Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108505/2/Ki/Pe

Linz, 03.09.2002

VwSen-108505/2/Ki/Pe Linz, am 3. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des SS, vom 12.8.2002, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 1.8.2002, VerkR96-13421-2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Bescheid vom 1.8.2002, VerkR96-13421-2002, dem Berufungswerber (Bw) eine Ermahnung erteilt und ihm vorgeworfen, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

"Tatort: Kirchdorf/Krems, K

Tatzeit: 29.4.2002 um 15.42 Uhr

Fahrzeug:

Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges dieses zum Halten oder Parken nicht entsprechend den angebrachten Bodenmarkierungen, weil das Fahrzeug verbotenerweise .............".

Er habe dadurch § 9 Abs.7 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt.

In der Begründung des Bescheides finden sich nur Ausführungen dahingehend, weshalb eine Ermahnung ausgesprochen wurde bzw weshalb von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen war.

2. Der Bw erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 12.8.2002 Berufung. Im Wesentlichen führte er aus, dass sein Fahrzeug weder verkehrsbehindernd noch sonst wie störend abgestellt gewesen sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 9 Abs.7 StVO 1960 haben die Lenker, wenn die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt ist, die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen.

Als Hinweis für eine allfällige Übertretung der StVO 1960 findet sich im vorliegenden Verfahrensakt lediglich ein nichtunterfertigtes Dokument, welches das Stadtamt Kirchdorf/Krems als Urheber ausweist. Auf diesem Dokument findet sich folgender Vermerk:

"Tatbestandsmerkmale:

Kassenzeichen: 000000005921

Tatbestandsnummer: 15

Anzeige Tag: 29.04.2002

Uhrzeit von/bis: 15:42/15:42

Behördliches Kennzeichen:

Marke: Mazda

Farbe: Grün

Straße/Platz K

Konkretisierung"

Weiters befindet sich auf diesem Dokument die Bezeichnung AL R. A.

Konkrete verbale Angaben dahingehend, welche Verwaltungsübertretung der Bw tatsächlich begangen haben soll sind diesem Dokument ebenso wenig zu entnehmen, wie Angaben dahingehend, von wem der zur Last gelegte Sachverhalt festgestellt wurde. Ansätze hiefür ergeben sich höchstens aus der Stellungnahme des Bw vom 22.7.2002 bzw aus dem Berufungsschreiben vom 12.8.2002.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht die aus § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG resultierende Verpflichtung, selbst den wesentlichen Sachverhalt festzustellen, eine derartige Übernahme der erstbehördlichen Aufgaben erübrigt sich jedoch insoferne, als auch der Tatvorwurf derart als mangelhaft anzusehen ist, dass die bloße Möglichkeit einer Subsumtion unter eine verwaltungsstrafrechtlich relevante Bestimmung ausgeschlossen werden muss.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist einer Spruchfassung des Bescheides, wonach der Lenker des KFZ zu bestimmter Zeit an bestimmtem Tatort nicht entsprechend der Regelung durch die Bodenmarkierung zum Halten abgestellt hat, in keiner Weise zu entnehmen, welcher konkrete Sachverhalt iSd § 44a lit.a VStG dem Bw zur Last gelegt wird. Eine solche Spruchfassung erschöpft sich in der rechtlichen Würdigung eines nicht näher dargestellten Sachverhaltes, die es dem Bw nicht ermöglicht, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweismittel anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen (VwGH 20.1.1989, 88/18/0345).

Dem Bw wurde zwar vorgeworfen, er habe an einem bestimmten Tatort zu einer bestimmten Tatzeit ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug zum Halten und Parken nicht entsprechend den angebrachten Bodenmarkierungen aufgestellt, eine nähere Konkretisierung inwiefern das Fahrzeug tatsächlich verbotener Weise abgestellt war, wurde jedoch durch bloße Beifügung mehrerer Punkte offen gelassen. Sohin ist diesem Spruch in keiner Weise zu entnehmen, welcher konkrete Sachverhalt dem Bw zur Last gelegt wird.

Nachdem sohin das dem Bw spruchgemäß zur Last gelegte Verhalten (noch) keine (konkret bezeichnete) Verwaltungsübertretung bildet, war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen.

Der Bw führt in seinem Schreiben aus, er habe sein Auto auf einem einspurigen Parkstreifen abgestellt und sei ca 1,20 bis 1,50 m mit dem Vorderteil über dem blauen Strich gestanden. Offensichtlich handelt es sich bei dem erwähnten blauen Strich um eine Bodenmarkierung im Zusammenhang mit einer Kurzparkzone. Ebenfalls laut Rechtsprechung des VwGH stellt eine blaue Markierungslinie keine Regelung für das Aufstellen der Fahrzeuge zum Halten oder Parken iSd § 9 Abs.7 StVO dar (VwGH 26.4.1989, 88/03/0197).

Sollte es also zutreffen, dass der Bw mit seinem Fahrzeug tatsächlich nur eine blaue Bodenmarkierung im Zusammenhang mit einer Kurzparkzone ignoriert hat, so ginge der Strafvorwurf iSd letztzitierten Judikatur des VwGH ebenfalls ins Leere.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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