Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108520/11/Ki/Ka

Linz, 12.11.2002

VwSen-108520/11/Ki/Ka Linz, am 12. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Michael S, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn am 23.8.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5.8.2002, VerkR96-2263-2002-(Ms), wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes und des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.11.2002 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass bezüglich Faktum b) als verletzte Rechtsvorschrift "§ 82 Abs.3 erster Satz iVm § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967" festgestellt wird.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 181,60 Euro, ds. jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 5.8.2002, VerkR96-2263-2002-Ms, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 9.3.2002, um 10.48 Uhr, den Kombi, Kz.: im Stadtgebiet von Braunau/Inn vom Erlachweg kommend bis zum öffentlichen Parkplatz nächst dem Kaufhaus I gelenkt und sei a) bei der angeführten Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B gewesen, b) habe bei der oben angeführten Fahrt den Fahrzeugschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug nicht mitgeführt bzw auf Verlangen einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht zur Überprüfung ausgehändigt. Er habe dadurch a) § 1 Abs.3 FSG 1997, b) § 82 Abs.3 erster Satz KFG 1967 verletzt. Bezüglich Faktum a) wurde gemäß § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG 1997 eine Geldstrafe in Höhe von 872 Euro (EFS 13 Tage) und bezüglich Faktum b) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 90,80 Euro (ds jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung, diese ist am 23.8.2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn eingelangt. Generell bestreitet er, jemals den gegenständlichen PKW gelenkt zu haben.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafen noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.11.2002. An dieser Berufungsverhandlung nahm eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn teil. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, RI. W einvernommen.

Der Bw sowie eine geladene Zeugin, nämlich Frau MH, sind ohne Angabe von Gründen zur Verhandlung nicht erschienen. Eine zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn L war ebenfalls nicht möglich, weil der Bw trotz Aufforderung eine ladungsfähige Adresse dieser Person nicht bekannt gegeben hat.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Braunau/Inn zugrunde. Darin führte der Meldungsleger aus, dass er zur vorgeworfenen Tatzeit am Steuer des auf dem öffentlichen Parkplatz des Kaufhauses I, auf der Fahrbahn abgestellten Dienstkraftfahrzeuges gesessen sei. Im Rückspiegel habe er den amtsbekannten Kombi mit dem Kz.: erblickt. Am Steuer habe der Beamte zweifelsohne den amtsbekannten MS erkannt, die Entfernung habe ca. 20 bis 30 m betragen. S habe den Kombi in Richtung abgestellten Dienstfahrzeug gelenkt und in weiterer Folge auf eine rechterseits befindliche freie Parklücke. Der Meldungsleger sei dem Dienstfahrzeug entstiegen und habe sich sogleich in Richtung angeführten Kombi begeben. Dabei habe der Beamte wahrgenommen, wie Michael S die Fahrertür öffnete und dem Wagen entstieg. Seine Lebensgefährtin sei Beifahrerin gewesen und gleichzeitig auf der Beifahrerseite ausgestiegen. Nach dem Erblicken des nahenden Gendarmeriebeamten habe S den Fahrzeugschlüssel seiner Lebensgefährtin über die Motorhaube hinüberreichend übergeben. Auf das Lenken ohne Lenkberechtigung angesprochen, habe S vorerst erwidert, gar nicht gefahren zu sein. Letztlich habe er angegeben, dass er ja irgendwie seine Einkäufe erledigen müsse und er zum "Schwarzfahren" gezwungen sei, zudem auch seine Lebensgefährtin keinen Führerschein besitze.

Weiters wurde zur Anzeige gebracht, dass der Bw den Zulassungsschein trotz Verlangen nicht vorgewiesen habe.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor der Erstbehörde und auch bei der mündlichen Berufungsverhandlung, jeweils als Zeuge, bestätigte der Meldungsleger in schlüssiger und glaubhafter Weise den von ihm zur Anzeige gebrachten Sachverhalt.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Angaben des Gendarmeriebeamten der Anzeige durchaus zugrunde gelegt werden können, wie bereits ausgeführt wurde, war seine Aussage schlüssig und glaubwürdig. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beamte als Zeuge bei seiner Aussage zur Wahrheit verpflichtet war und eine unrichtige Aussage für ihn dienst- und strafrechtliche Konsequenzen hätte.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich ist er jedoch ohne Angabe von Gründen nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen und er hat auch nicht, wie ihm aufgetragen wurde, eine ladungsfähige Adresse des Herrn L bekannt gegeben. Wenn auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit herrscht, so befreit dieser Grundsatz auch den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 90/10/0215 vom 27.3.1991 u.a.). Nachdem eben der Bw dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und überdies die Aussage des Zeugen keinerlei Zweifel dahingehend aufkommen lassen, dass der Bw das Kraftfahrzeug, wie ihm vorgeworfen wurde, gelenkt hat, bestehen auch seitens der Berufungsbehörde keine Bedenken, den im erstbehördlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.

