Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108491/16/Fra/Pe

Linz, 04.11.2002

VwSen-108491/16/Fra/Pe Linz, am 4. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn JL, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.7.2002, S-11.407/02 VS1, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.10.2002, zu Recht erkannt:

I. Die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung gegen das Faktum 1 (§ 5 Abs.1 StVO 1960) wird auf 581 Euro herabgesetzt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche festgesetzt. Hinsichtlich der Fakten 2 (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960) und 3 (§ 4 Abs.5 StVO 1960) wird die Berufung hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Die Geldstrafe hinsichtlich des Faktums 2 wird auf 150 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden, die Geldstrafe hinsichtlich des Faktums 3 wird auf 75 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen, ds hinsichtlich des Faktums eins: 58,10 Euro, hinsichtlich des Faktums zwei: 15 Euro und hinsichtlich des Faktums drei: 10 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1. wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1b leg.cit. eine Geldstrafe von 700 Euro (EFS 8 Tage), 2. wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (EFS 3 Tage) und 3. wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro (EFS 40 Stunden) verhängt, weil er am 23.2.2002 um 15.05 Uhr in L, von der Wienerstraße 3 kommend, in Fahrtrichtung Hamerlingstraße den LKW, Kennzeichen

1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes und Rückrechnung durch den Amtsarzt der BPD Linz ein Blutalkoholwert von 0,83 Promille festgestellt werden konnte,

2. es als Lenker des LKW´s unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er sich nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden noch vor der polizeilichen Unfallaufnahme von der Unfallstelle entfernte und dann von Sicherheitswachebeamten versteckt hinter einer Plakatwand in Linz, gegenüber Anastasius Grün Straße 20, vorgefunden wurde,

3. es als Lenker unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt zum Vorwurf der Alkoholisierung vor, das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil dem Beweisantrag in seiner Stellungnahme vom 30.4.2002 nicht entsprochen worden sei. In dieser Stellungnahme hat der Bw vorgebracht, dass sein gesundheitlicher Zustand die Einnahme von Medikamenten wegen Beeinträchtigung der Bauchspeicheldrüse einerseits und die Verabreichung von Insulin andererseits notwendig mache. Durch die Aufregung habe er Magenschmerzen erlitten, die er durch Konsumation einer geringen Menge "Leibwächter" lindern wollte. Er habe diesem Umstand vorerst keine weitreichende Bedeutung zugemessen, weshalb er von diesem Schluck nichts erwähnt habe. Erst im Nachhinein sei ihm bewusst geworden, dass er gerade mit diesem Schluck jene Alkoholmengen zu sich genommen habe, die eine Überschreitung der 0,8 Promille Grenze bewirkte, wenn man die im Akt ersichtliche Rückrechnung zugrunde lege. In dieser Stellungnahme führt der Bw weiters aus, dass, selbst wenn man den wegen der Magenschmerzen konsumierten Kräuterbitter nicht berücksichtige, man im Zweifel zur Ansicht gelangen müsse, dass durch die Medikamente, die er zu sich genommen habe, Unsicherheiten in der Annahme des linearen Alkoholabbaus in der Form vorgelegen seien, dass kein Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde erreicht wurde. Wurde ein geringerer Abbauwert erreicht, liege er unter der die Strafbarkeit begründenden 0,8 Promille-Grenze. Der Bw hat sohin in dieser Stellungnahme den Antrag auf ergänzende medizinische Begutachtungen insbesondere zum Beweis dafür gestellt, dass seine Darstellung der Alkoholisierung - diese wurde in dieser Stellungnahme vorgenommen - richtig und nachvollziehbar sei. Im Rechtsmittel wird nunmehr bemängelt, dass dieser Beweis nicht vorgenommen wurde. Er führt weiters aus, dass er nach Absolvierung des Alkotestes und damit auch im Zusammenhang stehend bei seiner ersten Einvernahme davon ausgehen konnte, dass ein verwaltungsstrafrechtsrelevanter Alkoholgehalt nicht vorgelegen sei, zumal die Atemluftalkoholmessung einen zu berücksichtigenden Wert von 0,36 mg/l ergeben habe, sodass für ihn zum Zeitpunkt seiner Einvernahme im Zusammenhang mit dem Alkotest keine Veranlassung bestanden habe, nähere Angaben zur konsumierten Alkoholmenge und insbesondere auch zum Nachtrunk "Kräuterbitter" zu machen. Erst als er zur Kenntnis nehmen musste, dass die Behörde aufgrund der späteren Rückrechnung von einer Alkoholisierung von 0,83 Promille ausgeht, sei für ihn erkennbar gewesen, dass es doch sehr wesentlich darauf ankomme, welche Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges vorlag. Dies sei auch der Anlass gewesen, warum er in Kenntnis der nunmehr ersichtlichen behördlichen Beurteilung seines Zustandes die zuvor nicht als besonders relevant erachtete Konsumation von Kräuterbitter zur Linderung seiner Magenschmerzen bei der Behörde zu Protokoll gegeben habe. Er sei daher am 16.3.2002 bei der Behörde erschienen und habe seine ergänzenden Angaben zum Nachtrunk gemacht. Die Behörde hätte den von ihm angegebenen und tatsächlich konsumierten Kräuterbitter in den Auftrag an den Sachverständigen ebenso wie in der Sachverhaltsfeststellung aufzunehmen gehabt und wäre damit festzustellen gewesen, dass eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht vorgelegen hat.

