Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108517/11/Fra/Ka

Linz, 13.03.2003

 

 

 VwSen-108517/11/Fra/Ka Linz, am 13. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn DB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. NN, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 6.8.2002, VerkR96-3816-2001, wegen Übertretung des § 1 lit.c Z1 der Verordnung BGBl.Nr.527/1989, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.2.2003, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt wird.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 25 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 lit.c Z1 der Verordnung, BGBl.Nr. 1989/527, gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 300 Euro (EFS 90 Stunden) verhängt, weil er am 21.5.2001 um 23.35 Uhr als Lenker des Kombi auf der A8 Innkreisautobahn bei ABKm 59,8789, Gemeinde Utzenaich in Fahrtrichtung Suben die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h auf der A 8 Innkreisautobahn von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr um 63 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstinstanz eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.2.2003 erwogen:

 

I.3.1 Unstrittig steht fest, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und am angeführten Ort gelenkt hat. Der Meldungsleger, RI. G, LGK für Oö., VAASt Ried i.I. hat die Geschwindigkeit des vom Bw gelenkten Kraftfahrzeuges mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20-20, TS/KM-E, Nr.4374, im herannahenden Verkehr gemessen. Der Meldungsleger nahm die Messung auf dem Beifahrersitz sitzend und durch das heruntergedrehte linke Seitenfenster vor. Der Lenker wurde am Parkplatz Osternach bei km 62,000 angehalten. Das Messergebnis wurde ihm vorgezeigt. Laut Anzeige war der Bw zuerst geständig und wollte die Übertretung mittels Bezahlung einer Organstrafverfügung erledigen. Nachdem ihm vom RI. G erklärt worden war, dass dies aufgrund der hohen Fahrgeschwindigkeit nicht mehr möglich ist und er Anzeige erstatten muss, gab der Bw zur vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung an, er sei maximal 120 bis 130 km/h gefahren.

 

I.3.2. Im Zuge des darauf von der belangten Behörde eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sowie in der Berufung hat der Bw die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten. Er führte im Wesentlichen aus, dass zum behaupteten Zeitpunkt im unmittelbaren Nahbereich vor bzw schräg vor bzw neben ihm andere Kraftfahrzeuge unterwegs gewesen seien, wobei insbesondere die auf der Überholspur befindlichen anderen Verkehrsteilnehmer eine höhere Geschwindigkeit als er eingehalten haben. Ganz offensichtlich habe die Messung die schnelleren anderen Verkehrsteilnehmer betroffen. In diesem Zusammenhang stellte der Bw ausdrücklich den Antrag, dem Meldungsleger aufzutragen, seine seinerzeitigen handschriftlichen Aufzeichnungen vorzulegen. Sollten in diesen handschriftlichen Aufzeichnungen keine näheren Angaben vorhanden sein, möge der Meldungsleger insbesondere dazu einvernommen werden, wie er den Messvorgang bei Nachtzeit - um 23.35 Uhr - durchgeführt habe und welchen Fahrzeugteil er anvisierte. Insbesondere möge der Meldungsleger darlegen, ob die Messung mittels Stativ oder auf sonstige Art und Weise durchgeführt wurde. Weiters möge er darlegen, ob die Messung durch die Windschutzscheibe, allenfalls Seitenscheibe des Einsatzfahrzeuges erfolgte. Insbesondere möge er auch darlegen, wie eine Messung durch das linke Seitenfenster vom Beifahrersitz aus durchgeführt werden könne (war der Fahrersitz nicht belegt?). Abschließend stellt der Bw den Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens, dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, weiters auf Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge, in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG, in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.

