Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108506/2/Bi/Be

Linz, 05.09.2002

 

VwSen-108506/2/Bi/Be Linz, am 5. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W, vom 28. August 2002 gegen die Punkte 1), 2) und 3) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 12. August 2002, VerkR96-2004-2001/Mg/Hel, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in seinen Punkten 1), 2) und 3) mit der Maßgabe bestätigt, dass im Punkt 3) die Strafnorm auf § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 abgeändert wird.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) und 2) je 14,40 Euro und 3) 21,60 Euro, zusammen 50,40 Euro, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z3 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten ua wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 20 Abs.1 3.Satz iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 7 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 3) §§ 97 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) und 2) je 72 Euro (je 33 Stunden EFS) und 3) 108 Euro (50 Stunden EFS) verhängt, weil er

  1. am 21. Juli 2001 gegen 10.50 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet und Ortsgebiet von Andorf auf der L1128 Teuflauer Straße aus Richtung Kallinger Straße kommend in Richtung Ortsmitte Andorf beginnend auf der Höhe des Anwesens Rathausstraße bis auf Höhe des Anwesens Rathausstraße ohne zwingenden Grund so langsam gelenkt und auf Höhe des Hauses Rathausstraße fast zum Stillstand gebracht habe, sodass der übrige Verkehr behindert worden sei,
  2. am 21. Juli 2001 gegen 10.50 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet und Ortsgebiet von Andorf auf der L1128 Teuflauer Straße aus Richtung Kallinger Straße kommend in Fahrtrichtung Ortsmitte Andorf beginnend auf der Höhe des Anwesens Rathausstraße beim Überholtwerden nicht am rechten Fahrbahnrand gelenkt habe, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, und
  3. am 7. August 2001 gegen 15.25 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet und und Ortsgebiet von Raab auf der Raaber Straße auf Höhe des Anwesens Raab Nr. 66 in Fahrtrichtung Zell gelenkt und der durch deutlich sichtbare Zeichen mit der Hand gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge geleistet habe.

Gleichzeitig wurden ihm anteilige Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 1) bis 3) 25,20 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen zu Punkt 1) geltend, er sei im Ortsgebiet mit 35 km/h gefahren, wobei ihm ein Auto hinten bis etwa 1 m vor die Stoßstange gefahren sei und die ganze Zeit mit der Lichthupe geblinkt habe. Er sei daher mit 35 km/h bis zur nächsten Kreuzung gefahren, aber sicher nicht mit 10 km/h; diesbezüglich sei die Aussage L(den er damals namentlich nicht gekannt habe) falsch. Er sei bei der Kreuzung als Linksabbieger stehen geblieben, Herr L rechts von ihm. Er habe ihn gefragt, was das sollte, worauf dieser ihn aufforderte, zur Gendarmerie mitzukommen, wo er ihn anzeigen wollte. Er sei mitgefahren, aber nicht in den 1. Stock mitgegangen. L sei ins Erdgeschoß gegangen, wo die Feuerwehr sei. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass dieser tatsächlich zum GP wollte. Es sei ihm bei Punkt 2) auch nicht erinnerlich, dass er nicht äußerst rechts gefahren wäre. Zu Punkt 3) gibt der Rechtsmittelwerber an, er sei von RI M in einer unübersichtlichen Rechtskurve zum Anhalten aufgefordert worden. Er sei stehen geblieben, habe Führerschein und Zulassungsschein ausgehändigt und sei sogleich wegen der Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes - das gebe er ebenso wie die Anschuldigung in Punkt 4) des Straferkenntnisses zu - beanstandet worden. Er habe zu RI M gesagt, er werde an dieser gefährlichen und unübersichtlichen Stelle nicht stehenbleiben, sei 10 bis 20 m aus der Kurve heraus in eine Nebenstraße gefahren und habe dort angehalten.

