Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108507/14/Ki/Pe

Linz, 10.12.2002

VwSen-108507/14/Ki/Pe Linz, am 10. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des JS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. FR, vom 14.8.2002 gegen die Punkte 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 30.7.2002, VerkR96-5546-2002, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.12.2002 zu Recht erkannt:

I. Bezüglich Faktum 2 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Bezüglich Faktum 3 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Bezüglich Faktum 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Bezüglich Faktum 3 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 174,40 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit Straferkenntnis vom 30.7.2002, VerkR96-5546-2002, den Berufungswerber (Bw) u.a. für schuldig befunden, er habe am 14.3.2002 um 23.55 Uhr den PKW, Kennz. auf der Pyhrnpaßstraße B 138, Strkm. 32,340 von Kirchdorf/Krems kommend in Richtung Micheldorf gelenkt, wobei

2. er nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort anhielt, da er die Unfallstelle verließ,

3. der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l betrug, da ein um 00.57 Uhr des 15.3.2002 durchgeführter Alkotest einen Atemluftalkoholgehalt von 0,75 mg/l ergab.

Er habe bezüglich Faktum 2 § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und hinsichtlich Faktum 3 § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 verletzt.

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 wurde bezüglich Faktum 2 eine Geldstrafe in Höhe von 140 Euro (EFS zwei Tage) und gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 bezüglich Faktum 3 eine Geldstrafe in Höhe von 872 Euro (EFS zwölf Tage) verhängt. Außerdem wurde ihm gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen die Punkte 2 und 3 dieses Straferkenntnisses mit Schriftsatz vom 14.8.2002 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis im Umfang der Anfechtung ersatzlos aufzuheben und insoweit das Verwaltungsverfahren einzustellen.

Bezüglich Faktum 2 wird im Wesentlichen dahingehend argumentiert, dass der Bw das Fahrzeug im Bereich der alten B 138 ohnedies angehalten habe. Eine direkte Sicht von dieser Stelle zum AVEG-Parkplatz, auf welchem der andere Unfallbeteiligte sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hat, habe nicht bestanden. Der Bw habe vermutet, dass der andere Unfallbeteiligte nicht angehalten habe und sei dann in der Folge zu seiner Freundin weitergefahren. Der Vorwurf, er habe Fahrerflucht begangen, sei sohin nicht nachvollziehbar.

Bezüglich Faktum 3 wird ausgeführt, dass ein Unfallschock und eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen hätten, bzw. dass sich der Bw an eine Befragung hinsichtlich eines Nachtrunkes durch die Gendarmeriebeamten nicht erinnern konnte (im erstbehördlichen Verfahren wurde ein Nachtrunk behauptet). Die Zeugin Ingrid Wagner habe diesen Nachtrunk glaubhaft bestätigt und es sei davon auszugehen, dass die Vermutung der Behörde, er hätte seinen PKW in alkoholisiertem Zustand gelenkt, widerlegt und seine Schuldlosigkeit durch Erbringung eines Entlastungsbeweises erwiesen sei.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.12.2002. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Bw im Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Erstbehörde teil. Als Zeugen wurden Frau IW sowie die Gendarmeriebeamten GI J S BI MP und RI MW einvernommen.

Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wurde eine Stellungnahme eingeholt, wonach das für die Durchführung des Alkotests verwendete Gerät ordnungsgemäß geeicht war.

Vor Beginn der Verhandlung wurde der Bereich der Unfallstelle in Augenschein genommen.

I.4. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des GP Kirchdorf a.d. Krems vom 15.3.2002 zugrunde. U.a. wird in dieser Anzeige auf das Ergebnis eines durchgeführten Alkotests vom 15.3.2002 um 00.57 Uhr bzw. 00.59 Uhr hingewiesen, wonach die Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt einen Wert von jeweils 0,75 mg/l ergeben hat. Der Anzeige ist überdies ein Beiblatt beigefügt, darauf ist u.a. vermerkt, dass der Bw befragt über Alkoholgenuss angegeben habe, er hätte am 14.3.2002 zwischen 21.30 Uhr und 23.00 Uhr viermal ein Viertelliter gespritzten Weißwein getrunken. Bezüglich "Angaben über Nachtrunk" wurde das für "Nein" vorgesehene Kästchen angekreuzt.