Auch der Vorwurf der Unterlassung der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung sei nicht gerechtfertigt. Er habe versucht, wenn auch motiviert dadurch, sich die Kosten für das Einschreiten der Polizei zu ersparen, den Geschädigten ausfindig zu machen, um einen Identitätsnachweis bzw. die Schadensregulierung vorzunehmen. Von einem "Verstecken hinter einer Plakatwand" könne keine Rede sein. Dieser Umstand sei lediglich in der Unfallsdarstellung angeführt, er stelle eine unzulässige Interpretation eines subjektiven Geschehensablaufes dar, von der die Behörde nicht ausgehen könne, zumal objektiv konkrete Beobachtungen in dieser Richtung nirgends geschildert worden seien. Dass er kurzfristig bei der Plakatwand aufhältig war, um die Notdurft zu verrichten, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dass er zuvor noch versucht habe, eine Schadensregulierung ohne Verständigung der Polizei durchzuführen, könne ihm ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Auch der Vorwurf der unterlassenen Unfallsmeldung sei nicht gerechtfertigt. Nach der Judikatur des VwGH sei eine Verständigung sogar noch rechtzeitig, wenn sie bis zu 9 Stunden nach dem Unfallereignis erfolge. 4,5 Stunden seien allerdings auch als bereits zu lange erachtet worden. Es komme auf die Umstände des Einzelfalles an. Im Konkreten müsse ihm zugebilligt werden, dass er vorerst im Bereich der Unfallstelle, wo er zu Recht vermuten habe können, dass der Geschädigte auffindbar ist, Erhebungen anstellt. Er habe sogar bei einem Haus geläutet und Personen befragt, um zu ermitteln, wem das geschädigte Fahrzeug gehört. Erst zu einem Zeitpunkt, zu dem für ihn erkennbar gewesen sein müsste, dass er den Geschädigten nicht ermitteln kann, sei er verpflichtet gewesen, die Unfallsmeldung einer Sicherheitsdienststelle zu erstatten, wobei konkret noch zu berücksichtigen sei, dass er sein Fahrzeug nicht entfernt hat und mit Ausnahme der Verschiebung der Splitter zur Gefahrenvermeidung keinerlei Handlungen gesetzt hat, um den Unfall zu verheimlichen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass seine Angaben richtig sind, dass er bemüht gewesen sei, ohne unnötigen Aufschub einen Identitätsnachweis mit dem Unfallsgeschädigten durchzuführen. Dass zwischenzeitig bereits von Passanten die Polizei verständigt wurde, könne nicht zu seinen Lasten gehen.

Der Bw stellt sohin den Antrag, seiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gegen ihn einzustellen.

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.10.2002 erwogen:

Zum Faktum 1 (§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960):

Unstrittig ist, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit gelenkt hat. Unbestritten ist weiters, dass beim Bw am 23.2.2002 eine Atemalkoholuntersuchung mit dem Gerät: Siemens Alkomat, M52052/A15, durchgeführt wurde. Laut Messstreifen erfolgte die erste Messung um 16.05 Uhr mit einem Ergebnis von 0,39 mg/l AAK. Die zweite Messung erfolgte um 16.08 Uhr mit einem Ergebnis von 0,36 mg/l AAK. Die Messungen waren verwertbar. Strittig ist, ob der Bw nach dem Verkehrsunfall Alkohol konsumiert hat. Aus der Aktenlage ergibt sich, das der Bw den von ihm erst am 16.3.2002 behaupteten Nachtrunk weder bei der Unfallaufnahme vor Ort, noch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.2.2002 durch das Verkehrsunfallskommando behauptet hat. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen hat sowie in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus hingewiesen wird. Der erst am 16.3.2002 bei der belangten Behörde behauptete Nachtrunk ist daher nicht glaubhaft.

