Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108519/11/Ki/Ka

Linz, 12.11.2002

VwSen-108519/11/Ki/Ka Linz, am 12. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des MS, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn am 23.8.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5.8.2002, VerkR96-1574-2002-Ms, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.11.2002 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 174,40 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 5.8.2002, VerkR96-1741-2002-Ms, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 1.2.2002, um 14.58 Uhr, den Kombi, Kz.: im Stadtgebiet von Braunau/Inn auf der Laabstraße in Fahrtrichtung stadteinwärts bis auf Höhe des Hauses Nr.49 gelenkt und sei bei der angeführten Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B gewesen. Er habe dadurch § 1 Abs.3 FSG 1997 verletzt. Gemäß § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 872 Euro (EFS 13 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 87,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung, diese ist am 23.8.2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn eingelangt. Generell bestreitet er, jemals den gegenständlichen PKW gelenkt zu haben.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.11.2002. An dieser Berufungsverhandlung nahm eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn teil. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, RI. L, einvernommen.

Der Bw sowie eine geladene Zeugin, nämlich Frau MH, sind ohne Angabe von Gründen zur Verhandlung nicht erschienen. Eine zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn L war ebenfalls nicht möglich, weil der Bw trotz Aufforderung eine ladungsfähige Adresse dieser Person nicht bekannt gegeben hat.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des GP Braunau/Inn zugrunde, wonach der Meldungsleger, RI. L, den der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhalt festgestellt hat. Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn am 12.6.2002 konkretisierte der Gendarmeriebeamte den Sachverhalt dahingehend, dass er am 1.2.2002 um ca. 14.58 Uhr mit seinem Privat-PKW im Gemeindegebiet von Braunau/Inn auf der Laabstraße stadteinwärts langsam gefahren sei. MS sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Kombi Ford Sierra, Kz.: , auf der Höfterstraße zur Kreuzung mit der Laabstraße gefahren. Weitere Personen im Fahrzeug habe er nicht sehen können. Zu diesem Zeitpunkt habe die Entfernung zwischen S und ihm ca. 6 bis 8 m betragen. Es seien gute Sichtverhältnisse gewesen. Da er gewusst habe, dass S nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung sei, sei er bei der Bushaltestelle, kurz nach Kreuzung auf der Laabstraße in Höhe Haus Nr.49 stehen geblieben. Nun sei S auf der Laabstraße, Richtung stadteinwärts an ihm vorbeigefahren. Sie hätten Blickkontakt gehabt, die Entfernung habe nur mehr 2 bis 3 m betragen. Somit sei für ihn zum zweiten Mal eindeutig und zweifelsfrei erkennbar gewesen, dass es sich um Michael S gehandelt habe.

Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Befragung bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger schlüssig und glaubwürdig die in der Anzeige bzw vor der Erstbehörde gemachten Angaben. Er erklärte darüber hinaus, dass ihm der Bw aufgrund früherer Amtshandlung bekannt sei und er auch den gegenständlichen Kombi kenne.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Angaben des Gendarmeriebeamten der Anzeige durchaus zugrunde gelegt werden können, wie bereits ausgeführt wurde, war seine Aussage schlüssig und glaubwürdig. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beamte als Zeuge bei seiner Aussage zur Wahrheit verpflichtet war und eine unrichtige Aussage für ihn dienst- und strafrechtliche Konsequenzen hätte.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich ist er jedoch ohne Angabe von Gründen nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen und er hat auch nicht, wie ihm aufgetragen wurde, eine ladungsfähige Adresse des Herrn L bekannt gegeben. Wenn auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit herrscht, so befreit dieser Grundsatz auch den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 90/10/0215 vom 27.3.1991 u.a.). Nachdem eben der Bw dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und überdies die Aussage des Zeugen keinerlei Zweifel dahingehend aufkommen lassen, dass der Bw das Kraftfahrzeug, wie ihm vorgeworfen wurde, gelenkt hat, bestehen auch seitens der Berufungsbehörde keine Bedenken, den im erstbehördlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.

I.5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Wie bereits unter Punkt I.4. dargelegt wurde, hat der Beschuldigte am 1.2.2002 um 14.58 Uhr im Stadtgebiet von Braunau/Inn den Kombi, Kz.: , auf der Laabstraße in Fahrtrichtung stadteinwärts bis auf Höhe des Hauses Nr. gelenkt ohne bei dieser Fahrt im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B zu sein. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektver Hinsicht verwirklicht und es sind auch, was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden.

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird allgemein festgestellt, dass Verstöße gegen die diesbezüglichen Bestimmungen des FSG als schwerwiegend anzusehen sind, sodass im Interesse der Verkehrssicherheit auch generalpräventive Gründe eine strenge Bestrafung gebieten.

Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände und des vorgesehenen Strafrahmens erscheint auch der Berufungsbehörde die verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen. Zu Recht wurde die Tatsache, dass der Bw bereits zwei Mal wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft werden musste, als erschwerend gewertet. Strafmilderungsgründe können im vorliegenden Falle keine festgestellt werden. Die Erstbehörde hat weiters auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen ca. 1.300 Euro, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Kinder) Bedacht genommen, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben.

Zu berücksichtigen waren ferner spezialpräventive Überlegungen, die verhängte Strafe ist demnach auch notwendig, um den Bw von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gemäß § 37 Abs.2 FSG, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits ein Mal bestraft wurde, anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden kann. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zwei Mal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Dies bedeutet, dass, sollte der Bw weiterhin gleichartige strafbare Handlungen begehen, er auch mit der Verhängung von Primärfreiheitsstrafen rechnen müsste.

Die Berufungsbehörde stellt jedenfalls fest, dass bezüglich der Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe von der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde.

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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