Da der Rechtsmittelwerber Punkt 4) nicht bestritten hat, ist das Straferkenntnis diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige von RI H des GP Münzkirchen vom 20. August 2001 ergibt sich, dass Anton L den Rechtsmittelwerber beim GP Andorf zur Anzeige gebracht hatte, wobei er niederschriftlich angab, er sei am 21. Juli 2001 gegen 10.50 Uhr als Lenker eines Pkw im Ortsgebiet von Andorf auf der Rathausstraße (Teuflauer Bezirksstraße) von der Kallinger Bezirksstraße kommend in Richtung Ortszentrum unterwegs gewesen, wobei er auf Höhe der Landwirtschaftsschule auf den vor ihm fahrenden Pkw aufgeschlossen habe. Er sei im Abstand von ca 10 m nachgefahren, als er bemerkt habe, dass dessen Lenker mit den Händen zu deuten begonnen und die Geschwindigkeit auf ca 20 km/h herabgesetzt habe. Mit dieser Geschwindigkeit sei er bis zum Schuhhaus Lautenbrunner, Rathausstraße , gefahren; dort sei er fast stehen geblieben. Er habe daraufhin bei gegebener Sicht für ein gefahrloses Überholen den Pkw überholen wollen. Kaum habe er zum Überholen angesetzt, habe der Lenker nach links geschnitten, wodurch er den Überholvorgang abbrechen musste. Er sei dann bis zur Kreuzung Andorfer Landesstraße/Teuflauer Bezirksstraße hinter dem Pkw nachgefahren, wo sich der Lenker zum Linkseinbiegen eingeordnet habe. Er habe rechts auf gleicher Höhe angehalten und den Lenker gefragt, was das sollte, worauf dieser ihn fragte, ob er nicht lesen könne. Auf der Stoßstange habe er einen Aufkleber mit dem Wortlaut "Bitte 50 m Abstand einhalten" gehabt. Als der Lenker begonnen habe, ihn zu beschimpfen, habe er ihn aufgefordert, zum GP Andorf mitzukommen, was dieser auch kurzfristig getan habe. Er sei bei der FF Andorf Oberbrandinspektor und habe einen Schlüssel zu dem Haus, in dem die FF und der GP untergebracht sind. Der Lenker habe ihn "Rotzpipen" genannt und ihm nachgerufen "Traust dich eh nicht", worunter er verstanden habe, er traue sich nicht, Anzeige zu erstatten. Der Lenker sei dann schnell weggefahren.

Laut Anzeige/Angaben des Verdächtigen habe der Rechtsmittelwerber gegenüber der Gendarmerie angegeben, wenn der hinter ihm zu blöd sei, das Schild, er solle 50 m Abstand einhalten, zu lesen, sei ihm nicht zu helfen. Der habe wohl noch nie etwas von 50 m Sicherheitsabstand im Ortsgebiet gehört.

Zum Vorfall vom 7. August 2001, 15.25 Uhr, gab der Meldungsleger RI H an, er habe dem Rechtsmittelwerber auf Höhe des Hauses Raab 66 im dortigen Ortsgebiet ein deutliches Anhaltezeichen mit der Hand gegeben, das dieser aber ignoriert und sein Fahrzeug etwa 20 m weiter bis zur Einfahrt Kommuneplatz gelenkt habe. Dabei habe er auch keinen Sicherheitsgurt verwendet gehabt, weswegen die Anhaltung erfolgte und weswegen ihm auch ein bargeldloses Organmandat ausgestellt worden sei.

Seitens der BH Schärding wurde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde des Rechtsmittelwerbers, die BH Eferding, abgetreten, die die Strafverfügung vom 28. August 2001, eigenhändig zugestellt am 30. August 2001, erließ. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber persönlich am 3. September 2001 Einspruch bei der Erstinstanz, wobei er behauptete, Hofrat Dr. G (Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Verkehr) habe ihm den 50 m Abstand bewilligt; im übrigen lerne man das ohnehin in der Fahrschule und er habe auch ein entsprechendes Pickerl. Auf Grund seines aufgebrachten Verhaltens und seiner Beschimpfungen des Sachbearbeiters bei der Erstinstanz war die Aufnahme einer Niederschrift nicht möglich; jedoch wurde sein Verhalten im Ergebnis laut Aktenvermerk vom 3. September 2001 als Erhebung eines Einspruchs gewertet. Mit Schreiben vom 4. September 2001 erhob der Rechtsmittelwerber schriftlich Einspruch, den er sinngemäß wie in der Berufung begründete und ausführte, er seinerseits sehe die angelasteten Rechtsverletzungen nicht.

