Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108567/2/Sch/Pe

Linz, 02.07.2003

 

 

 VwSen-108567/2/Sch/Pe Linz, am 2. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JL vom 27. September 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. September 2002, VerkR96-2601-2000-Hol, wegen mehrerer Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 435,60 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 16. September 2002, VerkR96-2601-2000-Hol, über Herrn JL, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß a) §§ 7 Abs.2 Z8 und 27 Abs.1 Z1 GGBG; Rn 2002 Abs.3 und 10381 Abs.1 lit.a ADR, b) §§ 4 Z4, 7 Abs.2 Z3 und 27 Abs.1 Z1 GGBG; Rn 2512 Abs.1, 2 und 3 ADR und c) §§ 7 Abs.2 Z8 und 27 Abs.1 Z1 GGBG; Rn 10260 lit.c ADR Geldstrafen von a) bis c) jeweils 726 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von a) bis c) jeweils 6 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und außenvertretungsbefugte Person der FMÖ GesmbH, und diese als Beförderer gemäß § 3 Z7 GGBG Gefahrgut und zwar:

  1. 630 kg brutto ätzender alkalischer flüssiger Stoff, n.a.g. der Klasse 8 Z42 lit.c UN 1719 ADR in 20 Kunststoffkanistern als Versandstücke durch Zusammenschweißen mit Kunststofffolie umverpackt auf einer Palette
  2. 1.000 kg netto Natriumhydroxid, fest der Klasse 8 Z41 lit.b UN 1823 ADR in 40 Säcken als Versandstücke
  3. 1.060 kg brutto ätzender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g. der Klasse 8 Z76 lit.b UN 2922 ADR in einem Versandstück
  4. 4.232 kg brutto ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g. der Klasse 8 Z17 lit.b UN 3264 ADR verpackt in 3 IBC als Versandstücke
  5. 2.756 kg brutto ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g. der Klasse 8 Z17 lit.c UN 3264 ADR verpackt in 2 IBC als Versandstücke
  6. 1.090 kg brutto Wasserstoffperoxid, wässrige Lösung der Klasse 5.1. Z1 lit.b UN 2014 ADR verpackt in einem IBC als Versandstück
  7. 361 kg brutto entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. der Klasse 3 Z3 lit.b UN 1993 ADR in 40 Versandstücken

mit dem Kraftwagenzug (Beförderungseinheit) bestehend aus dem Lastkraftwagen der Marke Iveco 190-36P mit dem amtlichen Kennzeichen und dem Anhänger der Marke Kässbohrer VC 14 L mit dem amtlichen Kennzeichen, gelenkt durch Herrn HK, am 29. März 2000 um 20.15 Uhr beim Zollamt Weigetschlag aus Fahrtrichtung Linz kommend in Fahrtrichtung Tschechische Republik auf der B 126 Leonfeldener Straße befördert habe, wobei bei einer Kontrolle dort folgende Übertretungen festgestellt worden seien:

  1. Das mitgeführte Beförderungspapier vom 29. März 2000 war wie unten dargestellt unvollständig und fehlerhaft:

  1. Das mitgeführte Gefahrgut laut Punkt 6) sei fehlerhaft beschriftet und bezettelt gewesen, da der angeführte IBC weder deutlich und dauerhaft mit der Kennzeichnungsnummer "2014" der die Buchstaben "UN" voranzustellen gewesen wären, noch mit Gefahrzettel nach Muster 5.1. "Entzündend wirkender Stoff" und nach Muster 8 "Ätzend" versehen gewesen sei.
  2. Die im mitgeführten Sicherheitshinweis für das Gefahrgut laut Punkt 2) erforderlichen Ausstattungsgegenstände zur Durchführung der in diesem Sicherheitshinweis genannten zusätzlichen und besonderen Maßnahmen seien nur teilweise mitgeführt worden, da ein Auffangbehälter aus Kunststoff für mindestens 5 l Fassungsvermögen, Universalbindemittel und eine Kanalabdeckung aus einer mindestens stoffbeständigen Plane 90 x 90 cm nicht mitgeführt worden sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 217,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Übertretungen im Wesentlichen damit, dass ihn daran kein Verschulden treffe. Es habe sich um einen Transportverlauf direkt vom Absender zum Empfänger gehandelt. Der Beförderungsauftrag sei an den Frächter weitergegeben worden. Die Sendung sei nicht von der FM GmbH oder deren Mitarbeiter "abgearbeitet" worden.

