Zeuge hat auch glaubwürdig geschildert, dass er sich nicht, wie vom Berufungswerber im erstbehördlichen Verfahren behauptet und von der Zeugin K in der Berufungsverhandlung bestätigt, wortlos zur Beifahrerseite des hinter ihm befindlichen Fahrzeuges begeben und eben dort angeblich dem auf dem Beifahrersitz befindlichen Berufungswerber einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hätte. Der Zeuge hat demgegenüber bei der Berufungsverhandlung glaubwürdig dargetan, dass ein solches gewalttätiges Verhalten von ihm nicht gesetzt zu werden pflegt. Im Gegenteil: Nach Ansicht der Berufungsbehörde dürfte weit eher der Rechtsmittelwerber zu aufbrausendem und aggressivem Verhalten neigen, wie die Angaben des Zeugen im Verein mit den Ausführungen in der Gendarmerieanzeige des GPK Pasching vermuten lassen. Dort ist davon die Rede, dass der Berufungswerber, nachdem ihm vom amtshandelnden Beamten aufgrund seines präpotenten Verhaltens das Ende des Gespräches mitgeteilt wurde, kundgetan habe, dafür sorgen zu wollen, dass sich der Beamte nach dessen vom Berufungswerber zu veranlassenden Hinauswurf aus der Gendarmerie um einen neuen Job umsehen würde müssen.

Zu erwähnen ist noch, dass der Zeuge B den Vorfall auf sich beruhen lassen wollte, als er aber nach etwa zwei Wochen wegen der angeblichen Körperverletzung, begangen an dem Berufungswerber, von der Gendarmerie einvernommen wurde, er seine Schilderung des Vorfalls zu Protokoll gegeben hat. Erst dadurch kam die Angelegenheit zum Nachteil des Berufungswerbers "ins Rollen". Zum Zeitpunkt dieser Gendarmerieeinvernahme hatte der Zeuge ein genaues Vorfallsdatum nicht mehr in Erinnerung und vermeinte nach einem Blick auf seinen Terminkalender, dass der Vorfallszeitpunkt, laut Angabe des Berufungswerbers der 20. Juli 2001, nicht richtig sein könne, da er sich laut Eintrag auf einem Geschäftstermin befunden habe. Hiebei handelt es sich aber um eine unbedeutende Nebensächlichkeit, auch wenn sich der Zeuge diesbezüglich wirklich geirrt haben könnte. Keinesfalls wird dadurch seine Schilderung des Vorfalles selbst in Frage gestellt.

Der Berufungswerber hat sich unmittelbar nach dem Vorfall in Spitalsuntersuchung begeben. Die dort gestellte und im Ambulanzblatt festgehaltene Diagnose "Kieferprellung und Verdrehung eines Halswirbels" ist nicht in der Lage, das Vorbringen des Berufungswerbers diesbezüglich zu stützen. Dies sind Verletzungen, die auch ohne sichtbare Symptome behauptet werden können. Von einem allfälligen Hämatom ist nicht die Rede. Folgt man, wie es die Berufungsbehörde tut, den Angaben des Zeugen B, dass nämlich kein Faustschlag erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, warum der Berufungswerber ein Krankenhaus aufgesucht hat. Es erscheint sohin nicht notwendig, diesbezüglich Mutmaßungen anzustellen, ob allenfalls dadurch seine behauptete beifahrerseitige Sitzposition für allfällige spätere Beweiserfordernisse vorbeugend untermauert werden sollte, etwa in Erwartung, dass der Zeuge den Vorfall anzeigen könnte und damit die Lenkung eines Kraftfahrzeuges durch den Berufungswerber ohne Lenkberechtigung ans Licht kommen würde.

Die damalige Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers, ebenfalls bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen, hat angegeben, sie habe das Fahrzeug gelenkt und der Berufungswerber sei ihr Beifahrer gewesen. Auch hat sie - wie bereits angeführt - geschildert, der Zeuge sei wortlos an die Beifahrerseite getreten und habe dem Berufungswerber einen Faustschlag in die rechte Gesichtshälfte versetzt.

Demgegenüber kommt - wie schon oben begründet - den Schilderungen des Zeugen B die weitaus größere Glaubwürdigkeit und insbesondere auch Schlüssigkeit zu. Angesichts dessen müssen die gegenteiligen Aussagen der Zeugin K nicht nur in den Hintergrund treten, sondern als bewusste falsche Zeugenaussage gewertet werden. Die Berufungsbehörde schließt aus, dass der Zeugin ein Erinnerungsfehler unterlaufen sein könnte, da sie ja den Vorfall detailliert geschildert hat. Somit kommt nur in Betracht, dass sie aus falsch verstandener Solidarität zu ihrem Lebensgefährten bei der Berufungsverhandlung falsche Angaben gemacht hat.

Der Berufungswerber selbst ist zur Verhandlung nicht erschienen.

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass von seinem Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2002, bei der Berufungsbehörde eingelangt am 4. November 2002, mitgeteilt wurde, der Berufungswerber befände sich am Verhandlungstag auf einer gebuchten Urlaubsreise. Die Verständigung über den Verhandlungstermin 8. November 2002 ist dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers laut Postrückschein am 15. Oktober 2002 zugestellt worden (vgl. § 13 Abs.4 Zustellgesetz). Laut Buchungsbestätigung hat der Berufungswerber am 21. Oktober 2002 die erwähnte Reise gebucht. Es kann wohl nicht in Frage gestellt werden, dass dann, wenn jemand nach ordnungsgemäßer Zustellung einer Mitteilung über einen Verhandlungstermin eine Reise bucht und deshalb den Termin nicht wahrnehmen kann, dies in seine Sphäre fällt. Unbeschadet dessen hätte auch die Einvernahme des Berufungswerbers selbst keine andere Entscheidung herbeizuführen vermögen als die getroffene. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden falsche Behauptungen auch dann nicht glaubwürdiger, indem man sie öfters wiederholt.

Hinsichtlich Strafbemessung schließt sich die Berufungsbehörde den entsprechenden Ausführungen der Erstbehörde an.

Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkberechtigung besteht oder nicht.

Es muss besonders hervorgehoben werden, dass der Berufungswerber bereits mehrmals innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung bestraft werden musste. Es bleibt daher nur die Annahme, dass bei ihm ein außergewöhnliches Maß an Uneinsichtigkeit vorliegt. Der spezialpräventive Aspekt der Strafe gebietet daher die festgesetzte Höhe derselben im gegenständlichen Fall.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerber (Einkommen etwa 730 Euro monatlich) rechtfertigen für sich nicht die Herabsetzung der Geldstrafe. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat und zur offenkundigen Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers verwiesen.

Die Behörde kann auf Antrag die Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Ratenwege bewilligen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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