Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108473/2/Fra/Ka

Linz, 10.04.2003

 

 

 VwSen- 108473/2/Fra/Ka Linz, am 10. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn KR. LD, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.7.2002, VerkR96-9057-2002/U, betreffend Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 27 Abs.3 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis - ohne Einstellung des Verfahrens - aufgehoben wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 27 Abs.3 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er - wie anlässlich einer Verkehrskontrolle am 10.3.2002 um 15.30 Uhr in Linz, auf der H, hinter Haus Nr., festgestellt wurde, als das gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Zulassungsbesitzers des KFZ, pol. Kz.: nicht dafür gesorgt hat, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil an der rechten Außenseite des KFZ die Aufschriften gemäß § 27 Abs.3 KFG 1967 (Name des Erzeugers, Fahrgestellnummer, Länge, Breite, Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombination) nicht vollständig sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar angebracht waren.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch gegen eine Strafverfügung rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 leg.cit.. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage bekämpft wird, so ist es der Behörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (vgl. sinngemäß zur aF ergangenen Entscheidungen, VwGH 23.3.1979, 1103/78, 21.9.1988, 88/03/0161 uva); andernfalls belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Der Bw hat in seinem Einspruch vom 10.5.2002 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 2.5.2002, VerkR96-9057-2002, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dem Grunde und der Höhe nach bestritten (vgl. die Diktion ".....ich erhebe hiermit in offener Frist Einspruch ........ und zwar dem Grunde und der Höhe nach." Aus der Begründung des Einspruches geht hervor, dass der Bw die subjektive Tatseite bestreitet. Dies ergibt sich auch daraus, dass er den Antrag auf Herabsetzung des Strafbetrages als Eventualantrag formuliert hat.

 

Der belangten Behörde war es daher verwehrt davon auszugehen, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht bestreitet, sondern (ausschließlich) nur die Herabsetzung des Strafbetrages beantragt. Die belangte Behörde hat vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage das ordentliche Verfahren einzuleiten. In diesem Verfahren wird sie insbesondere das Vorliegen der subjektiven Tatseite zu prüfen und sodann - je aufgrund des Ergebnisses dieser Prüfung - das Verfahren einzustellen oder mit (neuerlichem) Straferkenntnis abzuschließen haben.

 

Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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