Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108471/29/Bi/Be

Linz, 05.03.2003

VwSen-108471/29/Bi/Be Linz, am 5. März 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W, vertreten durch RA Dr. S vom 30. Juli 2002 gegen das wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 ergangene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 11. Juli 2002, VerkR96-1549-2002, auf Grund des Ergebnisses der am 26. November 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie nachfolgender Erhebungen zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 360 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 36 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: §§ 65 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 601 Euro (257 Stunden EFS) verhängt, weil er am 19. Jänner 2002 um 14.53 Uhr im Gemeindegebiet A, B S, auf der B137 aus Richtung R kommend in Fahrtrichtung S den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei auf Höhe von Strkm 44.059 die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h wesentlich (um 68 km/h) überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 60,10 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 26. November 2002 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. S, des Vertreters der Erstinstanz Herrn S, des technischen Amtssachverständigen Ing. R sowie der Zeugen RI Z und RI R durchgeführt.

3. Der Bw bestreitet die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung und macht im Wesentlichen geltend, die Messung sei fehlerhaft mit einem nicht ausreichend überprüften Lasermessgerät durchgeführt worden. Die Verwendungsbestimmungen seien nicht eingehalten worden. Er sei möglicherweise schneller als erlaubt - aber nicht in diesem Ausmaß - gefahren und sei bei der Anhaltung über die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit so überrascht gewesen, dass er sich dazu nicht rechtfertigen habe können.

Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Gendarmeriebeamten sowie des als Beifahrer bei dem Vorfall anwesenden Beschuldigtenvertreters - davon wurde in der mündlichen Verhandlung ohne Begründung wieder Abstand genommen.

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie weitere Erhebungen, insbesondere die Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu den Verwendungsbestimmungen für das verwendete Lasermessgerät. Dazu wurde Parteiengehör gewahrt. Von beiden Parteien wurden schriftliche abschließende Äußerungen abgegeben.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Am Samstag, dem 19. Jänner 2002, führten der Meldungsleger RI R (Ml) und RI Z, beide Beamte des GP A, auf der B137 Geschwindigkeitsmessungen durch, wobei RI Z als Messbeamter (Mb) beim Standort km 44.365 fungierte und RI R die ihm über Funk von RI Z angegebenen Fahrzeuge beim Parkplatz bei km 47.450, Raststätte L, anhielt. Der Standort von RI Z befand sich in Fahrtrichtung S gesehen links auf der G Bezirksstraße, die oberhalb der B137 ca. 11 m vom Fahrbahnrand entfernt verläuft. Dort war das Zivilfahrzeug abgestellt und der Mb führte vom Lenkersitz aus Lasermessungen der aus Richtung W ankommenden Fahrzeuge durch. Die B137 beschreibt dort eine aus der Sicht des Beamten gesehen langgezogene Linkskurve, die ein Anvisieren der Fahrzeuge in gerader Richtung, dh ohne Gradabweichung, und auch mehrmalige Messungen hintereinander ermöglicht. Der Mb verwendete das Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 5724, laut vorliegendem Eichschein zuletzt vorher geeicht beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am 29. Juni 2000 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2003, wobei er als mit der Bedienung dieses dem GP A zugewiesenen Messgerätes nach entsprechender Schulung vertraut und geübt anzusehen ist. Laut ebenfalls vorliegendem Messprotokoll begannen die Lasermessungen von diesem Standort aus am Vorfallstag um 14.00 Uhr und endeten um 15.30 Uhr. Laut Mb wurde das Lasermessgerät über den eigenen Akku betrieben, wobei der Motor des Zivilfahrzeuges jedenfalls abgestellt war, seiner Erinnerung nach - schon aufgrund der langen Messdauer und des Fahrzeuges, bei dem diese Notwendigkeit nicht bestand, wie er in der Verhandlung schlüssig darlegte - auch die Zündung.

Da am Messort keine Anhaltungen möglich sind, wurden die für zu schnell befundenen Fahrzeuge über Funk dem bei km 47.450 befindlichen Ml mitgeteilt, der diese anhielt und die Amtshandlungen durchführte.

