Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108477/2/Fra/Ka

Linz, 03.02.2003

 

 

 VwSen-108477/2/Fra/Ka Linz, am 3. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn GB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 3.7.2002, VerkR996-4427-1-2002-Fs, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 30 Euro auf 20 Euro herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds. 2 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat über den Berufungswerber (Bw) mit Strafverfügung vom 10.6.2002, VerkR96-4427-1-2002-Fs, wegen Übertretung des § 19 Abs.4 iVm § 19 Abs.7 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 72 Euro (EFS 36 Stunden) verhängt. Dagegen erhob der Bw rechtzeitig Einspruch gegen das Ausmaß der verhängten Strafe mit der Begründung, dass er sich im Alten- und Pflegeheim befinde und sehr wenig Geld besitze. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diesem Einspruch insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wurde.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Der Bw bringt vor, er habe einen Nabelbruch, eine vergrößerte Leber und weitere gesundheitliche Beschwerden. Er ersuche um "Nichtigkeit" der Geldstrafe.

 

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie aufgrund der geringen Pension des Bw die Strafe reduziert hat. Die belangte Behörde spricht zwar in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses davon, dass bei der Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind. Es kann jedoch dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, inwiefern die Behörde diese Gründe gegeneinander abgewogen hätte, weshalb dies wie folgt nachgeholt wird: Auszugehen ist von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw (die im Akt aufscheinende Verwaltungsvormerkung ist nach § 55 Abs.1 VStG als getilgt anzusehen). Dieser Umstand ist als mildernd zu werten. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Strafe wurde daher aus den genannten Gründen herabgesetzt.

 

Von einer Ermahnung im Sinne des § 21 Abs.1 VStG konnte jedoch nicht Gebrauch gemacht werden, weil die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechtsinstitutes nicht vorliegen. Es bleibt das tatbildmäßige Verhalten des Bw nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück, wie dies nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich wäre, woraus ein nicht geringfügiges Verschulden des Bw resultiert.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 
 
 

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