Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108510/6/Le/Ni

Linz, 08.10.2002

VwSen-108510/6/Le/Ni Linz, am 8. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des F, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25.7.2002, Zl. VerkR96-6089-2001, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 1. Oktober 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 80 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG,
BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25.7.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a. und im Zusammenhang mit § 82 Abs.5 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) des Kraftwagenzuges mit dem Lkw und des Anhängers nicht dafür gesorgt, dass dieser hinsichtlich der Beladung den Vorschriften des österreichischen Kraftfahrgesetzes entspricht, weil am 10.10.2001 gegen 14.49 Uhr auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe km 75,100 (Lkw-Ausreise) nach einer dort vorgenommenen Abwiegung festzustellen war, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 38 Tonnen (laut Zulassungsdaten) um 9.220 kg überschritten wurde (Lenker B).

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 27.8.2002, mit der beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Beschuldigte seinen Fahrer angewiesen habe, die Einhaltung der erlaubten Lademenge in Eigenverantwortung zu überwachen. Dieser wäre allerdings von der Richtigkeit der Auskunft durch den Verlader abhängig gewesen. Die Mitarbeiter des Beschuldigten wären in dieser Angelegenheit gut unterwiesen und würden ständig an diese Obliegenheit erinnert.

Der ausgestellte Frachtbrief und die Informationen des Verladers hätten zum berechtigten Rückschluss geführt, dass es keine Überladungsprobleme gäbe. Die Verladungen beim Sägewerk J hätten bisher immer im erlaubten Rahmen stattgefunden, sodass der Beschuldigte keinen Anlass zu besonderer Anweisung seines Fahrers gehabt hätte.

Der Berufungswerber verwies auf zwei Internet-Auskünfte der Firmen F und der FH E, wonach Lärchenholz im trockenen Zustand nur 590 kg pro Kubikmeter wiege.

Im gegenständlichen Fall hätte es sich um lufttrockenes Lärchenholz gehandelt, sodass sich auf Grund der Lademenge von 30,517 m3 ein Ladegewicht von 18.310 kg errechnen lasse.

Die Firma J lagere die Schnittware entweder in offenen Hallen oder unter Abdeckung mit Blechplatten im Freien, keinesfalls im R.

Das Einzige, das nicht ausgeschlossen werden könne, sei, dass es während der gegenständlichen Fahrt geregnet habe und die nicht überdachte Ladung dadurch an Gewicht zugenommen habe. Weder der Beschuldigte noch der Fahrzeughalter könnten sich daran erinnern, welches Wetter zum gegenständlichen Zeitpunkt herrschte.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde bemängelt, dass dem gesamten erstinstanzlichen Bescheid keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen für die entscheidungswesentlichen Fragen zu entnehmen wären. Insbesonders habe die Behörde erster Instanz keine Feststellungen dahingehend getroffen, warum sie zur Überzeugung komme, dass von einem Gewicht von nur 600 kg pro m³ nicht auszugehen sei. Die Erstbehörde habe de facto keine Ermittlungstätigkeit unternommen, sondern ohne weiteres die Angaben der zugrundeliegenden Anzeige ihrem Spruch zugrunde gelegt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 1.10.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben, der Berufungswerber ließ sich ebenfalls entschuldigen. Seine Rechtsvertreterin war durch den Linzer Rechtsanwalt vertreten.

Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Verwaltungsakt fest, dass Herr B als Lenker eines Lkw-Zuges, der auf den nunmehrigen Berufungswerber zugelassen ist, am 10.10.2001 Holz transportierte und bei der Ausreise beim Autobahngrenzübergang S kontrolliert wurde. Dabei wurde festgestellt, dass der Lkw-Zug um 9.220 kg überladen war. Aus dem Frachtbrief ging hervor, dass die Ladung aus "Schnittholz Lärche" mit einem Umfang von 30,517 m³ bestand. Das Holz war laut Frachtbrief (CMR) vom Sägewerk J in T abgeholt worden und sollte zur Firma S in R gebracht werden.

Bei dem verwendeten Lkw-Zug handelte es sich um einen Lkw der Marke MAN mit einem Eigengewicht von 13.780 kg und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 20.000 kg; beim Anhänger handelte es sich um einen Anhänger des Fabrikates Kässbohrer mit einem Eigengewicht von 5.500 kg und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18.000 kg. Bei der Abwage hatte der Lkw ein tatsächliches Gesamtgewicht von 23.180 kg (und war somit um 3.180 kg überladen), das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers betrug 24.040 kg (was einer Überladung von 6.040 kg entspricht).