Laut Zeugenaussage des Mb fiel diesem um 14.53 Uhr ein mit derart überhöhter Geschwindigkeit aus Richtung W sich seinem Standort nähernder Pkw auf, dass er "schon beinahe geflogen" sei, dh die Geschwindigkeit lag nach seiner Einschätzung nicht etwas über 100 km/h, sondern wesentlich darüber. Er bemühte sich daher nach eigenen Angaben um eine korrekte Messung, zumal ihm bewusst war, dass aufgrund der kurzen Annäherungszeit an seinen Standort keine mehrmaligen Kontrollmessungen möglich sein würden.

Die Messung wurde durch die Windschutzscheibe des Zivilfahrzeuges unter Verwendung der Schulterstütze so durchgeführt, dass der vordere Bereich des Pkw zwischen den Scheinwerfern anvisiert wurde, und ergab den Wert "173" auf eine Messentfernung von 306 m. In seinem Bemühen um sichere Feststellung des Kennzeichens stieg der Mb zusätzlich aus dem Fahrzeug und sah die Böschung hinunter, um auch von hinten das Kennzeichen nochmals abzulesen. Der Pkw, ein schwarzer Audi A6, wurde samt Messergebnis über Funk dem Ml mitgeteilt und auch von diesem angehalten.

Die Daten werden laut Mb auch von ihm handschriftlich notiert, wobei jedenfalls die Möglichkeit besteht, sich über Funk zu verständigen, wenn ein Lenker bei der Anhaltung die Displayanzeige zu sehen wünscht, sodass diese, insbesondere bei hohen Geschwindigkeiten, nicht sofort gelöscht wird.

Der Ml bestätigte bei seiner Befragung, er habe die Anhaltung des ihm über Funk genannten Pkw - des gleichen, wie ihn auch der Mb privat fahre, daher sei eine Verwechslung ausgeschlossen - auf dem genannten öffentlichen Parkplatz durchgeführt und festgestellt, dass sich außer dem Lenker noch ein Beifahrer im Pkw befunden habe, auf den der Pkw zugelassen war. Die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung von immerhin (nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze noch) 67 km/h habe der Lenker ohne jede Bestreitung ebenso akzeptiert wie die Mitteilung der Anzeigeerstattung, und es sei auch nicht die Rede davon gewesen, dass der Lenker die Displayanzeige sehen wolle. Die Amtshandlung habe höchstens fünf Minuten gedauert.

Zum Vorwurf des Bw, er habe auf die Amtshandlung wegen einiger Fahrzeuge vor ihm etwa zehn Minuten warten müssen, konnte der Ml nicht ausschließen, dass er unmittelbar vor der Amtshandlung mit dem Bw ein Organmandat ausgestellt habe - aus dem Messprotokoll geht hervor, dass die Anzeige des Bw die einzige am Vorfallstag war - und dass dies kurze Zeit gedauert habe. Im Übrigen notiere er die über Funk durchgegebenen Daten auf einem Zettel und könne bei Bedarf nachfragen.

Der Bw hat den Vorfall so geschildert, dass er zwar den neuen Pkw des Beifahrers, seines rechtsfreundlichen Vertreters, ausprobieren wollte, aber nicht im Sinne einer höheren Geschwindigkeit, sondern nur hinsichtlich des "Fahrgefühls". Er sei höchstens mit 120 km/h gefahren, wobei damit wegen des geringen Verkehrsaufkommens keinerlei Gefährdung verbunden gewesen sei; keinesfalls habe er 170 km/h eingehalten. Die Lasermessung sei ihm nicht aufgefallen. Den Grund für die Anhaltung habe er zunächst nicht erfahren; der Ml habe ihn ersucht, zu warten, was ca. zehn Minuten gedauert habe. Der Ml habe Daten auf einem Zettel notiert gehabt. Als er ihm die vorgeworfene Geschwindigkeit mit 170 km/h genannt habe, sei er so überrascht gewesen, dass er das nicht geglaubt habe und nicht in der Lage gewesen sei, den Ml zur Messung zu fragen. Dieser habe ihm auch angeboten, die Displayanzeige zu sehen, er habe darauf jedoch verzichtet. Die zur Last gelegte Geschwindigkeit habe er sicher nicht eingehalten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von den beiden Zeugen hinsichtlich des dem Verfahrensakt in Kopie angeschlossenen Messprotokolls ausgeführt, dieses sei im Anschluss an die Messungen beim GP A vom Ml routinemäßig ausgefüllt worden ("Laser LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.SN005724, Dienststelle GP A, Messort B137, Strkm 44,365, Freiland, zulässige Geschwindigkeit 100 km/h, 8 Organmandate, 1 Anzeige, 59 gemessene Fahrzeuge am 19. Jänner 2002, Gerätefunktionskontrolle vor Beginn der Messung und nach je 30 Minuten: 14.00, 14.30, 15.00 Uhr, Zielerfassungskontrolle und 0 km/h-Messung vor Beginn der Messung: 14.00 Uhr, Messbeginn 14.00 Uhr, Messende 15.30 Uhr, Einsatzleiter R, Messorgan Z; nächste Geschwindigkeitsmessung mit dem genannten Messgerät 20. Jänner 2002, 16.00 Uhr, RI R").

