Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108528/5/Ki/Ka

Linz, 28.11.2002

VwSen-108528/5/Ki/Ka Linz, am 28. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des RS, vom 9.8.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.7.2002, VerkR96-20836-2001, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 14,40 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 26.7.2002, VerkR96-20836-2001, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 28.7.2001 um 08.34 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kz.: auf der A1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und habe im Gemeindegebiet von Seewalchen a.A. bei km.234,589, in der do. befindlichen Baustelle, die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 29 km/h überschritten. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per E-Mail am 9.8.2002 Berufung. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigte er sich dahingehend, dass er zur vorgeworfenen Tatzeit auf dem Rücksitz seines Fahrzeuges geschlafen habe, einer seiner beiden mitreisenden - flüchtigen - Bekannten, von denen ihm nurmehr Vornamen bekannt seien, sei gefahren. In der Berufung erklärte der Beschuldigte dann, dass er zwischenzeitlich den Namen und die Adresse eines der beiden Mitreisenden in alten Unterlagen aufgefunden habe, es handle sich um ME. Nachdem er selbst geschlafen habe, könne er nichts darüber sagen, wer von den beiden (Mitreisenden) die Übertretung begangen habe.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

Im Rechtshilfewege wurde das Polizeipräsidium Wuppertal ersucht, Herrn ME in der gegenständlichen Angelegenheit zeugenschaftlich einzuvernehmen. Der leitende Oberstaatsanwalt von Wuppertal teilte daraufhin mit, dass die Vernehmung des Herrn ME nicht möglich sei, da diese Person im Datenbestand des Einwohnermeldeamtes nicht verzeichnet sei.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 52 lit.a Z10 StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung) vom 29.8.2001 zugrunde, wonach der der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhalt durch Messung mit einem Radarmessgerät festgestellt wurde. Der Beschuldigte ist Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) des gemessenen Kraftfahrzeuges.

Das Vorbringen des Bw, er habe im Fonds des Wagens geschlafen und einer seiner beiden Mitreisenden habe das Fahrzeug gelenkt, stellt nach Auffassung der Berufungsbehörde eine bloße Schutzbehauptung dar. Zwar obliegt es der Verwaltungsstrafbehörde, dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung von Amts wegen nachzuweisen und es steht auch dem Beschuldigten frei, sich in jede Richtung zu verteidigen, dennoch befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl. VwGH 90/10/0215 vom 27.3.1991 ua). Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diese Erhebungsergebnisse ebenso konkrete Behauptungen entgegen zu setzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.

Nun hat der Beschuldigte zwar in seiner Berufung den Namen und die Adresse einer Person bekannt gegeben, welche im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall eine Aussage machen sollte, offensichtlich entsprechen jedoch die in der Berufung angeführten Daten nicht der Tatsache, zumal eine zeugenschaftliche Einvernahme nicht möglich war, weil diese Person im Datenbestand des Einwohnermeldeamtes nicht verzeichnet gewesen ist. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte der Bw eine ladungsfähige Adresse bekanntgeben müssen.

Die Berufungsbehörde geht aus den dargelegten Gründen davon aus, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) keine Umstände hervorgekommen, die ihn diesbezüglich entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Ein derartiges Verhalten indiziert generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten ist.

Die Erstbehörde hat die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd gewertet, straferschwerend wurde der Umstand festgestellt, dass gerade in Baustellenbereichen Geschwindigkeitsüberschreitungen als besonders gefährlich einzustufen sind. Wenn auch dieser letztgenannte Grund nicht ausdrücklich als Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt, so ist dieser insoferne zu berücksichtigen, als bei der Strafbemessung auch das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, zu berücksichtigen ist.

In Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens erscheint die verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Falle als durchaus vertretbar bemessen, sodass auch unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des Bw (Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse) eine Reduzierung des Strafausmaßes nicht geboten ist.

Zu berücksichtigen waren ferner spezialpräventive Überlegungen dahingehend, dass der Bw durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll.

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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