Ob es sich beim geladenen Schnittholz um trockenes oder feuchtes Lärchenholz handelte, konnte nicht eindeutig geklärt werden. Der Lenker B gab jedenfalls gegenüber den kontrollierenden Gendarmeriebeamten an, dass der Staplerfahrer der Verladefirma (Sägewerk J) ihm gegenüber behauptet habe, dass die Ladung "maximal 23 - 24 Tonnen" hätte.

Ein Vergleich der zulässigen Nutzlasten laut den Fahrzeugscheinen ergibt, dass der Lkw eine Nutzlast von 6.220 kg und die Anhänger eine solche von 12.500 kg hatte, woraus sich eine gesamte Nutzlast des Kraftwagenzuges in Höhe von 18.720 kg ergibt.

Zur Überwachung der Einhaltung der Beladungsvorschriften gab der Berufungswerber an, seine Fahrer immer wieder an die gesetzlichen Vorschriften zu erinnern; es gäbe strikte Anweisungen, keine Überladungen zu tolerieren und im Falle von festgestellten Überladungen Teile der Ladung wieder abnehmen zu lassen. Die Einhaltung der höchstzulässigen Gesamtgewichte werde im Betrieb entweder von ihm selbst oder von seinem Disponenten geprüft. Im Falle von Überladungen seien die Fahrer davon in Kenntnis, dass es dienstrechtliche Konsequenzen gäbe.

Es hätte aber noch nie Übertretungen gegeben. Auch hätte es im Sägewerk J bisher noch nie Überladungen gegeben, weshalb der Berufungswerber keinen Anlass zu besonderen Anweisungen an seinen Fahrer B gehabt hätte. Auch sei dieser ein äußerst zuverlässiger Mitarbeiter, bei welchem es trotz einer Vielzahl von durchgeführten Fahrten bisher nie einen Grund zur Beanstandung gegeben hätte.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Nach § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; ...

Nach § 101 Abs.1 KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden, ...

Gemäß § 82 Abs.5 KFG dürfen Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten sowie die Ladung von Fahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen die im § 4 Abs.6 bis 9 und § 101 Abs.1 und Abs. 5 festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten ...

Dass der von Herrn B gelenkte Kraftwagenzug, dessen Zulassungsbesitzer der nunmehrige Berufungswerber ist, bei der Abwiegung beim Grenzübergang S tatsächlich um 9.220 kg überladen war, wurde nicht bestritten.

Der angelastete Straftatbestand ist somit in objektiver Hinsicht erwiesen.

4.3. Der Berufungswerber bestreitet jedoch, für diese Übertretung subjektiv verantwortlich zu sein. Er behauptete, seine Fahrer, so auch Herrn B, immer wieder auf die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Beladung hinzuweisen. Weil es weder beim Fahrer B noch beim Sägewerk J je zu Problemen im Zusammenhang mit einer Überladung gekommen sei, habe er auch in diesem Fall keinen Anlass zu besonderen Anweisungen gehabt. Weiters würden im Betrieb die Einhaltung der höchstzulässigen Gesamtgewichte vom Berufungswerber bzw. von seinem Disponenten immer anhand der Frachtbriefe überprüft und wären die Fahrer davon in Kenntnis, dass ihnen im Fall von Überladungen dienstrechtliche Konsequenzen drohen. Da sich die Fahrer aber ständig an die gesetzlichen Vorschriften hielten, sei es noch zu keinen Konsequenzen gekommen.

Der Berufungswerber versucht damit, ein Kontrollsystem hinsichtlich der Einhaltung der Beladungsvorschriften darzustellen. Dieses entspricht jedoch nicht den Anforderungen eines wirksamen Kontrollsystems, die der Vewaltungsgerichtshof unter Hinweis auf § 5 Abs.1 letzter Satz VStG in zahlreichen Entscheidungen verlangt hat:

Im Erkenntnis vom 24.1.1997, 96/02/0489, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die nachträgliche Kontrolle der Wiegezettel kein ausreichend wirksames Kontrollsystem darstellt, weil es eben gerade darauf ankommt, dass die Überladung von vornherein vermieden wird.

