Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108472/8/Ki/Pe

Linz, 22.10.2002

VwSen-108472/8/Ki/Pe Linz, am 22. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des MA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. NN, vom 7.8.2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.7.2002, VerkR96-3909-2001 Be, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.10.2002 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 60 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 12.7.2002, VerkR96-3909-2001 Be, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 28.4.2001 um 16.14 Uhr den Kombi mit dem Kz auf der A25 Linzerautobahn bei Km 12,334 im Gemeindegebiet von Marchtrenk in Fahrtrichtung Linz mit einer Geschwindigkeit von 155 km/h gelenkt und habe somit die durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" von 100 km/h um 55 km/h überschritten. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 7.8.2002 Berufung mit den Anträgen, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen, dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung; Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge; in eventu Aussprache einer Ermahnung iSd § 21 VStG; in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß iSd § 20 VStG.

Inhaltlich wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eichung eines Messgerätes nicht nur durch Ablauf der Eichfrist entfallen könne, sondern auch durch Eintritt der in § 48 MEG festgelegten Tatbestände, welche eine Ungültigkeit der Eichung bewirken würden.

Weiters wird ausgeführt, dass es aus technischer Sicht nicht möglich sei, dass das Fahrzeug des Einschreiters gemessen wurde, da zum wesentlichen Messzeitpunkt zwei Fahrzeuge vor diesem unterwegs gewesen wären und sohin die Sicht auf den messenden Beamten verdeckt hätten. Die Messung könne sohin nicht den Bw betreffen.

Beantragt wurde ua. die Einvernahme von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Zeugen im Rechtshilfeweg vor der zuständigen Sicherheitsbehörde in der BRD.

Bezüglich Strafbemessung wurde eine Reihe von möglichen Milderungsgründen ins Treffen geführt.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.10.2002.

Einsicht genommen wurde in die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14.12.2000, Zl. 138.025/4-II/B/8/00.

I.5. An der mündlichen Berufungsverhandlung nahmen der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter der Erstbehörde teil. Als Zeuge wurde jener Gendarmeriebeamte, welcher die Anzeige erstattet hat, einvernommen.

Bezüglich Einvernahme der in der Berufung bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Zeugen, wurde dem Bw in der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine Vernehmung der beantragten Zeugen im Rechtshilfeweg nicht zulässig ist. Der Bw wurde jedoch darauf hingewiesen, dass es ihm unbenommen bleibt, diese Personen zwecks allfälliger Einvernahme zur Verhandlung mitzubringen.

Der Rechtsvertreter des Bw gab im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Bw aus dienstlichen Gründen zur Verhandlung nicht erscheinen könne, er legte diesbezüglich eine Bestätigung einer Firma vom 5.9.2002 vor, wonach der Bw dort in der Zeit von 14.10.2002 bis 31.10.2003 als Aushilfskraft eingestellt worden sei, diese Bestätigung sei bei ihm am 18.9.2002 eingelangt. Der Rechtsvertreter gab weiters bekannt, dass aus diesem Grunde auch die von ihm in der Berufung ins Treffen geführten Zeugen nicht erschienen sind, weil diese mit dem Bw angereist wären.

Weiters legte der Rechtsvertreter des Bw eine Darstellung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw vor. Danach bezieht der Bw ein monatliches Einkommen von ca. 1.600 Euro netto, hat kein Vermögen und Sorgepflichten für eine eineinhalbjährige Tochter sowie die Ehegattin in Höhe von ca. 500 Euro monatlich.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde vom Meldungsleger ein Eichschein über das verwendete Lasermessgerät vorgelegt, danach war dieses zum Vorfallszeitpunkt geeicht.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung (Außenstelle Wels) des LGK für Oberösterreich vom 28.4.2001 zugrunde, wonach der Meldungsleger mittels Lasermessgerät den der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhalt festgestellt hat. Laut Anzeige hat sich der Bw dahingehend gerechtfertigt, er sei auf dem Weg zu einer Hochzeit nach Wien gewesen. Im Bereich des Autobahnkreuzes Nürnberg sei er wegen eines Verkehrsunfalles im Stau gestanden und deshalb etwas in Verzug gewesen. Aus diesem Grunde sei er schneller als erlaubt gefahren.

Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigte der Meldungsleger schlüssig die in der Anzeige festgestellten Fakten und erklärte auf Befragen ausdrücklich, dass er sich absolut sicher sei, dass er das Fahrzeug des Bw gemessen habe. Das von ihm gemessene Fahrzeug habe sich zum Zeitpunkt der Messung am linken Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn befunden. Er habe die Messung derart durchgeführt, dass er auf die Frontpartie des Fahrzeuges gezielt habe, dies mit dem roten Visierpunkt. Das Dienstfahrzeug sei zum Zeitpunkt der Messung quer zur Fahrbahn gestanden und er habe die Messung durch die geöffnete Seitenscheibe durchgeführt, dabei habe er die Führungshand am anderen Oberarm aufstützen können.

Das Messgerät habe einwandfrei funktioniert, es habe damit keinerlei Probleme gegeben. Wäre es ihm aufgefallen, dass das Gerät trotz Eichung nicht funktioniert hätte, wäre das Gerät sofort zum Service eingeschickt worden.

