Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108488/2/Kei/An

Linz, 30.09.2003

 

 

 VwSen-108488/2/Kei/An Linz, am 30. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Mag. Dr. B G, G, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Juni 2002, Zl. 101-5/3-330135322, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt "09.10.2001," wird gesetzt "09.10.2001 um 11:00 Uhr",

statt " " wird gesetzt "ehemaliges Kennzeichen " und

statt "handelt" wird gesetzt "handelte".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 


II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 14,40 Euro, zu leisten.
 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben zumindest am 09.10.2001, in Linz, Stadlerstr. 42 (hiebei handelt es sich um eine Straße im Sinne der StVO), Ihren PKW - Marke M, Farbe d, mit der Begutachtungsplakette Nr., ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs.3 lit. d i.V.m. § 82 Abs.1 und 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

Geldstrafe von 72,-- Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, gemäß § 99 Abs.3 lit. d. StVO 1960

Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,2 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 79,2 Euro

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d Abs.1 VStG)."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten, als Berufungsgründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die Berufung wird im einzelnen begründet wie folgt:

1. Das gegenständliche Abstellen des Fahrzeuges stand im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkauf eines Fahrzeuges der Marke D, welches damals mit dem gegenständlichen PKW M auf Wechselkennzeichen angemeldet war, wobei der PKW M gelegentlich auf privaten Parkflächen abgestellt wurde, um währenddessen mit dem zu verkaufenden Fahrzeug D Probefahrten durchzuführen.

2. Wie ich bereits in meinem Einspruch ausgeführt habe, war die Parkfläche, auf der das Fahrzeug abgestellt war, nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr erkennbar, sondern hat im Gegenteil den Anschein einer Fortsetzung von als solchen gekennzeichneten Privatparkplätzen der W erweckt.

3. Wie ich weiters ausgeführt habe, habe ich auf Grund einer persönlichen Nahebeziehung zur W die Möglichkeit, Fahrzeuge auf Privatparkplätzen der W abzustellen, soferne dort freie Parkflächen vorhanden sind. Ich bin daher mit gutem Grund davon ausgegangen, daß das Fahrzeug auf Privatgrund der W abgestellt war, sodaß eine Bewilligung dafür nicht erforderlich war.

Dies habe ich auch den Personen, die im Zuge des damaligen Fahrzeugverkaufs den PKW M während der Probefahrten gelegentlich auf den gegenständlichen, von mir als private Flächen der W beurteilten Parkplätzen abgestellt haben, auch so mitgeteilt.

4. Es ist daher gut möglich, daß das Fahrzeug eine gewisse Zeit auf der angegebenen Parkfläche gestanden ist. In jedem Fall bin ich damals davon ausgegangen, daß die gegenständliche Parkfläche keine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt, da sie als solche nicht gekennzeichnet war.

5. Da aber nicht ich selbst, sondern einer der Fahrzeuginteressenten den gegenständlichen PKW M auf dieser Parkfläche abgestellt hat, ist das gegen mich ergangene Straferkenntnis rechtswidrig.

6. Davon abgesehen ist es gerade in unklaren Situationen, wenn wie im Gegenstand die Qualifikation einer Parkfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr nicht erkennbar ist, unangemessen, gleich eine hohe Geldstrafe auszusprechen, da eine bloße Information völlig gereicht hätte, das Fahrzeug wäre dann selbstverständlich unverzüglich entfernt worden.

7. Es ist daher auf Grund des geringen Grades des Verschuldens sowie der Tatsache, daß die Übertretung völlig folgenlos blieb, gegen denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, allenfalls eine Ermahnung auszusprechen, nicht aber eine doch relativ hohe Geldstrafe zu verhängen.

8. Insgesamt stelle ich den Antrag, der UVS des Landes wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu eine Ermahnung aussprechen."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 30. Juli 2002, Zl. 101-5/3-330135322, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 82 Abs.1 StVO 1960 lautet:

Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

§ 82 Abs.2 StVO 1960 lautet:

Eine Bewilligung nach Abs.1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

§ 99 Abs.3 StVO 1960 lautet (auszugsweise Wiedergabe):

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

.....

d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält.

 

4.2. Die Angabe in den gegenständlichen Anzeigen (vom 11. Oktober 2001 und vom 3. Dezember 2001) werden durch den Oö. Verwaltungssenat als glaubhaft beurteilt.

Es wird hingewiesen auf die im Folgenden wiedergegebene Bestimmung des § 1 Abs.1 StVO 1960 und die im Hinblick auf diese Bestimmung relevanten Ausführungen in "Die österreichische Straßenverkehrsordnung nach der StVO-Drogennovelle" von Mag. Martin Hoffer, Wien 2002, S.2:

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

"Ob eine Straße als solche mit öffentlichem Verkehr gilt, ist nach ihrer Benützung und nicht nach den Besitz- oder Eigentumsverhältnissen am Straßengrund zu beurteilen.

Der OGH unterscheidet (aus Anlass einer Entscheidung über ein Unterlassungsbegehren) zwischen Privatstraßen ohne öffentlichem Verkehr, Privatstraßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlichen Straßen (die definitionsgemäß solche mit öffentlichem Verkehr sind).

Die Öffentlichkeit einer Privatstraße wird demnach nur dann nicht anzunehmen sein, wenn sie unter Hinweis auf einen konkreten Benutzerkreis abgeschrankt ist und damit ihre Benützung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird."

Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass es sich im gegenständlichen Zusammenhang um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt hat. Diese Beurteilung stützt sich auf die Angaben, in den o.a. Anzeigen.

 

Bezugnehmend auf das Vorbringen des Bw in der Berufung, dass im gegenständlichen Zusammenhang nicht er (= der Bw) das Kraftfahrzeug abgestellt habe, wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S. 759, hingewiesen: "Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine 'Glaubhaftmachung' nicht aus (idS auch VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011)".

Das Vorbringen des Bw, dass nicht er (= der Bw) das Kraftfahrzeug abgestellt hat, wird als nicht glaubhaft beurteilt und als Schutzbehauptung qualifiziert.

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommen Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Mildernd wird die Unbescholtenheit des Bw gewertet (§ 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 14,40 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

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