Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240310/2/Gf/Km

Linz, 29.04.1998

VwSen-240310/2/Gf/Km Linz, am 29. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der A M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31. März 1998, Zl. SanRB96-110-1997-Fu, wegen Übertretung des AIDS-Gesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31. März 1998, Zl. SanRB96-110-1997-Fu, wurde über die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen gegen Entgelt an einem anderen vorgenommen haben sollende Berufungswerberin eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (und keine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil sie sich zuvor nicht einer amtsärztlichen Untersuchung auf einen Kontakt mit dem AIDS-Virus unterzogen habe; dadurch habe sie eine Übertretung des AIDS-Gesetzes begangen, weshalb sie zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 14. April 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. April 1998 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zl. SanRB96-110-1997; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 des AIDS-Gesetzes, BGBl.Nr. 728/1993 (im folgenden: AIDS-G), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von einer HIV-Infektion unterzogen zu haben.

3.2. Tatbestandsvoraussetzung ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzestext also nicht bloß die Anbahnung, sondern die tatsächliche gewerbsmäßige Ausübung sexueller Handlungen (nicht: der Prostitution).

Im gegenständlichen Fall läßt zwar die Beweislage, insbesondere die insoweit übereinstimmende Aussage mehrerer voneinander unabhängiger Zeugen, den Schluß zu, daß die Rechtsmittelwerberin im Sinne des Tatvorwurfes sexuelle Handlungen ausgeführt hat; nichts deutet jedoch darauf hin, daß diese auch gewerbsmäßig ausgeübt wurden. Wenngleich allgemein besehen eine Gewerbsmäßigkeit auch bei - wie hier - bloß einmaliger Vorgangsweise vorliegen kann, bedürfte es diesfalls jedoch eindeutiger Hinweise darauf, daß eine Wiederholungsabsicht vorliegt. Dafür fehlen im vorliegenden Fall allerdings jegliche Anhaltspunkte, so daß insgesamt besehen offenkundig keine tatbestandsmäßige Handlung i.S.d. § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDS-G vorlag.

3.3. Daher war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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