Beide Zeugen bestätigten, sie seien für die Bedienung von Geräten dieser Bauart bei Einführung der Geräte geschult worden und die Verwendungsbestimmungen seien ihnen ebenso bekannt wie die genaue Vorgangsweise bei Durchführung der "Einstiegstests": die Gerätsfunktionskontrolle, nämlich das Einschalten und die Prüfung der Displayanzeige (dabei scheint 4 x die Ziffer 8 auf) diene nicht nur der Kontrolle der Stromversorgung des Gerätes, sondern hier erfolge auch ein Geräteselbsttest zur Erkennung eventueller technischer Mängel. Der Mb hat ausgesagt, ihm sei nicht bekannt, dass das dem GP dauernd zugeteilte Gerät jemals technische Mängel gehabt hätte, auch sicher nicht am Vorfallstag. Die 0 km/h-Messung und die Zielerfassungskontrolle habe er sicher am Beginn der Messung und alle 30 Minuten durchgeführt. Dabei werde ein unbewegtes Ziel horizontal und vertikal anvisiert und die Messung müsse 0 km/h ergeben. Auch wenn im Messprotokoll diese Kontrolle nur "am Beginn der Messung" vorgesehen sei, habe er dies alle 30 Minuten gemacht.

Der Mb hat im Rahmen der Verhandlung das bei der Messung verwendete Lasermessgerät Nr.5724 vorgelegt und ausgeführt, es stamme aus dem Jahr 1992 oder 1993, auch wenn die Jahreszahl nicht mehr erkennbar sei. Bei den Kontrollen hätten sich keine Hinweise auf technische Mängel ergeben. Das Gerät war am Vorfallstag laut Eichschein gültig geeicht und ist bis 500 m Reichweite zugelassen (Zl. 43427/92/1, Abschnitt F, Punkt 2.7 der Zulassung).

Der technische Amtssachverständige Ing. R (SV) hat gutachtlich darauf verwiesen, dass bei einer Displayanzeige "173" davon auszugehen sei, dass eine Geschwindigkeit von 173 km/h gemessen worden sei, wovon nach den Verwendungsbestimmungen 3 % abzuziehen seien, was eine tatsächlich vorzuwerfende Geschwindigkeit von 168 km/h ergebe. Aus der Messentfernung 306 m, die beim Umschalten auf dem Display ersichtlich sei, ergebe sich, berechnet vom Standort des Mb bei km 44.365, der Ort der Übertretung bei km 44.090 der B137. Der SV hat unter Hinweis auf die Zulassung des BEV (Zlen 43427/92 vom 17.12.1992 und 43427/92/1 vom 14.3.1994) darauf verwiesen, dass keine Error-Anzeige erfolgt, sondern ein Geschwindigkeitswert erzielt worden sei. Gemäß Punkt 2.4 der Zulassung (Zl. 43427/92, Abschnitt F, Z2) sind Messungen von oberhalb der Fahrbahn zulässig, ebenso Messungen durch die Windschutzscheibe des Zivilfahrzeuges. Das Gerät darf gemäß Punkt 2.1 auch über die Starterbatterie, allerdings bei abgestelltem Motor, betrieben werden. Ein Ausschalten der Zündung ist nicht vorgeschrieben. Bei unter 9 Volt absinkender Spannung wird das Gerät nach Vorwarnung automatisch abgeschaltet. Aus messtechnischer Sicht bezeichnete der SV die Messung nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung als "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" als gültig und korrekt. Er gehe davon aus, dass die Gerätefunktionskontrollen alle 30 Minuten und die Zielerfassungskontrolle und 0 km/h-Messung am Beginn der Messung erfolgt seien. Laut Zeugenaussagen in Verbindung mit dem Eichschein ging der SV von der Funktionstüchtigkeit des Lasergerätes aus.

Er führte weiters aus, beim Einschalten des Gerätes erfolge ein Selbsttest; damit würden alle Schaltkreise kontrolliert. Das Drücken des Testknopfes diene nur der Überprüfung der Segmentanzeige des Displays. Unter einer halbstündig durchzuführenden Gerätefunktionskontrolle verstand der SV das Ausschalten und Wieder-Einschalten des Gerätes zur Wiederholung des Selbsttests und das Drücken des Testknopfes zur Prüfung der Displayanzeige. Davon ist konkret in den Verwendungsbestimmungen bzw. der Zulassung nicht die Rede und auch der Mb hat nicht bestätigt, eine derartige Kontrolle durchgeführt zu haben.

Zur Frage der Folgen eines Übersteigens einer Spannung von 15 Volt und eines möglicherweise vom Gerät unerkannt fehlerhaften Selbsttests und zum genauen Umfang der "Einstiegstests" wurde seitens des UVS zusätzlich die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 19. Dezember 2002, GZ 6613/2002, eingeholt, in der die Prüfung der Funktionstüchtigkeit von Lasermessgeräten der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E aus der Sicht des BEV dargelegt wurde: Die Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Weise habe bei jedem Wechsel des Aufstellungsortes - darunter ist das Einpacken des Gerätes in den Transportkoffer und Transport in einem Fahrzeug zu verstehen - zu erfolgen. Daran anschließend sei eine Zielerfassung und 0 km/h-Messung durchzuführen, also ebenfalls bei Wechsel des Aufstellungsortes. Zu Messbeginn und jede halbe Stunde sei das Gerät aus- und einzuschalten und der Segmenttest durchzuführen. Zeige mindestens ein solcher Test nicht das erwartete Ergebnis, gelte das Lasermessgerät als fehlerhaft und dürfe im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet werden. Jedenfalls nicht als fehlerhaft sei das Gerät anzusehen, wenn bloß der Zeitpunkt des Tests nicht exakt eingehalten werde und der Test ohne Beanstandung später erfolge. Hier könne auch für den Zeitraum zwischen den Tests mit ausreichender Sicherheit von einem funktionierenden Messgerät ausgegangen werden. Dem BEV sei kein Fall bekannt, in dem das Gerät beim Selbsttest ein korrektes Ergebnis gezeigt, jedoch im Anschluss falsche Geschwindigkeitswerte angezeigt habe. Ein Überschreiten der Spannung über 15 Volt könne bei ordnungsgemäßem Betrieb an einer Batterie nicht auftreten. Ein Geschwindigkeitswert sei möglicherweise fehlerhaft, wenn das Testergebnis nicht ordnungsgemäß oder der Test gar nicht oder falsch durchgeführt worden sei. Auf den gegenständlichen Fall bezogen könne nach Ansicht des BEV davon ausgegangen werden, dass der Geschwindigkeitswert ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Die vom Messbeamten durchgeführten Tests reichten im gegenständlichen Fall aus, die Funktionstüchtigkeit des Messgerätes zu bestätigen; der erzielte Geschwindigkeitswert sei verwertbar.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde beiden Verfahrensparteien sowohl die Verhandlungsschrift als auch die genannte Stellungnahme des BEV zur Abgabe einer abschließenden Äußerung im Sinne des § 51h Abs.3 VStG übermittelt, wobei darauf verwiesen wurde, dass der Mb zwar eine halbstündige Zielerfassung und 0km/h-Messung bestätigt hat, auf der Grundlage seiner Zeugenaussage aber nicht davon auszugehen ist, dass er das Gerät halbstündig aus- und eingeschaltet und eine Displaykontrolle durchgeführt hat. Der Beweisantrag auf neuerliche Zeugeneinvernahme des Mb wurde unter Hinweis auf die BEV-Stellungnahme abgewiesen.

Die Erstinstanz hat diese beweiswürdigenden Ausführungen des UVS zwar für nicht zutreffend erachtet, aber unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die Beweisergebnisse in der mündlichen Verhandlung keinen Grund gesehen, an der Richtigkeit des gegenständlichen Messvorgangs zu zweifeln. Daher wurde die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt.

Der Bw hat im Schriftsatz vom 23. Jänner 2003 einen Widerspruch der Stellungnahme des BEV zum Wortlaut der Zulassungsbestimmungen gerügt, zumal darin jede Nichteinhaltung "dieser Bedingungen" die Messung bzw. das Lasermessgerät als fehlerhaft erkläre. Darin erblickt der Bw eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung. Da der Mb den Selbsttest nicht verspätet, sondern gar nicht durchgeführt habe, gehe die Stellungnahme des BEV am Sachverhalt vorbei. Die Begründung des BEV, der Geschwindigkeitswert sei ordnungsgemäß zustandegekommen, bleibe daher unerfindlich. Es bestehe außerdem nach der Zeugenaussage des Mb - dieser hatte das Betreiben des Lasermessgerätes zum Messzeitpunkt über den eigenen Akku nach seiner Erinnerung als zu 90 % gesichert angesehen - immer noch eine 10%ige Wahrscheinlichkeit, dass das Messgerät doch am Zigarettenanzünder angesteckt gewesen sei. Es sei auch ein Überschreiten der Spannung von 15 Volt nicht auszuschließen, weil hier nur eine minimal falsche Einstellung des Lichtmaschinenreglers erforderlich sei. Dazu hat der Bw erneut das BEV schriftlich befragt.

In der auch dem UVS übermittelten Stellungnahme vom 10. Februar 2003 wurde seitens des BEV ausgeschlossen, dass durch Betreiben des Lasermessgerätes am Zigarettenanzünder eine Spannung von über 15 Volt auftreten könne. Tests hätten ergeben, dass bei laufendem Motor des Fahrzeuges die Starterbatterie durch die Lichtmaschine geladen werde, wobei die Ladespannung durch den Regler auf maximal 14,5 Volt begrenzt werde. Bei einer solchen Spannung sei kein Einfluss auf die Geschwindigkeitsmessung festgestellt worden. Das BEV hat weiters darauf verwiesen, dass als Bedingung für die Funktionsfähigkeit eines Lasermessgerätes im Sinne der oben zitierten Verwendungsbestimmungen für Geschwindigkeitsmesser dieser Bauart die Ergebnisse der durchgeführten Tests heranzuziehen seien und nicht deren Durchführung. Die einwandfreie Funktion zwischen zwei Tests mit korrektem Ergebnis dürfe mit ausreichender Sicherheit angenommen werden. Auf das Erkenntnis des VwGH Zl. 92/11/0225 wurde hingewiesen.

Dazu hat sich der Bw mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003 insofern geäußert, dass es fraglich sei, ob der Lichtmaschinenregler im gegenständlichen Fall tatsächlich richtig funktioniert habe. Im Übrigen rügt er die technischen Ausführungen des BEV als abseits juristischer Gegebenheiten, weil sich damit jede Kontrolle des Gerätes überhaupt erübrigen würde. Er beantragt weiterhin Verfahrenseinstellung.

Aus der Sicht des UVS ist zu sagen, dass nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens, insbesondere der Zeugenaussagen beider Gendarmeriebeamter, hinsichtlich deren Wahrheitsgehalt keinerlei Zweifel besteht, in Verbindung mit den gutachtlichen Ausführungen des SV und des BEV davon auszugehen ist, dass sich das verwendete Lasermessgerät in technisch einwandfreiem Zustand befunden hat und auch der Messort zur Erzielung technisch einwandfreier, somit als Grundlage für den Tatvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung geeigneter Messergebnisse geeignet war. Zu betonen ist auch, dass sich nach den schlüssigen gutachtlichen Ausführungen des SV kein Anhaltspunkt dafür ergeben hat, dass die Messung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre, zumal ein Geschwindigkeitswert angezeigt wurde und das Vorliegen einer Fehlmessung bzw. Fehlfunktion des Messgerätes damit ausgeschlossen ist.

Die örtliche Beschreibung des Standortes wurde beim Ortsaugenschein nach der Verhandlung vom erkennenden Mitglied nachvollzogen. Es besteht kein Zweifel, dass der Messbeamte ausreichende Sicht auf den aus Richtung W ankommenden Verkehr und insbesondere die Möglichkeit hatte, von ihm auf dem langen Kurvenradius als zu schnell eingeschätzte Fahrzeuge zwischen den Scheinwerfern anzuvisieren und unter Bedachtnahme auf die Verwendungsbestimmungen eine Messung durchzuführen.

Auf der Grundlage der Zeugenaussage des Messbeamten in Verbindung mit dem Messprotokoll ist davon auszugehen, dass dieser um 14.00 Uhr bei der Postierung am angegebenen Standort das jedenfalls nicht bei laufendem Motor und damit bei ungepufferter Batterie im Sinne des Punktes 2.1 der Zulassung Zl 43427/92, nämlich über den dafür vorgesehenen eigenen Akku betriebene Lasermessgerät eingeschaltet und die Displaykontrolle durchgeführt hat, dh der Selbsttest des Gerätes erfolgt ist, wobei sich ebenso wenig ein Hinweis auf eine eventuelle Funktionsuntüchtigkeit ergab wie bei der anschließenden Zielerfassung und 0 km/h-Messung. Der Standort wurde bis 15.30 Uhr des Vorfallstages nicht gewechselt. Die Messung des vom Bw gelenkten Pkw erfolgte um 14.53 Uhr, dh nach Ablauf von mehr als 30 Minuten. Daraus folgt, dass die Bestimmungen des Punktes 2.7 der Zulassung insoweit eingehalten wurden; lediglich das laut BEV nach 30 Minuten zu wiederholende Ein- und Ausschalten des Gerätes samt Displaykontrolle wurde nicht um 14.30 Uhr durchgeführt. Nach der Schilderung des Messbeamten wurde das Gerät bei Messende um 15.30 Uhr ausgeschaltet. Ein Hinweis auf eventuelle Fehler oder technische Mängel ergab sich laut Zeugenaussage des Mb nicht. Die nach Messung des vom Bw gelenkten Pkw angezeigte Geschwindigkeit von 173 km/h widersprach nach seinen Angaben nicht seiner Einschätzung der stark überhöhten Geschwindigkeit des Pkw bei der Annäherung an seinen Standort. Der Mb hat bei seiner Zeugeneinvernahme betont, ihm sei über technische Mängel oder Fehler an diesem Gerät, das in dauernder Verwendung beim GP A steht, nichts bekannt.

Nach Auffassung des UVS kann der Bw allein aus dem Umstand, dass der Selbsttest des Lasermessgerätes nicht nach 30 Minuten wiederholt wurde, nichts für sich gewinnen. Der Test um 14.00 Uhr hat keinen Hinweis auf einen technischen Mangel ergeben. Hätte der Selbsttest beim Einschalten des Gerätes am nächsten Tag, dem 20. Jänner 2002 um 16.00 Uhr (siehe Messprotokoll) einen derartigen Hinweis erbracht, müsste das dem Zeugen jedenfalls bekannt geworden sein, zumal er als Beamter des GP A mit diesem Gerät laufend Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt hat. Abgesehen davon hat der in gleicher Weise wie der Mb für derartige Geschwindigkeitsmessungen geschulte und geübte Ml am 20. Jänner 2002 laut Messprotokoll bis 17.00 Uhr mit dem selben Messgerät Messungen von 47 Fahrzeugen durchgeführt, was sicher nicht der Fall gewesen wäre, wäre ihm um 16.00 Uhr ein Defekt beim Selbsttest des Messgerätes aufgefallen. Nach Auffassung des UVS ist aus diesen Überlegungen von einer ordnungsgemäßen Messung und insbesondere von einem verwertbaren Messergebnis auszugehen, sodass sich eine weitere zeugenschaftliche Befragung der beiden Beamten hiezu erübrigt. Der Bw hätte im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gehabt, mit einem Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu antworten, hat dies aber nicht getan.

Seinen Einwänden hinsichtlich einer in den Zulassungsbestimmungen formulierten "unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung" einer fehlerhaften und damit nicht verwertbaren Messung bei deren Nichteinhaltung vermag der UVS nichts abzugewinnen, weil die Zulassungsbestimmungen zum einen keine normative Wirkung im Sinne einer Gesetzesbestimmung entfalten und auch die verspätete Durchführung der Tests nicht eine generelle Fehlerhaftigkeit des Gerätes bedeuten kann, noch dazu, wenn sich aus den Umständen des gegenständlichen Falles nicht der geringste Anhaltspunkt für die bloße Vermutung einer Fehlerhaftigkeit des Lasermessgerätes ergibt (vgl VwGH v 21. Jänner 1993, 82/11/0225).

Sich über die Einstellung des Lichtmaschinenreglers des Zivilfahrzeuges auszulassen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung verwiesen.

