Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108515/2/Kei/Sta

Linz, 17.11.2003

VwSen-108515/2/Kei/Sta Linz, am 17. November 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A G sen., vertreten durch den Rechtsanwalt Ulf Goerisch, Hauptstraße 45, 85571 Neubiberg, Bundesrepublik Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. August 2002, Zl. VerkR96-979-2002, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszusweise Wiedergabe):

"1. Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug) den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da der auf der letzten Achse rechts außen montierte Zwillingsreifen nicht mehr die gesetzliche Mindestprofiltiefe von 2 mm auf mindestens drei Viertel der Lauffläche aufwies.

2. Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass der Anhänger (Sattelanhänger) den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da der auf der ersten Achse rechts außen montierte Reifen einen ca. 10 cm langen mit freiem Auge sichtbaren Riss bis zum Unterbau aufwies, obwohl die Verwendung von Reifen, die mit freiem Augen sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, verboten ist.

3. Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal die links und rechts seitlich angebrachten Fahrtrichtungsanzeiger nicht funktionierten.

4. Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass die Sicht vom Lenkplatz für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht, zumal die Windschutzscheibe über das ganze Sichtfeld des Lenkers Sprünge aufwies und dadurch die Sicht für das sichere Lenken nicht mehr ausreichte.

5. Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und so gebaut bzw. ausgerüstet ist, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßiger Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen entstehen, zumal durch mangelhafte Dichtung auf Höhe der hinteren Achse der Zugmaschine links und rechts Getriebeöl austrat.

Herr Gruber Anton jun. lenkte am 16.1.2002, um 15.05 Uhr, das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen MÜ, samt Sattelanhänger, Kennzeichen MÜ, im Gemeindegebiet Braunau, auf der B 148, bei Strkm. 36,300 und wurde der oa. Sachverhalt bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

  1. § 103 Abs. 1 Ziff. 1 iVm. § 7 Abs.1 KFG iVm. § 4 Abs.4 KDV
  2. § 103 Abs. 1 Ziff. 1 iVm. § 7 Abs.1 KFG iVm. § 4 Abs.4 KDV
  3. § 103 Abs. 1 Ziff. 1 iVm. § 19 Abs. 1 KFG
  4. § 103 Abs. 1 Ziff. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG
  5. § 103 Abs. 1 Ziff. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von:

  1. 109 Euro
  2. 109 Euro
  3. 36 Euro
  4. 72 Euro
  5. 72 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

  1. 48 Stunden
  2. 48 Stunden
  3. 24 Stunden
  4. 36 Stunden
  5. 36 Stunden

Gemäß

  1. bis 5. jeweils § 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

  1. 10,90 Euro
  2. 10,90 Euro
  3. 3,60 Euro
  4. 7,20 Euro
  5. 7,20 Euro

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,00, das entspricht 14,53 Euro, angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

437,80 Euro."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Gegen das Straferkenntnis vom 02.08.02 der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wird das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.

Die Berufung richtet sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 02.08.02, der ein Straferkenntnis beinhaltet.

Im Auftrag des Zulassungsbesitzers - Herrn Anton Gruber - wird der Berufungsantrag gestellt:

I.

Aufgrund der eingelegten Berufung ist das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 02.08.02 aufzuheben.

Der Zulassungsbesitzer und Betroffene ist frei zu sprechen, das Verfahren gegen ihn ist einzustellen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und der zugrunde liegenden Strafverfügung vom 31.01.02 sind der Bezirkshauptmannschaft Braunau bzw. der Staatskasse aufzuerlegen.

Zur Begründung wird auf die Stellungnahme vom 15.07.02 verwiesen.

Der Betroffene und Zulassungsbesitzer hat in rechtlich zulässiger Weise die Überwachungsmaßnahmen seit Jahren an seinen Sohn A G jr. delegiert.

Es ist nachvollziehbar, dass sich der Firmeninhaber und Zulassungsbesitzer von zahlreichen Lkw-Zügen einer geeigneten zuverlässigen Person bedienen muss, damit alle notwendigen Arbeiten und Überwachungspflichten für die jeweiligen Fahrzeuge übernommen werden. Insofern hat der Zulassungsbesitzer ein persönliches Familienmitglied dazu bestimmt, die notwendige Überwachungsfunktion des Fuhrparkes vorzunehmen. Dazu wurde der Sohn des Zulassungsbesitzers über ein Jahr lang überwacht und kontrolliert, dass alle mit dem Fuhrpark zusammenhängenden Arbeiten und Verpflichtungen ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt werden.

Eine Übertragung dieser Verpflichtung auf andere Personen ist zulässig und wurde im Jahre 2001 vorgenommen.

Ein Bestätigung kann vorgelegt werden."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. September 2002, Zl. VerkR96-979-2002 (-Fs) Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus der mit 3. September 1999 datierten Vereinbarung zwischen dem Bw Anton Gruber sen. und seinem Sohn A G jun., die mit Schreiben vom 28. August 2002 der belangten Behörde übermittelt wurde, ergibt sich für den
Oö. Verwaltungssenat, dass der Bw für die ihm im gegenständlichen Zusammenhang vorgeworfenen Übertretungen nicht verantwortlich ist. Es wurde diesbezüglich eine Delegierung der Verantwortlichkeit an Anton Gruber jun. vorgenommen.

In diesem Zusammenhang wird auf die im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Bestimmungen des § 9 VStG hingewiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Ergeht an:

  1. Herrn Anton Gruber sen., z.Hd. Herrn Rechtsanwalt Ulf Goerisch, Haupt-
    straße 45, 85571 Neubiberg, Bundesrepublik Deutschland;
  2. Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Hammersteinplatz 1, 5280 Braunau am Inn, unter Aktenrückschluss und mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung einer Erkenntnisausfertigung an den Vertreter des Berufungswerbers.

Dr. Keinberger

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

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