Die im § 103 Abs.1 Z1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintan gehalten werden. Hierfür reicht die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigen Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH vom 13.11.1996, 96/03/0232).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich erhebliche und begründete Zweifel an der Durchführung der vom Berufungswerber behaupteten Anweisungen, aber auch an der Auswahl der geeigneten Person:

Der Fahrer B hatte, wie der Anzeige zu entnehmen ist, gegenüber der Gendarmerie angegeben, dass ihm der Staplerfahrer der Verladefirma J gesagt hätte, dass die Ladung max. 23 bis 24 Tonnen hätte. Als gewissenhafter Kraftfahrer hätte er wissen müssen, dass er mit seinem Kraftwagenzug lediglich 18.720 kg hätte aufladen dürfen, sodass sich aus der eigenen Verantwortung des Fahrers bereits erkennen lässt, dass dieser eine Überladung um 4.280 bzw. 5.280 kg in Kauf genommen hat. Überdies musste einem so routinierten Fahrer, wie Herr B vom Berufungswerber dargestellt wurde, spätestens beim Wegfahren auffallen, dass der Kraftwagenzug erheblich überladen ist. Auch bei modernen Lastkraftwagen ist eine Überladung um mehr als 9 Tonnen jedenfalls ein Umstand, der einem jeden Fahrer auffallen muss; immerhin entspricht dies einer Überladung von beinahe 25% des höchst zulässigen Gesamtgewichts.

Im vorliegenden Fall wäre es erforderlich gewesen, dass der Fahrer die Fahrt nicht fortsetzt, sondern die Reduzierung der Ladung verlangt. Der Umstand, dass dies der Fahrer B nicht verlangt hat, zeigt gravierende Mängel im Weisungs- und Kontrollsystem oder (auch) ein Verschulden bei der Auswahl des Fahrers auf:

Immerhin hatte der Fahrer nicht einmal die höchste zulässige Nutzlast des von ihm gelenkten Kraftwagenzuges gekannt, weil er sich sonst nicht mit einer Beladung in Höhe von 23 bis 24 Tonnen einverstanden erklärt und dies auch noch vor der Gendarmerie selbst angegeben hätte.

Überdies hatte der Fahrer beim Wegfahren die Überladung von 9 Tonnen nicht bemerkt, was aber einem ordentlichen Kraftfahrer, der sich an die gesetzlichen Vorschriften hält, nicht passieren darf; die andere Möglichkeit liegt darin, dass er die Überladung zwar bemerkt, sich aber - aus welchen Gründen immer - damit einverstanden erklärt hat.

Wenn aber ein Kraftfahrer, der noch dazu Holz transportiert, mit einer derart hohen Überladung, die immerhin ca. 50% der höchsten zulässigen Nutzlast ausmacht, einverstanden ist, dann lässt dies die Darstellung des Kontrollsystems durch den Berufungswerber aus den oben angeführten Gründen eben nicht glaubwürdig erscheinen: Der Fahrer hatte offenbar auch keine (ernsten) dienstrechtlichen Konsequenzen zu befürchten, da er sonst eine solche Überladung nicht in Kauf genommen hätte.

Seine Darstellung des Kontrollsystems zur Vermeidung von Überladungen ist daher durch die Tatsachen dieses Falles widerlegt, weshalb die Berufungsbehörde zur Ansicht gekommen ist, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist darzulegen, dass ihn an der angelasteten Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Gerade die in Abs.1 leg.cit. angeführten Interessen wurden durch die Tat besonders geschädigt, weil durch überladene Kraftwagenzüge die Straßen und Bauwerke in ihrem Zuge (zB. Brücken) überproportional abgenützt werden. Überdies wird auch die Verkehrssicherheit in erheblichem Ausmaß gefährdet, weil im Falle von Überladungen die Bremswege länger werden und in Kurven die Gefahr des Kippens steigt; dadurch vergrößert sich das Unfallrisiko, was bekanntlich bei Schwerfahrzeugen besonders fatal sein kann. Schließlich kommt es durch die stärkere Motorbelastung auch zu einem vermehrten Schadstoffausstoß, weshalb die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus belastet wird.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (siehe dazu die obigen Ausführungen).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 80 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Überladung eines Lkw-Zuges; Kontrollsystem

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