Bereits im erstbehördlichen Verfahren wurde auch Frau MH, die Lebensgefährtin des Bw, wegen des Vorfalles zeugenschaftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme machte sie Angaben dahingehend, dass sie mit ihrem Lebensgefährten am 9.3.2002 um 09.15 Uhr zu Fuß unterwegs gewesen sei, um den Schlüssel für das gegenständliche Fahrzeug bei Herrn L zu holen. Ihr Lebensgefährte habe den Schlüsselbund für die Wohnung und das Handy im Fahrzeug liegen gelassen. Anschließend seien sie gleich zum I per Fußmarsch gegangen, um die Schlüssel und das Handy vom PKW abzuholen, dies sei, soweit ihr erinnerlich war, um 10.15 Uhr gewesen. Das Auto sei am Parkplatz des Interspar gestanden, sie habe nur gesehen, dass ein Gendarmeriebeamter mit ihrem Lebensgefährten gesprochen habe, sie könne jedoch dazu nichts näheres sagen, weil sie sich sofort zum Getränkemarkt begeben habe.

Die Zeugin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Ihre Aussage wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zur Verlesung gebracht, die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass aus der Aussage der Zeugin insoferne nichts zu gewinnen ist, als sich ihre Aussage auf eine andere Zeit bezogen hat, als tatsächlich als Tatzeit festgestellt wurde. In diesem Sinne könnte die Angabe der Zeugin die Aussage des Meldungslegers nicht erschüttern, weshalb von der rechtlich gegebenen Möglichkeit, der Zustellung eines Ladungsbescheides für eine neuerliche Verhandlung und einer allfälligen zwangsweisen Vorführung der Zeugin Abstand genommen wurde.

I.5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht ua, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 83 Abs.3 erster Satz KFG 1967 muss als Nachweis für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen ein nationaler Zulassungsschein oder dessen von der Ausstellungsbehörde beglaubigte Fotokopie vorlegen.

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

In rechtlicher Hinsicht wird zunächst zu den zitierten Bestimmungen des KFG 1967 ausgeführt, dass einem Zulassungsschein im Sinne des § 102 Abs.5 lit.b grundsätzlich auch ein Fahrzeugschein im Sinne der deutschen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gleich zu halten ist, weshalb der Lenker eines in der BRD zugelassenen Fahrzeuges wohl verpflichtet ist, diesen Fahrzeugschein mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen.

Wie bereits unter Punkt I.4. dargelegt wurde, hat der Beschuldigte am 9.3.2002 um 10.48 Uhr im Stadtgebiet von Braunau den Kombi, Kz.:, vom E kommend bis zum öffentlichen Parkplatz nächst dem Kaufhaus I gelenkt ohne bei dieser Fahrt im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B zu sein und überdies bei dieser Fahrt den Fahrzeugschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug nicht mitgeführt bzw. auf Verlangen einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht zur Überprüfung ausgehändigt. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektver Hinsicht verwirklicht und es sind auch was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden.

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird allgemein festgestellt, dass Verstöße gegen die diesbezüglichen Bestimmungen des FSG als schwerwiegend anzusehen sind, sodass im Interesse der Verkehrssicherheit auch generalpräventive Gründe eine strenge Bestrafung gebieten. Bezüglich Faktum b) wurde im Hinblick auf den vorgesehenen Strafrahmen ohnedies die bloße Ordnungswidrigkeit gewertet.

Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände und des vorgesehenen Strafrahmens erscheint auch der Berufungsbehörde die verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen. Zu Recht wurde die Tatsache, dass der Bw bereits zwei Mal wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft werden musste, als erschwerend gewertet. Strafmilderungsgründe können im vorliegenden Falle keine festgestellt werden. Die Erstbehörde hat weiters auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen ca. 1.300 Euro, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Kinder) Bedacht genommen, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben.

Zu berücksichtigen waren ferner spezialpräventive Überlegungen, die verhängte Strafe ist demnach auch notwendig, um den Bw von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gemäß § 37 Abs.2 FSG, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits ein Mal bestraft wurde, anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden kann. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zwei Mal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Dies bedeutet, dass, sollte der Bw weiterhin gleichartige strafbare Handlungen begehen, er auch mit der Verhängung von Primärfreiheitsstrafen rechnen müsste.

Die Berufungsbehörde stellt jedenfalls fest, dass bezüglich der Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe von der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde.

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Die Ergänzung der verletzten Rechtsvorschrift hinsichtlich Faktum b) war zur Konkretisierung der verletzten Rechtsvorschrift im Sinne des § 44a VStG erforderlich.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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