Über Aufforderung legte der Meldungsleger seine handschriftlichen Aufzeichnungen über den verfahrensgegenständlichen Vorfall sowie ein Messprotokoll bezüglich der gegenständlichen Messung vor. Diese Unterlagen decken sich mit den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Aussagen des Meldungslegers.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass den Aussagen des Meldungslegers Glauben zu schenken ist. Der Zeuge war bei seiner Aussage zur Wahrheit verpflichtet und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche die Glaubwürdigkeit erschüttern könnten. Insbesondere zeigt auch die erste Rechtfertigung des Bw, dass er sich wohl bewusst war, schneller als erlaubt unterwegs gewesen zu sein.

Was die Einvernahme der im Berufungsschriftsatz beantragten Zeugen anbelangt, so wurde der Bw in der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung bereits darauf hingewiesen, dass wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit eine Befragung im Rechtshilfewege nicht zulässig sei, es ihm jedoch unbenommen bleibe, diese Zeugen zur Verhandlung mitzubringen.

Wenn nun als Grund für das Nichterscheinen der Zeugen angegeben wird, dass diese deshalb nicht erschienen sind, weil auch der Bw aus dienstlichen Gründen an der Teilnahme an der Verhandlung verhindert war, so ist dem entgegenzuhalten, dass trotz des gebotenen Offizialmaxime es dem Bw obliegt, in angemessener Art und Weise an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Wie in der mündlichen Berufungsverhandlung bekannt gegeben wurde, ist die Bestätigung, wonach der Bw vom 14.10.2002 bis 31.10.2003 als Aushilfskraft eingestellt wurde, bereits am 18.9.2002 beim Rechtsvertreter der Bw eingelangt. Dieser Umstand wurde jedoch zusammen mit der Aussage, dass die Zeugen nur mit dem Bw gemeinsam angereist wären, erst im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bekannt gegeben. Daraus ist zu schließen, dass von Seiten des Bw kein besonderer Wert darauf gelegt wurde, dass das Verfahren im Rahmen der rechtzeitig ausgeschriebenen mündlichen Berufungsverhandlung aufgeklärt werden kann bzw. ist er der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen. Das Nichterscheinen der Zeugen hat demnach der Bw selbst zu vertreten und es ergeben sich überdies in Anbetracht der bereits oben dargelegten Einvernahme des Meldungslegers bzw. auch iZm der - nicht bestrittenen - ersten Rechtfertigung des Bw wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der in der Anzeige vom 28.4.2001 dargelegte Sachverhalt so zugetragen hat.

Was die Funktionstüchtigkeit des Messgerätes anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, anzunehmen, dass das Gerät nicht ordnungsgemäß funktioniert hätte. Dies trifft auch für die Einhaltung der in der Bedienungsanleitung festgelegten Maßnahmen durch den Meldungsleger zu. Es wird darauf hingewiesen, dass bloß abstrakte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Messung nicht geeignet sind, das Ergebnis der Messung zu erschüttern. Auch wird auf die ständige Judikatur des VwGH hingewiesen, wonach es einem Messbeamten durchaus zuzumuten ist, eine entsprechend korrekte Messung durchzuführen.

I.6. Nach Durchführung des Beweisverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer ua. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14.12.2000, Zl. 138.025/4-II/B/8/00, Z1 lit.B, war zur vorgeworfenen Tatzeit zur Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Richtungsfahrbahn Linz der Linzerautobahn A25 von Km 19,100 bis Km 10,550, in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf 100 km/h beschränkt.

Das unter I.5. dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bw mit seinem Fahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort mit einer Geschwindigkeit von 155 km/h (nach Abzug der gesetzlich vorgesehenen Messtoleranz) unterwegs gewesen ist. Er hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) keine Umstände hervorgekommen, die ihn diesbezüglich entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Wenn auch im vorliegenden Falle (laut Aussage des Meldungslegers) keine unmittelbare Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern festgestellt wurde, so muss festgestellt werden, dass ein derartiges Verhalten generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein indiziert, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten ist.

Die Erstbehörde hat die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd gewertet, straferschwerend wurde die hohe gefahrene Geschwindigkeit gewertet. Wenn auch dieser letztgenannte Umstand nicht ausdrücklich als Erschwerungsgrund iSd § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt, so ist dieser insoferne zu berücksichtigen, als bei der Strafbemessung auch das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, zu berücksichtigen ist. Dass im Falle der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % die Interessen der Verkehrssicherheit gravierendst gefährdet werden, bedarf keiner weiteren Erläuterungen, sodass dieser Umstand sehr wohl bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist und somit "erschwerende Umstände" vorliegen.

In Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens erscheint die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Falle als durchaus milde bemessen, sodass selbst im Falle des Zutreffens der in der Berufung erwähnten Milderungsgründe, diese Milderungsgründe nicht zu einer Reduzierung des Strafausmaßes führen könnten, dies auch unter Berücksichtigung der vom Bw bekannt gegebenen sozialen Verhältnisse, zumal gerade im Hinblick auf das offensichtlich uneinsichtige Verhalten des Bw auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend, dass der Bw durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, zu berücksichtigen sind.

Was die Anwendung des § 21 VStG anbelangt, so käme eine Anwendung dieser Bestimmung nur dann zum Tragen, wenn - kumulativ - das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Da im vorliegenden Falle von einem geringfügigen Verschulden des Bw nicht die Rede sein kann, liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 VStG nicht vor.

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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