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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108552/2/Ki/Ka

Linz, 01.10.2002

VwSen-108552/2/Ki/Ka Linz, am 1. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der KS, vom 23.9.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.9.2002, VerkR96-9889-2002-Hu, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 21 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 2,10 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 16.9.2002, VerkR96-9889-2002-Hu, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe am 20.3.2002 um 08.10 Uhr im Ortsgebiet von Linz, M, gegenüber Haus Nr. , das KFZ, KZ. , im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt, obwohl sie nicht dauernd stark gehbehindert war. Sie habe dadurch § 24 Abs.1 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 58 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5,80 Euro, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

In der Begründung zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, Einkommen: monatlich 630,90 Euro, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für 2 Kinder, Bedacht genommen worden sei. Strafmildernd sei die bisheriger Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand zu werten gewesen.

I.2. Die Beschuldigte erhob gegen dieses Straferkenntnis am 23.9.2002 vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mündlich Berufung gegen die Strafhöhe. Sie führte dazu begründend aus, dass sie Alleinerzieherin für zwei minderjährige Kinder sei und derzeit ein Taggeld von 21,03 Euro vom AMS Linz beziehe. Sie habe eine monatliche Miete von rund 580 Euro zu bezahlen und ersuche daher die Strafe herabzusetzen. Es sei richtig, dass sie ihr Fahrzeug am Behindertenparkplatz um 08.10 Uhr am besagten Parkplatz abstellte, dies deshalb, da sie keine andere Parkmöglichkeit vorgefunden habe und sie bereits um 08.00 Uhr Dienstbeginn hatte. Sie habe ihr Fahrzeug um 08.45 Uhr bereits wieder weggestellt.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

Grundsätzlich wird zunächst festgestellt, dass das Abstellen eines Fahrzeuges in einem Bereich, welcher für dauernd stark gehbehinderte Personen reserviert ist, neben dem allgemeinen Tatunwert auch ein sozialschädliches Verhalten indiziert. Es sind daher in diesem Falle jedenfalls bei der Strafbemessung auch generalpräventive Überlegungen miteinzubeziehen.

Dennoch erachtet die Berufungsbehörde im vorliegenden Falle eine Reduzierung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe als für vertretbar, dies insbesondere auch deshalb, da bisher die Beschuldigte offensichtlich noch niemals in Bezug auf straßenverkehrsrechtliche Vorschriften negativ in Erscheinung getreten ist. Der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist demnach jedenfalls, wie auch die Erstbehörde ausgeführt hat, als strafmildernd zu werten.

Darüber hinaus war bei der Bemessung der Geldstrafe die persönliche Situation, welche die Beschuldigte glaubhaft darlegen konnte, zu berücksichtigen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gelangt zur Auffassung, dass die nunmehr festgesetzte Strafe auch spezialpräventiven Überlegungen gerecht wird, nämlich, dass die Beschuldigte künftighin die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften befolgen wird. Wegen der oben erwähnten generalpräventiven Gründe war jedoch eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht mehr zulässig.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Kisch

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