Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108553/2/Sch/Rd

Linz, 01.10.2002

VwSen-108553/2/Sch/Rd Linz, am 1. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. August 2002, VerkR96-4550-2002, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als im Spruch die Wortfolgen "nicht so weit rechts" und von "wie dies" bis "möglich war" sowie die Bezeichnungen "1." und "2." zu entfallen haben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.

Im Übrigen (Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs.5 StVO 1960) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeitangabe auf 00.40 Uhr berichtigt wird.

II. Bezüglich des stattgebenden Teils der Berufung entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Insoweit die Berufung abgewiesen wurde, ist als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren der Betrag von 14,40 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 20. August 2002, VerkR96-4550-2002, über Frau H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.1 StVO 1960 und 2) § 97 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 36 Euro und 2) 72 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) je 24 Stunden verhängt, weil sie

1) am 19. Oktober 2001 um 10.40 (richtig: 00.40) Uhr als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen auf der L 1463 bei Straßenkilometer 10,700 den Pkw nicht so weit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei.

2. Habe sie bei dieser Fahrt als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels Rotlicht gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge geleistet.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 10,80 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zu dem von der Erstbehörde als Faktum 1 bezeichneten Tatvorwurf ist zu bemerken, dass sich hier der Spruch des Straferkenntnisses in der Wiedergabe des Gesetzestextes des § 7 Abs.1 StVO 1960 erschöpft. Diese Vorgangsweise widerspricht der eindeutigen und langjährigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Konkretisierung einer solchen Übertretung (vgl. VwGH 22.11.1985, 85/18/0101, 14.12.1988, 88/02/0164 ua).

Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe der Berufungsbehörde sein soll, umfangreiche Ergänzungen eines Spruches eines Straferkenntnisses durchzuführen, kann dem Akt nicht dezidiert entnommen werden, dass der Berufungswerberin die diesbezüglich konkrete Gendarmerieanzeige innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG zur Kenntnis gebracht worden und somit eine Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist eingetreten wäre. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher in diesem Punkt einzustellen.

Zum abweisenden Teil der Berufungsentscheidung ist zu bemerken, dass die Verantwortung der Berufungswerberin, sie habe das Gendarmeriefahrzeug nicht wahrgenommen bzw nicht als solches identifizieren können, nicht zu überzeugen vermag. Nach den übereinstimmenden Angaben der beiden im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren einvernommenen Gendarmeriebeamten hatten sie bei der Nachfahrt über eine längere Strecke bereits das Blaulicht eingeschaltet und zudem beim Überholen auch ein Anhaltesignal mittels rotem Leuchtstab gegeben. Es ist völlig unschlüssig anzunehmen, dass ein Fahrzeuglenker derartige Vorgänge auch nur bei geringer Aufmerksamkeit übersehen kann bzw solches überzeugend damit zu rechtfertigen vermag, er habe nicht angenommen, dass es sich um ein Gendarmeriefahrzeug bzw um Gendarmeriebeamte handeln könnte. Bekanntermaßen muss wohl die Zahl der Fahrzeuglenker, die unrechtmäßigerweise mit Blaulicht und Anhaltestab unterwegs sind und andere anzuhalten versuchen, als äußerst gering angesehen werden.

Nach der gegebenen Sachlage kann also nur der Schluss gezogen werden, dass die Berufungswerberin vorsätzlich die Signale ignoriert hat, um, aus welchen Gründen auch immer, einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zu entgegen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 97 Abs.5 StVO 1960 stellen schwerwiegende Verstöße gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dar. Der Sinn der Bestimmung liegt darin, jederzeit im Interesse der Verkehrssicherheit Anhaltungen für Lenker- und Fahrzeugkontrollen durchführen zu können, etwa im Hinblick auf alkoholisierte Fahrzeuglenker.

Angesichts dieser Ausführungen zum hohen Unrechtsgehalt der Tat und zum Verschulden in Form von Vorsatz kann die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro nicht als überhöht angesehen werden. Dies auch dann nicht, wenn man entgegen den Ausführungen der Erstbehörde im Straferkenntnis vom Vorliegen eines Milderungsgrundes, nämlich der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin, ausgeht. Hinsichtlich deren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist zu bemerken, dass diesbezüglich von ihr keine Angaben gemacht wurden; von einer Person, die als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, muss abgesehen davon erwartet werden, dass sie in der Lage ist, geringfügige Verwaltungsstrafen zu bezahlen.

Die Berichtigung des erstbehördlichen Bescheidspruches im Hinblick auf die Tatzeit erfolgte unter Anwendung der Bestimmung der §§ 62 Abs.4 bzw 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG. Dazu war die Berufungsbehörde angesichts einer fristgerechten und die zutreffende Tatzeit enthaltenden Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 29. Jänner 2002) berechtigt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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