L gab bei seiner Zeugeneinvernahme am 20. November 2001 bei der BH Schärding unter Hinweis auf seine Aussagen gegenüber der Gendarmerie an, er habe den Rechtsmittelwerber nicht überholen können, weil dieser, als er seinen Pkw am fast zum Stillstand gekommenen Pkw vorbeibewegen habe wollen, plötzlich Gas gegeben habe und nach links gefahren sei, sodass er den Überholvorgang abbrechen habe müssen. Er habe wegen des ungestümen und aggressiven Verhaltens beim Rechtsmittelwerber eine Alkoholbeeinträchtigung vermutet, weshalb er vorgeschlagen habe, zum GP zu fahren, was dieser auch zunächst getan habe. Als er aber gesehen habe, dass er durch das Feuerwehrdepot den GP Andorf erreichen konnte, habe er sich ziemlich schnell entfernt. Der Pkw des Rechtsmittelwerbers sei durch die am Fahrzeugdach montierte Drehlichtanlage aufgefallen und dessen verbale Äußerungen seien sehr frech gewesen.

RI H hat am 13. November 2001 zeugenschaftlich bei der BH Schärding unter Hinweis auf seine Anzeige bestätigt, er kenne Herrn L gut und dieser habe ihm den Vorfall mit dem Rechtsmittelwerber erzählt.

RI M gab am 13. November 2001 zeugenschaftlich bei der BH Schärding an, der Rechtsmittelwerber habe früher in Jagern, Gemeinde Enzenkirchen, gewohnt und sei den dortigen Gendarmeriebeamten bekannt, auch dass er den Sicherheitsgurt prinzipiell nich verwende. RI H und er seien am Nachmittag des 7. August 2001 dienstlich mit den Motorrädern in Raab gewesen und hätten im Ortsgebiet bei der ehemaligen Tankstelle Kontrollen durchgeführt. Als der ihm bekannte Rechtsmittelwerber mit seinem Kollegen ziemlich lautstark gesprochen habe, sei er aufmerksam geworden und habe mitbekommen, dass es wieder einmal um den Sicherheitsgurt gegangen sei. Nach der Ausstellung eines OM sei der Rechtsmittelwerber zum nahen GP Raab gefahren, um mit AI O zu sprechen, der ihn kurz danach über Funk gefragt habe, was los sei, weil der Rechtsmittelwerber einen Alkotest machen wolle. Er habe diesem mitgeteilt, dass zwar keine Alkoholisierungssymptome erkennbar seien, aber wegen seines Verhaltens sei eine leichte Alkoholisierung nicht auszuschließen. AI Obermayr habe daraufhin gesagt, er kenne den Rechtsmittelwerber zur Genüge und werde ihm sagen, er solle das OM bezahlen. Danach habe er, H, den Rechtsmittelwerber wiederum auf der Raaber Straße ohne Sicherheitsgurt angehalten und dieser sei völlig uneinsichtig und provokant gewesen, wobei der Tenor des Gespräches gewesen sei, dass alle bis auf Dr. G zu blöd seien. Er hielte es für angebracht, zu prüfen, ob der Rechtsmittelwerber die Voraussetzungen als Straßenaufsichtsorgan für Transportbegleitungen noch erfülle.

Im Rahmen des Parteiengehörs hat sich der Rechtsmittelwerber am 8. Juli 2002 bei der Erstinstanz dahingehend geäußert, er wisse nicht, warum er sein Kfz am 21. Juli 2001 so langsam, nämlich laut eigenen Angaben mit 35 km/h, gelenkt habe; normalerweise fahre er im Ortsgebiet schneller, manchmal auch schneller als 50 km/h.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates bestehen keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Zeugen L sowie der beiden Gendarmeriebeamten. Dies deshalb, weil nicht einmal der Rechtsmittelwerber bestritten hat, im Ortsgebiet Andorf am 21. Juli 2001 gegen 10.50 Uhr ohne nachvollziehbaren Grund wesentlich langsamer als die erlaubten 50 km/h gefahren zu sein, und auch weil die Einhaltung eines angeblich gesetzlich gebotenen bzw behördlich bewilligten Sicherheitsabstandes von 50 m hinter seinem Pkw beim Rechtsmittelwerber offenbar ein wichtiger und unverrückbarer Bestandteil seiner Realität ist. Er hat in der Berufung die Aussage L im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmend wiedergegeben, jedoch dessen knappes Auffahren als Rechtfertigung angeführt. Dass er sich zur vorgeworfenen Behinderung beim (versuchten) Überholen durch dessen Pkw nicht erinnern kann, bedeutet nicht, dass die schlüssig geschilderte und - verbunden mit der unqualifizierten und unsachlichen Beschimpfung durch den Rechtsmittelwerber - verständlicherweise Ärger erregende Beobachtung des Zeugen unrichtig gewesen sein muss. Die Beobachtung des auffälligen Verhaltens des Rechtsmittelwerbers war letztlich für den Zeugen - verständlicherweise - ausschlaggebend dafür, dass er Anzeige erstatten wollte, wobei sich dieser zwar nicht zur vom Zeugen L beschriebenen aggressiven Beschimpfungen durch ihn geäussert hat; jedoch ist diese Schilderung schon durch die im Verfahrensakt festgehaltenen Beschimpfungen des Sachbearbeiters bei der Erstinstanz durchaus nachvollziehbar und somit glaubhaft.