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Bw, dass der Verkehrsunfall wie dargestellt stattgefunden hat, erklärte aber, er habe sein Fahrzeug auf der alten B 138, ca. 20 m von der Kreuzung entfernt angehalten. Er sei zwar nicht zur B 138 zurückgekehrt, habe aber vom anderen Unfallbeteiligten nichts mehr gesehen. Er habe angenommen, dieser sei weitergefahren. Er habe dann keine weitere Veranlassung zum Verbleiben an der Unfallstelle gehabt und sei zu seiner Freundin weitergefahren. Er habe kein Mobiltelefongerät dabeigehabt, sodass es ihm nicht möglich gewesen sei, sofort zu telefonieren. Seiner Freundin habe er von seinem Unfall erzählt und er habe dann von dort aus die Gendarmerie telefonisch verständigt. Bei seiner Freundin habe er Schnaps und Bier konsumiert. Glaublich habe es sich beim Schnaps um einen Zwetschkenschnaps gehandelt, er könne jedoch nicht sagen, welche Menge er genau zu sich genommen hat und auch nicht wie die Schnapsflasche ausgesehen hätte. Ebenso könne er nicht sagen, welche Menge Bier er konsumiert hat. Daran, dass ihn die Gendarmeriebeamten bezüglich des Nachtrunkes ausdrücklich befragt hätten, könne er sich nicht erinnern. Das Messergebnis der Alkotestmessung wurde von ihm nicht bestritten. Der Bw führte ferner aus, das er wegen des Unfalls schockiert gewesen sei.

RI W, welcher mit seinem Privatfahrzeug an dem gegenständlichen Verkehrsunfall beteiligt war, führte aus, dass er nach der Kollision sein Fahrzeug im Bereich der Firma AVEG abseits der Fahrbahn der B 138 zum Stillstand gebracht habe. Von dort aus habe er vom anderen Unfallbeteiligten nichts bemerkt. Ein hinzukommender Bekannter habe für ihn Nachschau gehalten, er konnte jedoch im Bereich der Unfallstelle niemanden mehr vorfinden. Vom Unfall bis zu dem Zeitpunkt, als er mit dem erwähnten Bekannten Kontakt hatte, wären wenige Minuten vergangen.

GI S führte im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Aussage aus, dass die eigentliche Amtshandlung von seinem Kollegen GI P vorgenommen worden sei. Er habe den Alkotest vorgenommen und er wisse ausdrücklich, dass er den Bw befragt habe, ob er in der Zeit zwischen dem Verkehrsunfall und dem Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest Alkohol konsumiert habe. Dies habe der Bw verneint. Er habe auch den Eindruck gehabt, dass Herr S seine ausdrückliche Frage bezüglich Nachtrunk verstanden habe. Man habe zwar gemerkt, dass Herr S etwas getrunken hatte, er erweckte jedoch den Eindruck, dass er sonst situationsbezogen normal reagiert hat.

BI P hat bei seiner Befragung angegeben, dass zunächst mit Herrn S Gespräche wegen des Verkehrsunfalls geführt wurden, dabei seien die Beamten auf Alkoholsymptome aufmerksam geworden. Kollege S habe ihn daraufhin zum Alkotest aufgefordert. Ob der Kollege den Bw bezüglich eines allfälligen Nachtrunkes angesprochen hat, könne er nicht sagen. Es sei nicht der Regelfall, dass wegen eines allfälligen Nachtrunkes sofort im Zusammenhang mit der Aufforderung gesprochen werde, jedenfalls, wenn das Messprotokoll ausgefüllt werde, werde auch im Zusammenhang bezüglich Nachtrunk eine entsprechende Frage gestellt. Er selbst habe das Messprotokoll ausgefüllt und sei die einzelnen Fragen mit Herrn S durchgegangen. Der Zeuge schilderte weiters, dass Herr S auf ihn einen ziemlich deprimierten Eindruck gemacht habe, er habe aber nicht den Eindruck gehabt, dass Herr S geistesabwesend gewesen wäre. Bei der Befragung habe es sich natürlich um eine Routinebefragung gehandelt, er könne auch nicht sagen, ob dieser alles tatsächlich so genau mitbekommen habe. Jedenfalls habe Herr S deutliche Antworten gegeben.

Frau IW erklärte bei ihrer Einvernahme, dass ihr Freund damals in ihrer Wohnung geläutet und sie ihm daraufhin die Haustür aufgesperrt habe. Ihr Freund habe ihr vom Verkehrsunfall erzählt und sie hatte den Eindruck, dass er sehr schockiert gewesen sei. Persönlich habe sie nicht den Eindruck gehabt, dass Herr S alkoholisiert gewesen sei. Sie habe sich in der Folge um ihre Tochter gekümmert und sei dann zu ihrem Freund zurückgekehrt, welcher in der Küche gesessen sei. Dabei habe sie feststellen können, dass am Tisch eine Schnapsflasche und eine Bierflasche gestanden sind, sie sei sich sicher, dass weder die Schnaps- noch die Bierflasche vorher auf dem Küchentisch waren. Dass ihr Freund tatsächlich Schnaps oder Bier getrunken hätte, habe sie jedoch nicht beobachtet.

I.5. In freier Beweiswürdigung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass die Zeugenaussagen der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Die Aussagen sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Aussagen unter Wahrheitspflicht mit der Konsequenz, dass im Falle einer unwahren Aussage strafrechtliche Konsequenzen drohen, gemacht wurden.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle wird jedoch der Nachtrunkbehauptung, wie noch dargelegt werden wird, kein Glauben geschenkt.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

I.6.1. Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen.

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH hat das sofortige Anhalten den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft (VwGH 91/03/0286 vom 17.6.1992 u.a.). Die Verpflichtung zum Anhalten wird grundsätzlich nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass der Unfallgegner ebenfalls nicht sofort anhält (VwGH 91/03/0298 vom 21.12.1992).

Der Bw rechtfertigt sich zu diesem Punkt dahingehend, dass er ca. 20 m nach der Kreuzung sein Fahrzeug angehalten hat und er überdies ausgestiegen ist. Er habe jedoch den anderen Unfallbeteiligen nicht mehr gesehen und gedacht, er sei weitergefahren. Diese Angaben können im gegenständlichen Falle nicht widerlegt werden, zumal auch der andere Unfallbeteiligte innerhalb der ersten Minuten nach dem Verkehrsunfall keine entsprechenden Feststellungen machen konnte. Glaubhaft hat der Bw diesbezüglich auch ausgeführt, dass er selbst kein Mobiltelefon dabei gehabt hat. Auf die konkrete Situation bezogen ist daher der Schluss zu ziehen, dass durch das situationsbezogene Anhalten ca. 20 m nach der Kreuzung und bedingt durch den Umstand, dass der Beschuldigte aus seinem Fahrzeug ausgestiegen ist, der gebotenen Anhaltepflicht nachgekommen wurde. Jedenfalls kann nichts Gegenteiliges erwiesen werden. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" war daher in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

I.6.2. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Erwiesenermaßen wurde beim Bw ein Atemluftalkoholgehalt von 0,75 mg/l (entspricht 1,5 Promille) Blutalkoholgehalt festgestellt. Entscheidungswesentlich für den vorliegenden Fall ist ausschließlich die Frage, ob der Beschuldigte nach dem Verkehrsunfall noch, wie er behauptet hat, Alkohol zu sich genommen hat.

Sowohl aus dem aufliegenden Protokoll über den Alkotest als auch aus den Aussagen der amtshandelnden Gendarmeriebeamten ist abzuleiten, dass der Beschuldigte zunächst einen Nachtrunk verneint hat. Erst in einem späteren Verfahrensstadium hat er dann angegeben, er habe in der Wohnung seiner Freundin Schnaps und Bier konsumiert, wobei er jedoch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen der Berufungsverhandlung konkrete Angaben über die Menge des genossenen Alkohols machen konnte.

Lauf ständiger Rechtsprechung des VwGH ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus hingewiesen wird (VwGH 97/02/0184 vom 5.9.1997 u.a.). Weiters hat laut Rechtsprechung des VwGH derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und Beweise anzubieten, dies bereits im Rahmen der Amtshandlung, damit eine solche Behauptung überhaupt verifiziert werden kann (VwGH 98/03/0245 vom 26.5.1999).

Im vorliegenden Falle hat der Bw weder im Rahmen der Vornahme des Alkotests von sich aus eine entsprechende Behauptung aufgestellt, noch konnte er im Verwaltungsstrafverfahren (einschließlich des Berufungsverfahrens) konkret vorbringen, welche Menge an alkoholischen Getränken er tatsächlich konsumiert haben will. Im Sinne der dargelegten Judikatur des VwGH wird daher der Nachtrunkbehauptung des Beschuldigten kein Glauben geschenkt und der Entscheidung zugrunde gelegt, dass die festgestellte Alkoholisierung bereits zum Unfallzeitpunkt vorgelegen ist.

Dass der Beschuldigte aus subjektiver Sicht nicht in der Lage gewesen wäre, Entsprechendes im Rahmen der Amtshandlung vorzubringen, wird ebenfalls nicht angenommen. Es mag zwar zutreffen, dass die Tatsache des Verkehrsunfalls für den Beschuldigten eine gewisse psychische Belastung dargestellt hat, aus den Zeugenaussagen, auch aus der seiner Freundin, kann eindeutig der Schluss gezogen werden, dass sich der Bw situationsgemäß verhalten hat und somit der behauptete Entschuldigungsgrund einer durch den Unfallschock bedingten psychischen Ausnahmesituation nicht vorliegt.

Frau Wagner hat zwar ausgesagt, am Tisch in der Küche seien eine Schnaps- und eine Bierflasche gestanden, damit ist jedoch letztlich nichts zu gewinnen, zumal sie nicht aussagen konnte, ob Herr S tatsächlich während ihrer Abwesenheit Alkohol konsumiert hat.

Der bezüglich Faktum 3 zur Last gelegte Tatbestand ist daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht, weshalb diesbezüglich der Schuldspruch zu Recht ergangen ist.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt beizumessen ist, das im hohen Potential der Gefährdung für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen durch Autofahren in alkoholisiertem Zustand liegt. Dementsprechend hat bereits der Gesetzgeber einen entsprechend strengen Strafrahmen festgelegt.

Jedenfalls zu berücksichtigen sind auch generalpräventive Gründe, wonach durch eine entsprechend strenge Bestrafung die Verwerflichkeit derartiger Verwaltungsübertretungen generell dokumentiert werden soll.

Im vorliegenden Falle hat die Erstbehörde bezüglich der Geldstrafe lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt und auch im Falle der Ersatzfreiheitsstrafe diese verhältnismäßig milde bemessen.

Die Erstbehörde hat darauf hingewiesen, dass bei der Strafbemessung das Ausmaß des Verschuldens und das Vorliegen von drei Verwaltungsvormerkungen gewertet wurden, die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen wurden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (rund 1.000 Euro monatliches Nettoeinkommen, kein Vermögen, Sorgepflichten für ein Kind) berücksichtigt wurden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe habe auf die im Gesetz vorgesehene Mindestgeldstrafe erkannt werden können.

Die Berufungsbehörde stellt dazu fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf bei der Strafbemessung vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat, ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei der Straffestsetzung auch auf spezialpräventive Überlegungen Bedacht zu nehmen war. Eine entsprechende Bestrafung ist geboten, um dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Zusammenfassend wird daher bezüglich Faktum 3 festgestellt, dass der Beschuldigte weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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