Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108568/7/Fra/Ka

Linz, 09.12.2002

VwSen-108568/7/Fra/Ka Linz, am 9. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn RB, vertreten durch die Rechtsanwältin Frau Dr. BW, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.8.2002, VerkR96-8090-2001, betreffend Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 82 Abs.5 bzw § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung am 29.11.2002, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Die Geldstrafe wird mit 300 Euro neu bemessen; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 30 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm §§ 82 Abs.5 bzw 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 400 Euro (EFS 5 Tage) verhängt, weil er am 10.10.2001 gegen 14.49 Uhr den Kraftwagenzug mit dem LKW-Kennzeichen: bzw Anhängerkennzeichen auf der Innkreisautobahn A8 aus Richtung Wels kommend bis auf Höhe des Autobahngrenzüberganges Suben/Inn, LKW-Ausreise, Höhe km 75,100, Gemeindegebiet Suben/Inn, gelenkt hat, wobei das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 38 t durch die Beladung um 9.200 kg überschritten wurde, wodurch er sich nicht davon überzeugte, obwohl es zumutbar war, ob der Kraftwagenzug bezüglich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesene Vertreterin eingebrachte Berufung. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht zu haben bzw dass ihn daran kein Verschulden treffe. Er habe sich nach dem Beladen des LKW´s beim Staplerfahrer nah dem Gewicht der Ladung erkundigt. Dieser habe angegeben, dass die Ladung max. 23 bis 24 t hätte. Da der Staplerfahrer die Beladung überwacht habe, habe er sich darauf verlassen können und müssen, dass die erlaubte Lademenge eingehalten wurde. Somit habe er auch keinen Grund gehabt, an den Angaben des Staplerfahrers zu zweifeln und er sei von einer richtigen Beladung des Fahrzeuges ausgegangen. Die Firma J lagere die Ware teils in der Halle und teils im Freien. Die gegenständliche Schnittware sei wahrscheinlich in der Halle gelagert gewesen. Andernfalls sei sie aber unter Abdeckung mit Blechplatten im Freien gelagert gewesen. Das Holz sei somit nie im Regen gelegen. Der Inhaber des Sägewerkes J habe darüber hinaus mehrfach ihm und seinem Arbeitgeber F gegenüber bekräftigt, dass es sich um trockenes Holz handelt, das höchstens 600 bis 650 kg pro m³ wiege. Das Wort "Regen" im Frachtbrief bedeute nicht, dass das Holz im Freien bei Regen gelagert wurde. Richtigerweise bedeutet es, dass die Anlieferung bis zum Entladeort "Regen" (Ort im Bayrischen Wald) frei ist. Dies wurde auf dem Frachtbrief unter Punkt 14 unter Zahlungsanweisungen eingetragen. Darin wurde die Option "Frei/Franko" angekreuzt und dahinter der Auslieferungsort Regen eingetragen. Das einzige, was nicht ausgeschlossen werden könne, ist, dass es während der gegenständlichen Fahrt geregnet und die nicht überdachte Ladung dadurch an Gewicht zugenommen habe. Der Bw bemängelt weiters die mangelhafte Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens. Er beantragt nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Verwaltungsverfahren gegen ihn eingestellt wird.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.11.2002 erwogen:

I.4.1. Es ist unstrittig, dass der Bw zu dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeitpunkt und zum angeführten Ort den in Rede stehenden LKW-Zug gelenkt hat und das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 38 t durch die Beladung um 9.200 kg überschritten wurde. Aus der Anzeige des LGK für Oö., Verkehrsabteilung-Außenstelle Ried i.I. vom 14.10.2001, GZ. 2653/2001-Gu, ergibt sich, dass der Bw Lärchen-Schnittholz transportierte. Beim Autobahngrenzübergang Suben/Inn auf Höhe km. 75,100 der A 8 (Ausreisespur) erfolgte mittels geeichter Brückenwaage eine Abwiegung des Kraftfahrzeuges. Diese Abwiegung ergab ein tatsächliches Gesamtgewicht von 47.220 kg. Aus dieser Anzeige ergibt sich auch, dass der Bw bei der Verkehrskontrolle angegeben habe, der Staplerfahrer der Verladefirma (Sägewerk J) habe behauptet, dass die Ladung max. 23 bis 24 t betrage. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurden im Wesentlichen dieselben Argumente wie in der oa Berufung vorgebracht. In diesem Verfahren wurde auch Franz J des oa Sägewerkes zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab an, dass die Ware teils in der Halle und teils im Freien gelagert wird. Im gegenständlichen Falle seien 30,50 m³ aufgeladen worden. Man sei von einem Gewicht von 650 kg pro m³ ausgegangen. Die Ladung sei nicht überdacht gewesen und es sei möglich gewesen, dass auch während der Fahrt durch Regen die Ladung schwerer geworden sei.

Die belangte Behörde hat eine Liste über die spezifischen Gewichte verschiedener Holzarten eingeholt. Aus dieser ergibt sich, dass waldfrisches Lärchenholz durchschnittlich mit einem Gewicht von 900 kg m³ angegeben ist. Getrocknetes Holz habe 80 % des ursprünglichen Gewichtes. Weiters ergibt sich aus dem Frachtbrief vom 9.10.2001 der Fa. J Sägewerk GmbH & und Co KG Thalheim, Steiermark, dass 14 Pakete Schnittholz (Lärche) befördert wurden. Die Menge auf dem Frachtbrief ist mit 30,517 m³ angegeben.

Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass das Eigengewicht des LKW´s im gegenständlichen Fall laut den Zulassungsdaten 13.780 kg beträgt. Der Anhänger weise ein Eigengewicht von 5.500 kg auf. Bei Berücksichtigung des Durchschnittsgewichtes der Lärche pro Kubikmeter von 900 kg ergebe sich bereits aufgrund der angegebenen Lademenge auf dem Frachtbrief ein Ladegewicht von 27.450 kg und damit ein Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 46.730 kg. Wenn man von dem laut Liste angegebenen geringeren Gewicht pro Kubikmeter - nämlich 800 kg - ausgehen würde, ergebe sich ein Ladegewicht bei Addierung der Eigengewichte der Fahrzeuge auch von 24.400 kg. Zutreffend hat hier auch die belangte Behörde festgestellt, dass selbst unter dieser günstigen Variante zuzüglich der Eigengewichte der Fahrzeuge bereits ein Gesamtgewicht von 43,6 t zustande komme würde. Der Oö. Verwaltungssenat fügt hinzu, dass, wenn man von getrocknetem Holz ausgehe, gegenständlich sohin von rund 720 kg/m³, auch hier unter Berücksichtigung der Eigengewichte ein Gesamtgewicht von 41.250 kg durch die Beladung resultiert würde. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde dahingehend, dass bereits durch die Information des Staplerfahrers bzw Verladers es dem Bw unter Berücksichtigung der Eigengewichte des Kraftwagenzuges möglich war, das Gesamtgewicht festzustellen, welches dadurch zweifelsfrei erheblich über 38 t lag, ist nachvollziehbar und zutreffend. Auch die rechtliche Beurteilung dahingehend, dass, selbst wenn der Verlader dem Bw nicht mitgeteilt haben sollte, dass das Gewicht der Ladung maximal 24 t betrage, im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH umso mehr die Pflicht des Bw bestanden hat, sich um entsprechende Fachinformationen über das spezifische Gewicht des betreffenden Ladegutes zu bemühen, ist zutreffend. Wenn der Bw sohin davon ausgegangen ist, dass das allenfalls getrocknete Lärchenholz nur 650 kg pro m³ wiege, kann ihn dies in der Verschuldensfrage nicht entlasten, weil er nicht dargelegt hat, durch welche fachliche Unterlagen er berechtigt war, solches anzunehmen. Die von der belangten Behörde eingeholten Fachinformationen hat der Bw nicht entkräftet. Dem Vorbringen des Bw, dass die Ladung aus 30,5 m³ getrockneter Lärche bestanden habe; was sich aus der Zeugenaussage des Herrn J vom 4.6.2002 ergebe, woraus ein Gewicht von 640 kg/m³ resultieren würde und dieser daher bei rund 30,5 m³ Ladung davon ausgehen habe können, dass der LKW-Zug nicht überladen war, ist entgegenzuhalten, dass der Bw, wie bereits aus der Anzeige zu entnehmen ist, der Gendarmerie gegenüber angegeben hat, dass ihm der Staplerfahrer der Verladefirma J gesagt hätte, die Ladung habe maximal 23 bis 24 t betragen. Bereits diese Verantwortung lässt erkennen, dass der Bw eine Überladung von rd. 4,3 bzw 5,3 t in Kauf genommen hat. Faktum ist, dass der LKW-Zug um mehr als 9 t überladen war. Dies hätte dem Bw als routinierten Fahrer beim Wegfahren auffallen müssen. Immerhin entspricht dies einer Überladung von beinahe einem Viertel des höchstzulässigen Gesamtgewichtes. Aus den angeführten Gründen erscheint daher die Angabe des Herrn J, dass es sich beim Ladegut um Holz im getrockneten Zustand gehandelt hat, nicht nachvollziehbar.

I.4.2. Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, welche Kriterien sie für die Strafbemessung zugrunde gelegt hat. Der Oö. Verwaltungssenat streicht insbesondere den hohen Unrechtsgehalt des § 19 Abs.1 VStG hervor, wonach gerade die in Abs.1 leg.cit. angeführten Interessen durch Tat besonders geschädigt wurden, weil durch überladene Kraftwagenzüge die Straßen und Bauwerke in ihrem Zuge (zB. Brücken) überproportional abgenützt werden. Überdies wird auch die Verkehrssicherheit in erheblichem Ausmaß gefährdet, weil im Falle von Überladungen die Bremswege länger werden und in Kurven die Gefahr des Kippens steigt; dadurch vergrößert sich das Unfallrisiko, was bekanntlich bei Schwerfahrzeugen besonders fatal sein kann. Schließlich kommt es durch die stärkere Motorbelastung auch zu einem vermehrten Schadstoffausstoß, weshalb die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus belastet wird.

Die Herabsetzung der Strafe resultiert aus dem Umstand, dass über den Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftwagenzuges ebenfalls eine Geldstrafe von 400 Euro wegen des gegenständlichen Vorfalles verhängt wurde, jedoch davon auszugehen ist, dass sich der Zulassungsbesitzer in einer wirtschaftlich besseren Position befindet als der Bw. Der geschätzten sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw - wie im angefochtenen Straferkenntnis dargelegt - ist dieser nicht entgegengetreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat von diesen Prämissen ausgeht. Die Gründe für die Herabsetzung der Strafe sind somit ausschließlich in der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw begründet.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum