Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108476/2/Sch/Rd

Linz, 05.09.2002

VwSen-108476/2/Sch/Rd Linz, am 5. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 22. Juli 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 4. Juli 2002, VerkR96-8575-2002, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass beim Ausspruch über die Verfahrenskosten anstelle der Währung "Schilling" die Währung "Euro" eingefügt wird.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 50 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 iVm 62 Abs.4 AVG iZm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 4. Juli 2002, VerkR96-8575-2002, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 12 Stunden verhängt, weil er am 12. April 2002 um ca. 15.08 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 bei Autobahnkilometer 54,203 im Gemeindegebiet von Spital am Pyhrn in Richtung Linz gelenkt habe, wobei er die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 53 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 25 S (richtig: Euro) verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

Der Berufungswerber bestreitet in seinem Rechtsmittel die Höhe der überschrittenen Fahrgeschwindigkeit damit, dass er anstelle der vorgeworfenen 53 km/h diese lediglich um 40 km/h überschritten hätte. Ihm sei bewusst, dass diese Überschreitung im Ausmaß von 40 km/h ebenfalls rechtswidrig sei, er ersucht aber dieses Eingeständnis im Sinne einer Strafherabsetzung zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass die vom Berufungswerber gesetzte Verwaltungsübertretung von einem besonders geschulten und mit der Verkehrsüberwachung vertrauten Gendarmeriebeamten mittels eines geeichten Lasergerätes festgestellt wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Der Berufungswerber konnte hinsichtlich der Höhe der behaupteten eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit kein Beweismittel darbringen, das seine im Berufungsschriftsatz aufgestellte Behauptung, nämlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung (nur) in dem Ausmaß von 40 km/h begangen zu haben, belegen könnte. Demgegenüber steht fest, dass die Übertretung mittels eines Lasergerätes festgestellt wurde und daher von einem tauglichen Beweismittel auszugehen ist. Die Übertretung ist somit hinreichend erwiesen.

Zur Strafzumessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie im hier gegenständlichen Fall, sind immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle.

Da beim Berufungswerber zwei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen aus den Jahren 2000 und 2001 vorliegen, war ein gravierender Erschwerungsgrund gegeben, der aus spezialpräventiver Sicht eine Strafreduktion nicht zuließ. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe muss vielmehr geradezu als noch milde bezeichnet werden, da nicht einmal die Hälfte des Strafausmaßes für Geschwindigkeitsüberschreitungen (Strafrahmen bis 726 Euro) ausgeschöpft wurde, trotz des hohen Ausmaßes der Überschreitung und der bereits oben zitierten Verwaltungsstrafvormerkungen innerhalb kurzer Zeit.

Den von der Erstbehörde geschätzten monatlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass sie auch der nunmehr gegenständlichen Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten.

Hinsichtlich der Spruchkorrektur ist noch zu bemerken, dass es sich bei der Bezeichnung der Währung in Form von "Schilling" anstelle "Euro" um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, welcher verbesserungsfähig ist (vgl. § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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