Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108459/9/Fra/Ka

Linz, 12.05.2003

 

 

 VwSen-108459/9/Fra/Ka Linz, am 12 Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn TD, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. GS, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Juli 2002, Cst-3942/02, betreffend die Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. April 2003 iVm mit einem Lokalaugenschein, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldsstrafe, ds 36 Euro, zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 180 Euro (EFS vier Tage) verhängt, weil er am 19.12.2001 um 09.05 Uhr im Gemeindegebiet Unterweitersdorf, Ortsgebiet Loibersdorf, B 310, Strkm.22.320, Fahrtrichtung Freistadt, mit dem KFZ, Kz.: , die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h überschritten hat, da die Fahrgeschwindigkeit 94 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (die gesetzliche Messfehlergrenze wurde bereits abgezogen). Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.4.2003 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein erwogen:

 

I.3.1. Unstrittig ist, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und an der angeführten Örtlichkeit in Richtung Freistadt gelenkt hat. Die Geschwindigkeit wurde mittels Radarmessgerät: MUVR6F Nr.697, welches Herr Gr.Insp. SK, LGK für Oö., bediente, festgestellt. Die gemessene Geschwindigkeit betrug 99 km/h, abzüglich der Verkehrsfehlergrenze 94 km/h. Der Bw hat keine konkreten Umstände vorgebracht, aus denen zu schließen wäre, dass das verwendete Radargerät nicht funktionstüchtig gewesen oder aus bestimmten Gründen die Messung nicht einwandfrei erfolgt sei. Für die Unrichtigkeit der Messung besteht auch aus der Aktenlage kein Anhaltspunkt. Das Messgerät war zur Tatzeit geeicht. Dies ergibt sich aus dem vom Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung vorgelegten Eichschein. Im Akt befindet sich auch ein einwandfreies Radarfoto. Die Messung ist sohin beweiskräftig.

 

I.3.2. Der Bw bestreitet lediglich, dass sich die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im Bereich des Ortsgebietes ereignet habe. Nach seiner Auffassung habe sich die Verwaltungsübertretung bereits im Freiland zugetragen. Zum Beweis dafür beantragte er einen Lokalaugenschein sowie Parteieneinvernahme. Aushilfsweise stellt er auch den Antrag, die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen. Diesen Antrag begründet er damit, dass er davon ausgegangen sei, sich bereits außerhalb des Ortsgebietes befunden zu haben.

 

Bei der Berufungsverhandlung präzisierte der Bw sein Vorbringen dahin, keine Ortstafel gesehen zu haben. Seiner Meinung nach sei weder der Beginn noch das Ende des Ortsgebietes Loibersdorf durch entsprechende Hinweiszeichen kundgemacht gewesen. Die Ortstafeln seien erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgestellt worden. Er sei am Radargerät vorbeigefahren und habe das Gerät blitzen gesehen. Im nächsten Ort habe er sein Fahrzeug gewendet und sei zurückgefahren. Er habe den Gendarmeriebeamten ersucht, ob man diese Angelegenheit mit einem Organmandat erledigen könnte. Der Gendarmeriebeamte habe dies verneint und ihm mitgeteilt, dass er eine Geschwindigkeit von 99 km/h gemessen hat.

 

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger GI K, VAASt., LGK f. Oö., sagte zum Vorbringen des Bw aus, es sei nicht richtig, dass das Ortsgebiet Loibersdorf zur Tatzeit nicht kundgemacht gewesen sei. Am besagten Tag waren sowohl die Hinweiszeichen "Ortstafel" sowie "Ortsende" des Ortsgebietes Loibersdorf angebracht. Die Hinweistafeln seien genauso aufgestellt gewesen wie am Tage der Berufungsverhandlung.

 

Aufgrund des Vorbringens des Bw hat der Oö. Verwaltungssenat die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6. September 2000, VerkR10-23-2000-Ho, eingeholt. Aus dieser ergibt sich, dass der Beginn des Ortsgebietes Loibersdorf ("Ortstafel" gemäß § 53 Abs.1 Z17a StVO 1960) an der B 310 Mühlviertler Straße für den Verkehr im Sinne der Kilometrierung bei km 22,0 und für den Verkehr entgegen der Kilometrierung bei km 22,8 festgesetzt wurde. Das "Ortsende" gemäß § 53 Abs.1 Z17b StVO 1960 ist jeweils auf der Rückseite der angeführten Hinweistafel anzuzeigen. Aus dem Schreiben der Straßenmeisterei Freistadt vom 8. April 2003 an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt geht hervor, dass die o.a. Hinweiszeichen für den Verkehr im Sinne der Kilometrierung bei km 22,000 und für den Verkehr entgegen der Kilometrierung bei km 22,800 am 3. Oktober 2000 um 11.00 Uhr aufgestellt wurden.

 

Aufgrund der dezidierten Aussage des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung sowie aufgrund der vorhin zitierten Unterlagen ist erwiesen, dass das Ortsgebiet Loibersdorf verordnet ist und zur Tatzeit gehörig kundgemacht war. Der Einwand des Bw geht ins Leere. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass es sich beim diesbezüglichen Vorbringen des Bw um eine Schutzbehauptung handelt.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

I.3.3. Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Bw kein hiefür relevantes Vermögen besitzt, keine Sorgepflichten hat und ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100 Euro bezieht. Der Bw ist dieser Annahme nicht entgegengetreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat die o.a. Einkommens-, Vermögens- und -Familienverhältnisse der Strafbemessung zugrunde legt. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu 24,8 % ausgeschöpft. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um 88 % überschritten. Dass mit einer derartig eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung die Interessen der Verkehrssicherheit massiv beeinträchtigt werden, bedarf wohl keiner näheren Erörterung und muss auch jedem Laien einsichtig sein. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung in höchstem Maß jene Rechtsgüter gefährdet, deren Schutz die Straßenverkehrsordnung dient. Es sind dies insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Das Unfallrisiko wird beträchtlich erhöht, wobei erfahrungsgemäß besonders große Schädigungen der o.a. Rechtsgüter eintreten können. Derartig hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen, werden nicht übersehen sondern werden zumindest in Kauf genommen. Es ist daher von der Verschuldensform des bedingten Vorsatzes auszugehen. Zutreffend hat daher die belangte Behörde das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als erschwerend gewertet. Dazu kommt, dass der Bw eine einschlägige Vormerkung aufweist. Milderungsgründe liegen daher nicht vor. Auch spezialpräventive Überlegungen stehen einer Herabsetzung der Strafe entgegen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. F r a g n e r

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