Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108574/2/Sch/Rd

Linz, 15.10.2002

VwSen-108574/2/Sch/Rd Linz, am 15. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des T vom 26. September 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 18. September 2002, VerkR96-8951-2002, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 49 Abs.2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat über Herrn T folgendes Straferkenntnis erlassen, welches in Präambel und Spruch lautet:

"Straferkenntnis

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Strafverfügung vom 21.05.2002, VerkR96-8951-2002, über Sie wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 Abs.5 und § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

Sie haben dagegen in offener Frist einen Einspruch gegen die oben angeführte Strafverfügung eingebracht, über welchen die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz wie folgt entscheidet:

Spruch

Dem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.06.2002, wird gemäß § 56 AVG iVm § 49 Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 nicht Folge gegeben.

Die Geldstrafe verbleibt auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden.

Gemäß § 66 (1) hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Dieser beträgt für das Verfahren erster Instanz 10 % der verhängten Strafe (§ 64 Abs.2), sohin 6 Euro.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

66 Euro".

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 6 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 49 Abs.2 VStG tritt im Falle eines rechtzeitigen Einspruches die gesamte Strafverfügung außer Kraft, sofern sich der Einspruch nicht ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten richtet.

Gegenständlich liegt ein uneingeschränkter Einspruch vor, was insbesondere mit der Formulierung "nach meiner Ansicht ist im konkreten Fall eine Verständigung der Gendarmerie nicht erforderlich und es wurde mit dem Verständigen des Geschädigten dem Gesetz entsprochen" ganz deutlich zum Ausdruck gekommen ist.

Dennoch hat die Erstbehörde in ihrem Straferkenntnis - siehe obige Wiedergabe - lediglich über das Strafausmaß abgesprochen. Liegt ein Einspruch, der sich nicht nur ausdrücklich gegen das Strafausmaß oder die Kosten richtet, vor, so darf die Behörde nicht von der Rechtskraft des Schuldspruches ausgehen und nur mehr über Strafe (Kosten) entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung von der Rechtsmittelbehörde wahrzunehmen (VwGH 23.3.1979, 1103/78, 21.9.1988, 88/03/0161 uva).

Angesichts dieser Rechtslage war das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit aufzuheben, ohne die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen, zumal die Unzuständigkeit einer Behörde keinen solchen Grund darzustellen vermag (§ 45 Abs.1 VStG).

Wenngleich sich angesichts der gegenständlichen Formalentscheidung ein Eingehen auf die Sache selbst erübrigt, erscheint es kaum nachvollziehbar, weshalb die Erstbehörde nicht von der Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG Gebrauch gemacht hat, zumal die Voraussetzungen hiefür wohl vorliegen (ein überfahrener Hase stellt für den Jagdberechtigten einen als geringfügig zu beziffernden Schaden dar und muss auch das öffentliche Interesse daran als gering angesehen werden, stets ermitteln zu können, wer gerade einen Hasen überfahren hat).

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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