In rechtlicher Hinsicht hat der UVS erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt.

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl Erk v 8. September 1998, 98/02/0144, uva).

Im gegenständlichen Fall vermag der UVS keinerlei Anhaltspunkte für eine eventuelle Funktionsungenauigkeit oder -tüchtigkeit des ordnungsgemäß geeichten Lasermessgerätes zu erkennen, und es weist auch nichts auf einen Bedienungsfehler oder eine Fehlmessung hin, zumal sich zum einen ein Messwert und keine Error-Anzeige ergeben hat, zum anderen, weil der vom Ml angezeigte, jedenfalls auf eine Entfernung von unter 500 m erzielte Messwert von 173 km/h innerhalb der in der Zulassung angeführten Grenzen liegt. Es bestehen auch keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der beiden Zeugen. Im Übrigen ist ein Gendarmeriebeamter nicht verpflichtet, dem angehaltenen Lenker das Messergebnis am Display zu zeigen. Im gegenständlichen Fall hat der Bw nach eigenen Angaben darauf verzichtet. Er hat auch den ihm genannten Geschwindigkeitswert bei der Anhaltung nicht bestritten, was vermuten lässt, dass ihm schon aufgrund der Tachoanzeige die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit ohnehin bekannt war und sich die von ihm geschilderte Überraschung nur darauf bezogen hat, dass an einem Samstag Nachmittag auf der B137 Lasermessungen durchgeführt wurden. Eine Verwechslung mit einem anderen Pkw bei der Messung, der Anhaltung und der Beanstandung des Bw ist nach den eindeutigen Ergebnissen des Beweisverfahrens auszuschließen.

Einem im Umgang mit solchen Messgeräten nach entsprechender Schulung betrauten und geübten Gendarmeriebeamten ist auch zuzumuten, die Anvisierbarkeit eines Pkw im Bereich des vorderen Kennzeichens zu beurteilen, wobei auch kein Zweifel daran besteht, dass der erzielte Messwert dem vom Bw gelenkten Pkw eindeutig zuzuordnen ist, zumal der Messbeamte schlüssig und glaubwürdig die Umstände der Messung und der sicheren Feststellung des Kennzeichens geschildert hat. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens besteht kein Zweifel an der eindeutigen Zuordnung des Messergebnisses zum vom Bw gelenkten Pkw und an der Heranziehbarkeit des Messergebnisses als Grundlage für den Tatvorwurf, zumal das verwendete Lasermessgerät ordnungsgemäß geeicht war. Auch wurden die vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenzen, nämlich 3 % vom erzielten Messwert bei einer Geschwindigkeit über 100 km/h, zugunsten des Bw abgezogen und eine Geschwindigkeit von 168 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt, was einer Überschreitung der auf Freilandstraßen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um immerhin 68 km/h entspricht.

Der UVS gelangt daher aus all diesen Überlegungen zu der Auffassung, dass der Bw als Lenker des genannten Pkw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Auf Grund der Tachoanzeige einerseits und des Umstandes, dass eine derartige Geschwindigkeit einem Fahrzeuglenker bei der im Straßenverkehr erforderlichen und auch zuzumutenden Aufmerksamkeit jedenfalls auffallen muss, ist schon aufgrund des vom Bw geschilderten Umstandes der Fahrt, nämlich dem "Ausprobieren" eines neuen Pkw, davon auszugehen, dass der Bw nicht mehr fahrlässig, sondern schon vorsätzlich im Sinne des § 5 Abs.1 StGB gehandelt hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses eine Vormerkung des Bw als erschwerend, hingegen nichts als mildernd gewertet und sein Einkommen mangels irgendwelcher Angaben dazu auf ca. 726 Euro monatlich beim Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten geschätzt.

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass die Vormerkung des Bw aus dem Jahr 1997 stammt, demnach bereits getilgt ist, und weitere Vormerkungen nicht vorliegen. Es war daher von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen, die einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt. Die Strafe war daher - unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 24. September 1997, 97/03/0128 - neu zu bemessen.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den von der Erstinstanz geschätzten finanziellen Verhältnissen, die der Bw weder abgestritten noch sonst anderslautend belegt hat.

Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens neu bemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Lasergeschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß - Bestätigung des Schuldspruches, erschwerend gewerteter Vorfall getilgt - Unbescholtenheit

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 23.09.2003, Zl.: 2003/02/0103-7

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