Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108508/13/Sch/Rd

Linz, 05.12.2002

VwSen-108508/13/Sch/Rd Linz, am 5. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 8. Juli 2002, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Jänner 2002, VerkR96-13043-2001-O, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 3. Jänner 2002, VerkR96-13043-2001-O, den Einspruch des Herrn H, vom 20. November 2001 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. August 2001, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Der Einspruch richtet sich zwar formell gegen eine in der Folge ergangene Zahlungsaufforderung, ist aber inhaltlich der erwähnten Strafverfügung zuzuordnen. Zwischen der Strafverfügung und dem erwähnten Einspruch befindet sich in zeitlicher Hinsicht betrachtet keine Eingabe des Genannten im Verfahrensakt.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Laut Postrückschein wurde der erwähnte Einspruch am 3. September 2001 zugestellt und endete daher die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist am 17. September 2001. Der Einspruch ist laut Poststempel am 21. November 2001 eingebracht worden.

In der gegen den erlassenen Zurückweisungsbescheid eingebrachten Berufung wurde behauptet, dass gegen die Strafverfügung schon am 8. September 2001 Einspruch erhoben worden sei. Diese Eingabe wurde in Kopie beigelegt. Von einem Organ der Erstbehörde ist darauf der Aktenvermerk "Originaleinspruch ist ha. nicht eingelangt" angebracht worden.

Entsprechende diesbezügliche Erhebungen der Berufungsbehörde bei der Erstbehörde haben keine Änderung dieser Aktenlage ergeben.

Im Rahmen des dem Berufungswerber in der Folge gewährten Parteiengehörs hat dieser neuerlich vorgebracht, seinen Einspruch sehr wohl rechtzeitig eingebracht zu haben und vermutet er ein Versäumnis bei der Postbeförderung. Die Vorlage eines Postaufgabescheines oder einer Fax-Bestätigung sei ihm nicht möglich, da ein "normaler Brief" vorgelegen sei.

Nach der ständigen Judikatur des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 25.9.1978, 1855/75) erfolgt die Beförderung eines Schriftsatzes durch die Post auf Gefahr der Partei, also des Absenders.

Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen darzutun, dass er den Einspruch tatsächlich fristgerecht zur Post gegeben hat und somit unter Umständen das Schriftstück nicht am Postwege in Verstoß geraten sein könnte, sondern allenfalls in der Sphäre der Behörde. Damit war die Berufungsbehörde unter Hinweis auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten, die gegen den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheid eingebrachte Berufung abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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