Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108525/11/Kei/An

Linz, 12.09.2003

 

 

 VwSen-108525/11/Kei/An Linz, am 12. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A K, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. J K, B, A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Juni 2002, Zl. S-37.221/01-3, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. September 2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 12 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des KFZ, Kz., auf Verlangen der Behörde, BPD Wels, Dragonerstraße 29, 4601 Wels, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 10.08.2001 bis zum 24.08.2001 - keine dem Gesetz entsprechende Auskunft (falsche Auskunft) darüber erteilt, wer dieses KFZ am 04.07.2001 um 11.39 Uhr gelenkt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.2 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro 60,-, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Std., gemäß § 134 Abs.1 KFG.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

6,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EURO 66,--".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Ich fechte den bezeichneten Bescheid seinem gesamten Inhalt nach aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an.

Form und Inhalt der Straferkenntnisse müssen den Vorschriften des AVG entsprechen. Gem. § 59 Abs.1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen.

Die Behörde hat in ihrer Begründung lediglich die Rechtfertigungen teilweise angeführt und unterlässt es gänzlich, den sich daraus ergebenden Sachverhalt festzustellen. Dem bekämpften Bescheid ist keine geordnete Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen, wobei auch in keiner Weise abgeleitet werden kann, von welchen konkreten Feststellungen die Behörde tatsächlich ausgeht.

Die Behörde verstößt daher gravierend gegen die durch das AVG normierte Begründungspflicht, wonach die Behörde auf alle vorgebrachten Tatsachen- und Rechtsausführungen einzugehen hat und ein Verweis auf die Aktenlage nicht genügt (vgl. z.B. VwGH 07.07.1980, Zl. 977/98; VwGH 28.09.1982, Zl. 82/11/0087; VwGH 08.05.1984, Zl. 83/07/0059). Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit hat der bekämpfte Bescheid der Kassation zu verfallen.

Die Behörde hat auch ohne Begründung meinem Antrag, Herrn M P als Zeugen zu vernehmen, nicht stattgegeben. Durch die Einvernahme von M P, insbesondere durch die Fragestellung, daß er als Zeuge einvernommen werden soll, hätte der Name des Freundes bzw. Bekannten von M P, der in der L, L, wohnte, ausgeforscht werden können.

Ich beantrage daher nochmals die Vernehmung des Zeugen M P, Arbeitnehmer, L, H.

Auch heute ist mir der genannte Fahrer namentlich nicht bekannt.

Bei diesem Fahrer handelt es sich um einen Bekannten eines ehemaligen Mitarbeiters von mir, M P, der zum Zeitpunkt der Lenkerauskunft in L, H, gewohnt hat.

Auf Empfehlung meines Mitarbeiters M P kam dieser Fahrer zu mir, um in meinem Betrieb zu arbeiten. Da es jedoch schlußendlich zu keinem Abschluß eines Dienstvertrages gekommen ist, habe ich sämtliche Unterlagen über den Freund von M P weggeworfen, so daß mir zum Zeitpunkt der Lenkerauskunft der Name bzw. dessen genaue Adresse gänzlich unbekannt war.

Ich habe daher in meiner Lenkerauskunft am 27.08.2001 angegeben, daß M P über die genaue Indentität und die Anschrift dessen Mannes befragt werden soll, der am 04.07.2001 um 11.39 Uhr das KFZ im Zuge einer Probefahrt gelenkt hat.

Ich wollte M P sohin als Zeugen führen, so daß ich M P zu keinem Zeitpunkt eine Auskunftpflicht unterstellen wollte.

Es wurde jedoch von Seiten der Behörde irrigerweise davon ausgegangen, daß M P die Auskunftspflicht in diesem Zusammenhang trifft, so daß die Fragestellung an M P unrichtig erfolgt ist.

In der Zwischenzeit ist gegen M P ein arbeitsrechtliches Verfahren vor dem Landesgericht anhängig, so daß es mir gänzlich unmöglich ist, eine persönliche Auskunft von M P in Bezug auf seinen Freund zu erhalten.