Im Hinblick auf die Einschränkung des Rechtsmittels auf das Strafausmaß zu diesem Faktum, ist auf die Schuldfrage nicht mehr einzugehen, sondern zu überprüfen, ob eine Herabsetzung der Strafe iSd Kriterien des § 19 VStG vertretbar ist. Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Der Bw weist lediglich eine Vormerkung wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 auf. Diese ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung getilgt und ist daher nicht mehr zu berücksichtigen. Es kommt daher dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Bw nur eine kleine Pension bezieht, Verpflichtungen aus einem Konkurs hat sowie für ein Kind sorgepflichtig ist. Dies hat der Bw alles belegt. Aus diesem Grunde war die Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen. Eine weitere Strafreduzierung ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG nicht möglich.

Zum Faktum 2 (§ 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960):

Entgegen der Version des Bw geht der Oö. Verwaltungssenat aufgrund des Beweisergebnisses davon aus, dass er sich tatsächlich nach dem von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden noch vor der polizeilichen Unfallaufnahme von der Unfallstelle entfernte und dann von Sicherheitswachebeamten versteckt hinter einer Plakatwand in Linz, gegenüber A, vorgefunden werden konnte. Dies ist durch die Aussage des Herrn SP erwiesen. Dieser führte ua. bei der niederschriftlichen Einvernahme am 26.2.2002 aus, von seinem Wohnzimmer aus zur Tatzeit einen lauten Kracher gehört zu haben. Er habe aus dem zweiten Stock gesehen und einen älteren Herrn gesehen, der hinter dem beschädigten Fahrzeug, Fiat Uno, schwarz, stand und mit dem Fuß die Glassplitter Richtung Gehsteig geschoben habe. Dieser Herr sei allein an der Unfallstelle gewesen. Er sei sofort hinuntergegangen und der Mann habe ihn gefragt, wem der Fiat gehöre. Er habe ihm gesagt, das nicht zu wissen. Er habe dem Mann auch gesagt, dass er sich bei seinen Wohnungsnachbarn erkundigen werde. Konnte jedoch nicht in Erfahrung bringen, wem das Auto gehöre. Daraufhin habe er dem Mann gesagt, dass er bei einer anderen Haustüre läuten solle. Er sei dann wieder in die Wohnung gegangen. Dann habe er bemerkt, dass seine Nachbarin Mag. S hinunterging, weil ihr das beschädigte Fahrzeug gehört. Der Bw war nicht mehr anwesend. Seine Nachbarin habe daraufhin die Polizei gerufen. Diese sei dann gekommen und sie hätten den Mann gesucht, der die Unfallstelle verlassen hatte. Zunächst haben sie den Mann nicht gefunden. Erst nach ca. einer halben Stunde, als er ca. 50 m von seiner Wohnung entfernt war (die Polizei und er suchten den "flüchtigen" Lenker) habe er bemerkt, dass der Bw ca. 100 m von der Unfallstelle entfernt hinter einer Plakatwand auf dem Parkplatz der Anastasius Grün Straße war. Er habe dies der Polizei gesagt, die den Bw hinter der Plakatwand hervorgeholt haben.

Mit Einverständnis des Bw wurde diese Niederschrift bei der Berufungsverhandlung verlesen. Der Bw bestätigt im Wesentlichen die Aussage mit der Einschränkung, dass ihn Herr P zu dieser Plakatwand hingehen gesehen habe. Hinter der Wand habe er nichts sehen können. Dieser Einwand sowie das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, schuldbefreiend zu wirken, zumal unbestritten ist, dass sich der Bw von der Unfallstelle entfernte und tatsächlich hinter der Plakatwand vorgefunden werden konnte. Es kann dahingestellt bleiben, was der Bw hinter der Plakatwand gemacht hat (die kleine Notdurft hätte er auch in seiner Wohnung verrichten können, in die er unbestritten nach dem Unfall gegangen ist). Da es dem Bw unmittelbar nach dem Verkehrsunfall nicht gelungen ist, den Zulassungsbesitzer des geschädigten Fahrzeuges zu eruieren, hätte er sich nicht von der Unfallstelle entfernen dürfen. Der Vorwurf im angefochtenen Straferkenntnis ist daher zu Recht ergangen. Der Bw hat den Tatbestand sowohl objektiv als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Zum Faktum 3 (§ 4 Abs.5 StVO 1960):

