Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108583/12/Bi/Be

Linz, 21.11.2002

 

VwSen-108583/12/Bi/Be Linz, am 21. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M, vertreten durch RA DR. S, vom 24. September 2002 eingeschränkt auf die Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom
3. September 2002, VerkR96-16-2002/Her, wegen Übertretungen des KFG 1967 auf Grund des Ergebnisses der am 12. November 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, die Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2.Alt. und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten ua wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art 15 Abs.7 EG-VO 3821 und 2) §§ 102 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art 15 Abs.2 EG-VO 3821 Geldstrafen von 1) 300 Euro (3 Tagen EFS) und 2)
    100 Euro (1 Tag EFS) verhängt, weil er am 1. Dezember 2001 um ca 16.00 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger, auf dem das rote Deckkennzeichen angebracht gewesen sei, auf der A8 Innkreisautobahn in Fahrtrichtung Suben gelenkt habe, wobei anlässlich einer Kontrolle auf Höhe von km 18.192 im Gemeindegebiet von Krenglbach festgestellt worden sei,

  1. dass die Schaublätter der laufenden Woche sowie des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren sei, einem Kontrollbeamten auf Verlangen nicht vorgelegt worden sei, da nur ein Schaublatt, welches am
    28. November 2001 eingelegt und am 1. Dezember 2001 entnommen worden sei, vorgelegt worden sei, und
  2. dieses Schaublatt über den bestimmungsgemäßen Zeitraum hinaus (24 Stunden-Zeitraum) verwendet worden sei, wodurch die Aufzeichnungen am Schaublatt mehrmels überschrieben worden seien,

Gleichzeitig wurden ihm anteilige Verfahrenskostenbeiträge von 40 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 12. November 2002 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschuldigten durchgeführt, der die Berufung hinsichtlich der Punkte 3) und 4) des Straferkenntnisses zurückgezogen hat. Auf die Einvernahme der Zeugen BI M und Petra M wurde verzichtet. Die Vertreterin der Erstinstanz hat ihr Nichterscheinen entschuldigt.

3. Der Bw beruft sich darauf, seine damalige Arbeitgeberin habe sich um diese Belange immer gekümmert - gegen ihn lägen bei der Erstinstanz keine einschlägigen Vormerkungen auf - und es sei nie zu Rechtswidrigkeiten gekommen. Er habe daher darauf vertrauen dürfen, dass das Kfz auch am Vorfallstag den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. Die Firma sei damals wegen des Konkurses unter schwerem wirtschaftlichem Druck gestanden und seine Verantwortung sei glaubwürdig. Die Schaublätter habe sein Arbeitgeber verpflichtungsgemäß aufbewahrt, was die Erstinstanz übersehen habe.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Bw lenkte am Vorfallstag gegen 16.00 Uhr das genannte Sattelkraftfahrzeug auf der A8 Richtung Suben. Bei der Kontrolle durch den Meldungsleger BI M wurde außer dem Schaublatt, das in den Fahrtenschreiber eingelegt war, nur ein weiteres Schaublatt ausgehändigt, das sich im Original im Akt befindet und die Daten "28.11.2001 bis 1.11.2001", als Abfahrtsort "Arnoldstein" und als Zielort "Gleisdorf", die Km-Angaben "665589" und "666125", Kz. MD- und als Lenker den Bw ausweist. Wann das Schaublatt eingelegt bzw wann es herausgenommen wurde, lässt sich nicht eruieren, weil die enthaltenen Aufzeichnungen zweifelsfrei überschrieben wurden.

Dem Bw wurde einerseits zur Last gelegt, die Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren sei, nicht vorgelegt zu haben (Art.15 Abs.7), andererseits das Schaublatt über den bestimmungsgemäßen Zeitraum hinaus verwendet zu haben (Art.15 Abs.2).

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden und sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl.Nr.L370 vom 31. Dezember 1985, S1 sowie der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl.Nr.L370 vom 31. Dezember 1985, S8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr.3572/90, Abl.Nr.353 vom 17. Dezember 1990, S12, zuwiderhandelt.

Unbestritten ist, dass das vom Bw gelenkte Fahrzeug dem Art.3 Abs.1 der VO (EWG) Nr. 3821/85 idgF unterlag. Ausnahmefälle, die in den Art. 4 und 14 der VO (EWG) Nr. 3820/85 angeführt sind, lassen sich dem Akt nicht entnehmen.

Die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 3821/85 idF VO (EWG) Nr.2135/98 finden Anwendung. § 102 Abs.1 3.Satz KFG wird insoweit in seiner Geltung verdrängt (vgl VwGH v 21.4.1999, 98/03/0356, v 23.2.2001, 99/02/0057).

Die in der oben zitierten Formulierung aufrechte statische Verweisung im § 134 Abs.1 KFG lässt die Verordnung (EWG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998, in Kraft getreten mit 10. Oktober 1998, unberücksichtigt. Jedoch erfuhren gerade mit dieser Verordnung Art. 15 Abs.2 ebenso wie Abs.7 eine inhaltliche Änderung. Das hat aber aus dem dogmatischen Blickwinkel die Konsequenz, dass das in diesen Fakten allenfalls tatbestandsmäßige Verhalten des Bw (derzeit) nicht mit Strafe bedroht ist (vgl UVS VwSen-107772/2/Ga/Mm vom 10.4.2002; VwSen-107992/2/SR/Ri vom 7.1.2002; VwSen-107785/3/Ga/Mm vom 17.1.2002; VwSen-108119/7/SR/Ri vom 25.3.2002).

§ 134a KFG gilt nicht für Verweise auf EG-Richtlinien und EG-Verordnungen, sondern nur, soweit auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird.

Daraus folgt jedoch, dass mangels Novellierung des § 134 Abs.1 KFG Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG)Nr. 3821/85 idFd Verordnung (EWG) Nr.2135/98 vom 24. September 1998 keinen Straftatbestand darstellt.

Auf dieser Grundlage waren die Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und gemäß § 45 Abs.1 Z1 2. Alt. VStG die Einstellung des jeweiligen Verfahrens zu verfügen, wobei naturgemäß keine Verfahrenskostenbeiträge vorzuschreiben waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

§ 134/1 enthält keine Verweisung auf VO (EWG) Nr. 2135/08 - keine Strafdrohung - Einstellung

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