Es wurde von der Behörde die Lenkerauskunft von mir verlangt, obwohl ich die gegenständliche Strafverfügung aus prozessökonomischen Gründen bereits einbezahlt habe, wobei ich nunmehr nicht angeben kann, ob ich innerhalb der entsprechenden Zahlungsfrist die Zahlung geleistet habe.

Für eine verwaltungsstrafrechtliche Belangung bedarf es zumindest der Voraussetzungen des § 5 VStG.

Da ich jedoch bei der Erteilung meiner Auskunft nicht von dessen Unrichtigkeit im Sinne des § 103 Abs.2 KFG wußte bzw. ich davon ausgehen mußte, daß M P nach entsprechender Befragung durch die Behörde den Namen seines Freundes angeben wird, ist mir ein Verschulden nicht vorwerfbar.

Ich unterlag hier offensichtlich einem Irrtum, nämlich darin, daß meiner Ansicht nach Herr M P Auskunft über den Fahrer geben kann, ich ihm jedoch keinesfalls eine Auskunftspflicht unterstellen wollte.

Aufgrund der unterschiedlichen Definition, wobei sich für mich, wie ich bereits ausgeführt habe, der Sachverhalt so dargestellt hat, daß M P Auskunft erteilen sollte, ist mir kein Verschulden vorzuwerfen.

Zumindest unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes in dubio pro reo hätte die entscheidende Verwaltungsbehörde das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Fehlens eines Verschuldens einstellen müssen.

Zudem hätte die Behörde auch nach nicht entsprechender Einlangung der Auskunft von M P nochmals eine entsprechende Auskunft von mir verlangen müssen, so daß bereits zu diesem Zeitpunkt die Aufklärung des Mißverständnisses erfolgt wäre.

Da mir zum Zeitpunkt der Ausfüllung der Lenkererhebung weder bewußt, noch latent bewußt war, daß ich M P einer Lenkerauskunftspflicht unterstellt habe, liegt keine Verschuldensvoraussetzung für eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs.1 KFG vor.

Aus den angeführten Gründen stelle ich nachstehende Anträge:

Die Berufungsbehörde möge

1. eine öffentlich-mündliche Verhandlung anberaumen;

2. meiner Berufung gegen den Bescheid (Straferkenntnis) der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.06.2002, S-37.221/01-3, - nach allfälliger Verfahrensergänzung - Folge geben, den bekämpften Bescheid aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. September 2002, Zl. S-37221/01-3, Einsicht genommen und am 5. September 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

§ 134 Abs.1 erster Satz KFG 1967 lautet (auszugsweise):

Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, ..... zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Der Zeuge M P brachte im Hinblick auf die Frage, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug am 4. Juli 2001 gelenkt habe, vor:

Er habe einen Mann gekannt, der am 4. Juli 2001 beim Bw beschäftigt gewesen sei. Er habe aber den Namen dieses Mannes nicht gewusst. Dieser Mann habe neben dem Haus, in dem er (= der Zeuge P) gewohnt habe, in der H in L gewohnt. Der Zeuge P habe nicht gewusst, ob dieser erwähnte Mann das gegenständliche Kraftfahrzeug am 4. Juli 2001 gelenkt habe. Auch habe P nicht gewusst, mit welchem Fahrzeug dieser Mann für den Bw gefahren sei.

Das Vorbringen des Zeugen M P in der Verhandlung wird als glaubhaft beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass der Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat (s. die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den guten persönlichen Eindruck, den der Zeuge in der Verhandlung hinterlassen hat.

Der Bw hat als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen auf das Auskunftsverlangen der Bundespolizeidirektion Wels hin nicht bis zum 24. August 2001 - das ist der Tag zwei Wochen nach Zustellung des Auskunftsverlangens - die Auskunft erteilt, wer am 4. Juli 2001 um 11.39 Uhr dieses Kfz gelenkt hat. Auch hat er nicht die Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können (arg. "kann er ...", s. § 103 Abs.2 KFG 1967).

Der Bw hätte allenfalls entsprechende Aufzeichnungen führen müssen.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person den Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt und es kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht bekannt gegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 12 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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