 

I.3.3. Der Oö. Verwaltungssenat ist nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung davon überzeugt, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Der Oö. Verwaltungssenat folgt insofern den Aussagen des bei der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommenen Meldungslegers, RI. G VAASt Ried i.I.. Dieser führte aus, dass er sich zwar, weil er sehr viele Messungen durchführe, an die konkrete Messung nicht mehr erinnern könne und er diesbezüglich auf die Anzeige verweisen müsse. Er legte jedoch die vom Bw geforderten handschriftlichen Aufzeichnungen betreffend die gegenständliche Messung vor. Aus diesen ergibt sich, dass er sich Datum und Uhrzeit der Messung, die Fahrtrichtung, die gemessene Geschwindigkeit, die Entfernungsmessung, die Daten des Lenkers und die Fahrzeugdaten notiert hat. Weiters hat er sich die Streife, die Art des Messgerätes, die Fahrbahnverhältnisse, das Verkehrsaufkommen, den Standort der Messung und den Umstand, ob er Beifahrer oder Fahrer war sowie den Ort der Anhaltung notiert. Auf den handschriftlichen Aufzeichnungen befindet sich weiters die Wortgruppe "kam alleine". Dies bedeute, so der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung, dass das Fahrzeug alleine gekommen ist. Er erinnerte sich weiters, dass das Fahrzeug bei einer Betriebsumkehre ca. im rechten Winkel zur Fahrbahn gestanden ist. Aufgrund seiner Aufzeichnungen gab der Meldungsleger an, dass er am Beifahrersitz gesessen ist, am Fahrersitz der Kollege. Das Gerät habe er mit der Abstütze verwendet und durch das Seitenfenster bei heruntergedrehter Scheibe beim Fahrersitz durchgemessen. Fahrzeuge werden zwischen den Scheinwerfern bzw knapp darunter anvisiert. Die am Display noch vorhandene Geschwindigkeit wurde dem Bw bei der Anhaltung vorgehalten. Die Aufzeichnungen habe er sich während der Amtshandlung gemacht. Die Messentfernung habe er durch das Gerät selber durch Betätigung des Umschalteknopfes festgestellt. Weiters legte der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung den Eichschein für das verwendete Gerät, das Lasereinsatzverzeichnis und das Messprotokoll vor.

 

Aufgrund dieser Beweismittel ist der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, dass es sich um eine Routinemessung gehandelt hat und dass Messfehler bzw Abweichungen vom Normalvorgang nicht hervorgekommen sind. Der Zeuge hat aufgrund seiner handschriftlichen Aufzeichnungen nachweisen können, dass sich das gemessene Fahrzeug alleine auf der Fahrbahn befand. Die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung ist daher objektiv erwiesen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass einem mit einer Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist. Anhaltspunkte dafür, dass dem Meldungsleger bei der Handhabung des Gerätes Bedienungsfehler unterlaufen oder dass ein anderes als das Beschuldigtenfahrzeug gemessen wurde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Verfahren hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Gerät nicht ordnungsgemäß funktioniert hätte. Die Messung ist daher beweiskräftig. Der Bw hat daher, da es ihm nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften, die Verwaltungsübertretung auch zu verantworten. Weitere Beweise waren nicht mehr aufzunehmen.

 

Die Geschwindigkeitsbeschränkung wurde auch ordnungsgemäß kundgemacht (vgl. diesbezüglich Erkenntnis des VfGH vom 16.3.1993, Slg. 13351).

 

I.3.4. Strafbemessung:

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um rund 57 % überschritten. Dieser Übertretung liegt daher ein nicht unbeträchtlicher Unrechts- und Schuldgehalt zugrunde. Grundsätzlich kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den gesetzlichen Strafrahmen unter Bedachtnahme auf die sonstigen zutreffend im Sinne des § 19 VStG zugrunde gelegten Kritierien zu rund 41 % ausgeschöpft hat. Im Hinblick auf die Glaubhaftmachung des Bw, dass er für ein 2 1/2 jähriges Kind sowie für Gattin sorgepflichtig ist und Schulden in Höhe von 100.000 Euro für eine Wohnung hat, war eine geringfügige Herabsetzung der Geldstrafe und in Relation dazu die Ersatzfreiheitsstrafe, vertretbar. Das Verschulden ist nicht geringfügig. Eine Ermahnung des § 21 VStG war daher nicht möglich. Die Anwendung des § 20 VStG kommt deshalb nicht in Betracht, weil der gegenständlich anwendbare gesetzliche Strafrahmen keine Mindeststrafe vorsieht .
 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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