Zum Vorfall vom 7. August 2002, 15.25 Uhr, hat der Rechtsmittelwerber auf die seiner Ansicht nach ungeeignete Straßenstelle für eine Kontrolle nach § 97 Abs.5 StVO verwiesen, dh nicht den Sachverhalt an sich bestritten, sondern rechtliche Argumente geltend gemacht.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.1 3. Satz StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges (auch) nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.

Gemäß § 7 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, inbesondere beim Überholtwerden, am rechten Fahrbahnrand zu fahren.

Auf der Grundlage der oben zusammengefassten Überlegungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Rechtsauffassung, dass der Rechtsmittelwerber durch seine im Ortsgebiet Andorf auf der Rathausstraße, auf der die gemäß § 20 Abs.2 StVO im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ohne Einschränkungen erlaubt und - da sogar er selbst keinen Grund für die von ihm eingehaltene, wesentlich unter 50 km/h liegende Geschwindigkeit zu nennen in der Lage war - zur Vermeidung ungerechtfertigter Behinderungen des übrigen Verkehrs geboten war, eingehaltene Geschwindigkeit und sein anschließendes aggressives Verhindern eines Überholtwerdens durch den Pkw L, indem er wiederum ohne jeden ersichtlichen Grund seinen Pkw plötzlich nach links verlenkte und so den Zeugen zum Abbrechen seines bereits begonnenen Überholmanövers zwang, die ihm in den Punkten 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatbestände erfüllt hat. Da die geschilderte Fahrt nicht im Rahmen einer Transportbegleitung unter eventuell damit verbundenen Auflagen erfolgte und die vom Rechtsmittelwerber behauptete Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 50 m insofern ins Leere geht, als ein Zwei-Sekundenabstand selbst bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h lediglich ca 28 m und nicht 50 m beträgt, hat er sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare und hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- und Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

Dass das von RI H gegebene Zeichen zum Anhalten vom Rechtsmittelwerber nicht als solches aufgefasst worden sein könnte, hat nicht einmal er selbst behauptet; lediglich der Anhalteort erschien ihm nach eigenen Angaben zu riskant, weshalb er die Fahrt aus eigenem Entschluss etwa 20 m fortsetzte und bei der Einfahrt Kommuneplatz hinter dem Haus Raab anhielt, wo dann auch die Beanstandung wegen des offenbar von ihm aus grundsätzlichen Überlegungen nicht verwendeten Sicherheitsgurtes stattfand. Der Rechtsmittelwerber hat laut übereinstimmenden Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten jedoch nicht, wie er sagt, zuerst die Papiere aufforderungsgemäß ausgehändigt und ist dann weitergefahren, sondern er hielt am Standort des Meldungslegers gar nicht an und fuhr sogleich weiter. Da es ihm aber nicht zusteht, den Standort für eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle selbst auszuwählen, sondern er zum sofortigen Anhalten am Standort des Straßenaufsichtsorganes, soweit dieser nichts anderes anordnet, verpflichtet ist, hat der Rechtsmittelwerber auch diesen ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. Die Strafnorm war gemäß § 44a Z3 VStG anzupassen.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro bzw im Fall der Nichteinbringung bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, dass die Erstinstanz die Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Rechtsmittelwerbers den Überlegungen zur Strafbemessung zugrundegelegt hat, wobei ihm die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugutekommt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängten Strafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretung, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Rechtsmittelwerber zur genauesten Beachtung der Bestimmungen der StVO anhalten. Eine ungünstige finanzielle Lage kann wohl nicht bedeuten, dass sich der Rechtsmittelwerber nicht an die Regeln halten müsste.

Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Gesetzwiedrig: Privatanzeige glaubwürdig, Anhalteort gem. § 97 Abs. 5 StVO von Straßenaufsichtsorgan vorgegeben, nicht von Aufgehaltenen zu Bestimmen - bestätigt

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