Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240309/2/Gf/Km

Linz, 23.04.1998

VwSen-240309/2/Gf/Km Linz, am 23. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H C, vertreten durch RA Dr. G D, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 11. März 1998, Zl. 101-6/1-33-64117, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 und 3 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 11. März 1998, Zl. 101-6/1-33-64117, wurde dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, daß diese am 18. Dezember 1996 eine Ware in Verkehr gebracht habe, bei der lediglich die Zutat "Essig" ohne gleichzeitigen Hinweis auf die Art dieses Essigs angegeben gewesen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 4 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 762/1996 (im folgenden: LMG), begangen, weshalb über ihn eine Ermahnung zu verhängen gewesen sei.

1.2. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 22. März 1998 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 2. April 1998 - und damit rechtzeitig - im Wege der Telekopie eingebrachte Berufung.

2. Über diese hat der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 51e Abs. 1 VStG erwogen:

2.1. Nach § 44a Z. 2 VStG hat der Spruch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Diese Rechtsvorschrift gilt nicht nur dann, wenn ein Straferkenntnis erlassen worden ist, sondern auch dann, wenn es sich um den bloß bescheidmäßigen Ausspruch einer Ermahnung handelt (vgl. z.B. VwGH v. 25.6.1987, 85/06/0169).

2.2. Im gegenständlichen Fall findet sich diesbezüglich im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich die Wendung "§ 74/4/1 Lebensmittelgesetz (LMG) 1975, BGBl.Nr. 86/1975 i.d.g.F.".

Der solcherart angesprochene § 74 Abs. 4 Z. 1 LMG legt jedoch lediglich fest, daß sich derjenige, der "den Bestimmungen einer auf Grund des § 10, des § 12 Abs. 2 hinsichtlich der Deklaration von Zusatzstoffen, des § 16 Abs. 4 hinsichtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, der §§ 21, 27 Abs. 1, 29, 30 Abs. 5 oder 33 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt", einer Verwaltungsübertretung schuldig macht und dafür zu bestrafen ist; sie verkörpert sohin bloß eine Verweisungsnorm und kann damit keinesfalls als jene Verwaltungsvorschrift selbst angesehen werden, die i.S.d. § 44a Z. 2 VStG durch die gegenständlich angelastete Tat hätte verletzt werden können.

Um der letztgenannten Norm zu entsprechen, hätte daher im Spruch (und nicht - was aber hier ohnehin nicht geschehen ist - bloß in der Begründung) des Bescheides die Bestimmung des § 4 Z. 7 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 555/1995, angeführt werden müssen.

2.3. Schon aus diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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