 

Der Berufungswerber ist als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Beförderers, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der FMÖ GmbH, belangt worden. Nach der gegebenen Sachlage hat das genannte Unternehmen einen Transportauftrag erhalten und diesen auch übernommen. Zur tatsächlichen Durchführung hat man sich eines Frächters bedient.

 

Gemäß § 3 Z7 GGBG ist Beförderer, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs.1 durchführt.

 

Gegenständlich bestand unbestritten ein Beförderungsvertragsverhältnis zwischen dem Unternehmen, für welches der Berufungswerber hier verantwortlich ist, und dem Absender des oben näher umschriebenen Gefahrguttransportes. Aufgrund dieser Tatsache kann kein Zweifel daran bestehen, dass die FMÖ GmbH als Beförderer iSd obigen Bestimmung anzusehen ist. Dabei ist es völlig unerheblich, ob derjenige, der als Beförderer auftritt, das transportierte Gefahrgut auch tatsächlich in Augenschein genommen oder etwa an seinem eigenen Betriebsstandort geladen hat.

 

Es trifft zwar zu, wie der Rechtsmittelwerber in seiner Berufung auch ausführt, dass neben der Person des Beförderers auch weitere mit einem Gefahrguttransport in Verbindung zu bringende Personen gesetzliche Verantwortlichkeiten haben, wie etwa der Auftraggeber, der Absender, der Verlader etc. Dies ändert aber nichts daran, dass die Verantwortlichkeit des Beförderers daneben weiter besteht. Die Überwälzung von gesetzlichen Verpflichtungen - und damit von Verantwortlichkeiten - ist (ohne eigene gesetzliche Grundlage hiefür) nicht möglich (VwGH 15.12.1993, 93/03/0208). Eine solche Rechtsgrundlage ist im GGBG nicht enthalten, sodass sich ein Beförderer auch nicht damit verantworten kann, ein anderer Beteiligter am Gefahrguttransport, etwa der Absender, hätte an seiner Stelle zu haften.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof zudem in ständiger Rechtsprechung erkennt, bedarf es eines besonderen Kontrollsystems, um allenfalls iSd § 5 Abs.1 VStG die Verantwortung für eine festgestellte Verwaltungsübertretung auszuschließen. Abgesehen davon, dass vom Berufungswerber ein solches nicht einmal ansatzweise behauptet wurde, müsste dieses anhand der von der Judikatur des Höchstgerichtes verlangten Anforderungen gemessen werden (VwGH 13.11.1996, 96/03/0232).

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass das Berufungsvorbringen - der eigentliche Sachverhalt wurde nicht in Abrede gestellt - nicht geeignet war, dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen.

 

Dies gilt auch im Hinblick auf die Strafbemessung, zumal von der Erstbehörde jeweils die gesetzliche Mindeststrafe iSd § 27 Abs.1 Z1 GGBG verhängt worden ist. Es erübrigt sich daher, weiter auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG einzugehen. Ein Anwendungsfall des § 20 leg.cit, der eine Unterschreitung dieser gesetzlichen Mindeststrafe zulassen würde, lag gegenständlich nicht vor, zumal dem Berufungswerber kein Milderungsgrund zugute gekommen ist. Vielmehr musste er in der Vergangenheit bereits wiederholt wegen einschlägiger Übertretungen bestraft werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum