Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108495/2/Ki/Ka VwSen108496/2/Ki/Ka VwSen108497/2/Ki/Ka VwSen108498/2/Ki/Ka

Linz, 03.09.2002

VwSen-108495/2/Ki/Ka VwSen-108496/2/Ki/Ka VwSen-108497/2/Ki/Ka VwSen-108498/2/Ki/Ka Linz, am 3. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des Dr. HS, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. JP und Dr. JK, vom 7.8.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.7.2002, VerkR96-5339-1-2000/Her (VwSen-108495), sowie jeweils vom 13.8.2002, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24.7.2002, VerkR96-6737-1-2000/Her (VwSen-108496), VerkR96-6735-1-2000/Her (VwSen-108497) und VerkR96-5342-1-2000/Her (VwSen-108498) wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Den Berufungen wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit den in der Präambel zitierten Straferkenntnissen wurde der Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als Geschäftsführer der A Wien GesmbH. für Außenwerbung und somit als der gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene zu verantworten, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung zu bestimmten Tatzeiten (jeweils nach dem 20.7.2000) an bestimmten Tatorten Werbungen, welche im Einzelnen spruchgemäß beschrieben wurden, außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht waren. Er habe dadurch jeweils § 84 Abs.2 StVO und § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 wurden jeweils Geldstrafen in Höhe von 218 Euro bzw Ersatzfreiheitsstrafen von 3 Tagen verhängt und es wurde überdies gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens im Ausmaß von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diese Straferkenntnisse innerhalb offener Frist Berufung mit dem Antrag, den jeweils angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 VStG einzustellen. Begründet wird die Berufung damit, dass im Unternehmen des Einschreiters für den Bereich Aufstellung und Bewirtschaftung von Werbeanlagen Dir. Ing. JD zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt sei. Der Einschreiter sei daher nicht Adressat der Strafnorm, das gegen ihn ergangene Straferkenntnis sei daher jedenfalls rechtswidrig. Als Beweis wurde in Kopie eine Bestellungsurkunde vom 20.7.2000 vorgelegt.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Im Vorlageschreiben wurde im Zusammenhang mit der vorgelegten Bestellungsurkunde angemerkt, dass aufgrund des fehlenden Datums bei der Unterschrift über die Zustimmung von Herrn Dir. Ing. JD zur Bestellung des verantwortlichen Beauftragten nicht nachgewiesen sei, dass die Zustimmung zur Bestellung des verantwortlichen Beauftragten i.S.d. § 9 Abs.2 VStG bereits vor dem Datum der Verwaltungsübertretung erfolgt sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass die angefochtenen Bescheid aufzuheben sind (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs.2 leg.cit. sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Der Rechtsmittelwerber macht (erstmals) in der Berufung geltend, es sei für den verfahrensgegenständlichen Bereich ein verantwortlich Beauftragter bestellt und legt eine entsprechende Urkunde in Kopie vor.

Das an "Dir. Ing. JD im Haus" gerichtete und mit 20.7.2000 datierte Schreiben lautet:

"Ich bestellte Sie hiermit zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG für die operativen Tätigkeiten im Unternehmen für folgende Aufgaben:

- Aufstellung von Plakattafeln

- Anbringung von Werbung

Ihre Verantwortlichkeit erstreckt sich auf alle Werbeanlagen im Bundesgebiet, sowie auf die Einhaltung aller verwaltungsrechtlichen Vorschriften, also insbesondere der bau-, naturschutz-, und straßenverkehrsrechtlichen."

Unterschrieben ist die Urkunde vom Bw für die A Gesellschaft für Außenwerbung mbH und Dir. Ing. JD mit dem Vermerk:

"Ich stimme dieser Bestellung ausdrücklich zu".

Aus dieser Urkunde geht hervor, dass Dir. Ing. JD für einen bestimmten sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens des Bw (Aufstellung von Plakattafeln bzw. Anbringung von Werbung) zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde und dieser auch der Bestellung ausdrücklich und nachweislich zugestimmt hat, wobei das Schriftstück mit 20.7.2000 datiert ist, sodass, entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde, sehr wohl nachgewiesen ist, dass die Zustimmung zur Bestellung des verantwortlichen Beauftragten bereits vor dem Datum der jeweiligen Verwaltungsübertretungen (nach dem 20.7.2000) erfolgte.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht, wie auch bereits in anderweitigen Verfahren gegen den Bw (VwSen-108289/2/Bi/Ka vom 3.6.2002 u.a.), kein Anlass für Zweifel an der Rechtsrichtigkeit der (wenn auch in Kopie) vorgelegten Urkunde.

Der Umstand, dass die Urkunde erstmals im Berufungsverfahren vorgelegt wurde, ist nicht von Belang, zumal eine derartige Vorgangsweise vom Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtet wurde (vgl. VwGH vom 26.5.1999, 97/09/0111).

Nachdem, wie oben dargelegt wurde, für den Bereich Aufstellung von Plakattafeln bzw Anbringen von Werbung zu den vorgeworfenen Tatzeiten ein verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.2 VStG bestellt war, hat der Bw die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen und es war auf dieser Grundlage in allen Fällen das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

Zu bedenken ist allerdings, dass gemäß § 32 Abs.3 VStG in der Fassung BGBl.Nr.158/1998, die gemäß § 66b Abs.8 2.Satz VStG seit 1.1.1999 in Geltung steht, eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Verantwortung nach außen Berufenen (§ 9 Abs.1) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und gegen die verantwortlichen Beauftragten gilt.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Nachweis über Bestellung eines verantwortlich Beauftragten iSd. § 9 (2) VStG auch erst im Berufungsverfahren zulässig

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