Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108566/13/Le/Be

Linz, 23.12.2002

VwSen-108566/13/Le/Be Linz, am 23. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des E, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K und Dr. M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.8.2002, Zl. VerkR96-12228-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.11.2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 56,60 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.8.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 283 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 108 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 2.2.2002 um 15.27 Uhr das Kfz mit dem Kennzeichen (D) auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt, wobei er im Gemeindegebiet von St. Lorenz bei Kilometer 267,320 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 59 km/h überschritten habe.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 30.8.2002, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Im Einzelnen wurde ausgeführt, dass der Tatvorwurf unrichtig sei, weil der Beschuldigte am angegebenen Tag zur angegeben Zeit das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Er habe das Fahrzeug einem Bekannten, einem gewissen Herrn Ahmet geborgt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 19. November 2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, der Berufungswerber ließ sich wegen beruflicher Unabkömmlichkeit entschuldigen. Die belangte Behörde war nicht erschienen.

3.2. Im ergänzenden Schriftsatz vom 18.9.2002 teilte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit, dass es sich bei der Person, die mit dem Fahrzeug des Beschuldigten gefahren sei, um einen Herrn T aus Istanbul gehandelt hätte, der mit dem Fahrzeug des Beschuldigten in Salzburg zu Besuch gewesen sei bei der Familie R und O.

In einem weiteren Schriftsatz vom 4.11.2002 gab der Berufungswerber die Adresse des Herrn T bekannt.

Bei der mündlichen Verhandlung am 19.11.2002 gab der Rechtsvertreter des Berufungswerbers bekannt, dass der Berufungswerber vom Beruf her Arbeiter sei. Zum Verhältnis des Berufungswerbers zu T konnte er keine Auskunft geben. Er wusste auch nicht, ob der Berufungswerber bei dieser Fahrt nicht etwa auch Beifahrer des T gewesen sei.

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat versuchte daraufhin, auf schriftlichem Wege an der angegeben Adresse mit T in Verbindung zu treten. Allerdings kam das Schreiben mit dem Vermerk "inconnu" (= unbekannt) zurück.

Bei der mündlichen Verhandlung am 19.11.2002 war mit dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers vereinbart worden, dass das Parteiengehör auf schriftlichem Wege gewahrt wird. Daher wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers auf schriftlichem Wege Parteiengehör gewährt, worauf dieser mit Schriftsatz vom 17.12.2002 mitteilte, dass sein Mandat selbst mit T Verbindung aufzunehmen versuche, weshalb er ersuche, ihm eine Frist für die Vorlage einer Bestätigung zu gewähren.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Das Verkehrszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchst-geschwindigkeit) zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist (§ 52 lit.1 Z.10a StVO).

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung hat der Berufungswerber nicht bestritten, wohl aber, zur Tatzeit der Lenker seines Kraftfahrzeuges gewesen zu sein.

Es steht damit fest, dass mit dem Kfz des Berufungswerbers die angelastete Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde. Der Berufungswerber bestreitet jedoch sein Verschulden an dieser Verwaltungsübertretung mit der Begründung, er sei gar nicht gefahren.

4.3. Als Lenker seines Kraftfahrzeuges bezeichnete er einen gewissen Herrn T mit einer Adresse in Istanbul. Allerdings kam eine schriftliche Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates an Herrn T an dieser Adresse in Istanbul mit dem Vermerk "Inconnu" (=unbekannt) zurück.

Daraus ergeben sich erhebliche Zweifel an der Existenz dieses T. Dazu kommt, dass der Berufungswerber im erstinstanzlichen Strafverfahren überhaupt keine Stellungnahme zum Tatvorwurf abgegeben hat und erst mit der Einbringung der Berufung den Vornamen des angeblichen Lenkers bekannt gegeben hat. Im ergänzenden Schriftsatz wurde sodann auch der Familienname bekannt gegeben und erst in einem weiteren Schriftsatz die vollständige Adresse - unter der Herr T jedoch nicht bekannt war.

Dies ist unter dem Licht zu sehen, dass der Zulassungsbesitzer nach § 103 Abs.2 KFG verpflichtet ist, der Behörde auf Anfrage binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wer sein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat.

Dies gilt auch für den deutschen Zulassungsbesitzer, wenn er sein Kfz in Österreich verwenden lässt.

Der Berufungswerber hätte daher ausreichend Zeit gehabt, Herrn T auszuforschen und von ihm eine Bestätigung oder dergleichen zu erhalten, und damit glaubhaft zu machen, dass tatsächlich dieser und nicht er selbst zur Tatzeit gefahren ist und die Geschwindigkeitsübertretung begangen hat.

Dazu hatte der Berufungswerber seit der Tat am 2.2.2002 bzw. seit der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung am 23.4.2002 ausreichend Zeit. Sein weiterer Antrag um Fristerstreckung bis 31.1.2003 ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, weshalb diesem auch nicht zu entsprechen war.

Vielmehr ist es dem Berufungswerber damit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass nicht er, sondern Herr T zur Tatzeit gefahren ist. Damit aber hat er selbst die angelastete Verwaltungsübertretung zu vertreten.

4.4. Eine Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Als erschwerend war das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung von nahezu 100 % zu berücksichtigen.

Der Annahme der Erstbehörde in Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Berufungswerber nicht widersprochen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 283 Euro verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 56,60 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung:

Geschwindigkeitsübertretung, angeblich anderer Lenker

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