Zutreffend führt der Bw aus, dass es bei der Frage, ob die Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle rechtzeitig erfolgte, auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Der Bw gab an, nach dem Verkehrsunfall beim Haus Grillparzerstraße geläutet zu haben. Ein Mann habe vom zweiten Stock heruntergesehen (offensichtlich ein Jugoslawe). Diesen habe er gefragt, ob er wisse, wem das Auto gehöre. Er sagte, das Auto nicht zu kennen. Er sei dann zum nächsten Auto gegangen. Dann habe er die Glasscherben mit dem Fuß zur Gehsteigkante geschoben. Dann sei er zum nächsten Haus gegangen. Dort habe er wieder geläutet. Es habe sich niemand gemeldet. Dann habe er noch einmal die Glasscherben zur Gehsteigkante geschoben. Er habe über sein Handy die Polizei nicht gerufen, da er die 500 S Gebühr für die Unfallaufnahme nicht zahlen wollte. Er habe sodann den Fahrzeugschlüssel aus dem Zündschloss gezogen und sei in seine Wohnung in die W gegangen, da er sich einen Mantel holen wollte.

Mit diesem Verhalten hat der Bw eindeutig den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt. In einer Stadt durch Läuten an Wohnungen den Zulassungsbesitzer eines in der räumlichen Nähe dieser Wohnungen auf einer Straße abgestellten Fahrzeuges zu eruieren, ist, wenn es sich nicht um gekennzeichnete Parkplätze handelt, ein völlig sinnloses Unterfangen. Es wäre rein von Zufällen abhängig, mit einer derartigen Vorgangsweise auf schnelle Art den Zulassungsbesitzer eines abgestellten Fahrzeuges zu eruieren. Nachdem dem Bw dies nicht gelungen ist, hätte er spätestens zu diesem Zeitpunkt die nächste Sicherheitsdienststelle verständigen müssen, wobei in diesem Zusammenhang ein wesentlicher Gesichtspunkt ist, dass der Bw ein Mobiltelefon mit sich gehabt hat. Dennoch ist er von der Unfallstelle weg in seine Wohnung gegangen. Auch das Argument des Bw, sich die Unfallaufnahmegebühr ersparen zu wollen, ist nicht zielführend.

Gemäß § 4 Abs.5b StVO 1960 ist für Verständigungen nach Abs.5 und Meldungen gemäß Abs.5a eine Gebühr von 500 S einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Abs.5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten.

Von der Gebührenpflicht sollen sohin sowohl jene einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden verursachende Personen erfasst werden, die nach stattgefundenem Identitätsnachweis aus Gründen der Sicherstellung von Beweismitteln für eine Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen eine polizeiliche Unfallaufnahme nach § 4 Abs.5a verlangen, als auch jene einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden verursachende Personen, die die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von diesem Unfall verständigen, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachzuweisen (§ 4 Abs.5). Diese Möglichkeit wird mangels Anwesenheit eines anderen Unfallbeteiligten - wie hier im konkreten Fall - (Unfallverursacher oder Geschädigten) ebenso wenig bestehen, wie wenn sich einer der Unfallbeteiligten aus irgendwelchen Gründen weigert, seinen Namen und seine Anschrift einem anderen Unfallbeteiligten bekannt zu geben und diese Bekanntgabe durch Vorweisen eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. Ist daher die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden durch einen Unfallverursacher deshalb erfolgt, weil ein gegenseitiger Identitätsnachweis - wie hier - nicht stattfinden konnte, sieht das Gesetz für eine Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden keine Gebührenpflicht vor.

Grund für die Herabsetzung der Strafen auf das nunmehr bemessene Ausmaß sind die zum Faktum eins angeführten Gründe. Hinsichtlich des Faktums zwei wurde der Strafrahmen zu rund 7 %, hinsichtlich des Faktums drei wurde der Strafrahmen zu rund 9 % ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung der Strafen ist schon aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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