Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108595/6/Br/Pe

Linz, 12.11.2002

VwSen-108595/6/Br/Pe Linz, am 12. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn ER, vertreten durch Dr. WR u.a., Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 30. September 2002, VerkR96-13643-2002, wegen Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960, nach der am 12. November 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 137/2001 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 56 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat über den Berufungswerber mit dem o.a. Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 280 Euro und für den Nichteinbringungsfall vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 10. Juli 2002 um 09.50 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen auf der A9 Phyrnautobahn, Fahrtrichtung Sattledt bei Autobahnkilometer 52,628, die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 51 km/h überschritten hat.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde den Schuldspruch auf das der Anzeige zu Grunde liegende Messergebnis mittels einer sogenanntem Lasermessung. Der Strafzumessung legte die Behörde erster Instanz, die mit einer derartigen Fahrgeschwindigkeit potenzierten Gefahr zu Grunde. Ebenfalls wurde das Strafausmaß mit generalpräventiven Überlegungen begründet.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Im Ergebnis rügt er darin den Umstand der hier vermeintlich vom Fenster des Dienstkraftwagens aus erfolgten Messung. Ebenfalls scheint er im Umstand der Zielerfassung aus der in Fahrtrichtung des Berufungswerbers führenden Linkskurve heraus. Durch Spiegelungen - so der Berufungswerber - könnte das Messergebnis verfälscht worden sein. Ebenfalls wäre dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen gewesen, ob ein Toleranzabzug vorgenommen wurde.

Unter anderem stellte der Berufungswerber weitere Beweisanträge und auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die gleichzeitige Durchführung eines Ortsaugenscheins schien angesichts des Berufungsvorbringens wegen der Bestreitung der zur Last gelegten Übertretung dem Grunde nach in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, VerkR96-13643-2002, und durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Gendarmeriebeamten BezInsp. K und des Beifahrers des Berufungswerbers, FK. Auch der persönlich zur Berufungsverhandlung erschienene Berufungswerber wurde im Rahmen der vor Ort durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung als Beschuldigter einvernommen. Zur Einsicht vorgelegt und zur Erörterung gestellt wurden ferner die Verwendungsbestimmungen des Messgerätes LTI 20.20 TS/KM-E sowie das Einsatzprotokoll. Der Rechtsvertreter erschien trotz über sein fernmündlich erbetenes Zuwarten von einer halben Stunde unentschuldigt nicht, sondern traf wegen einer angeblichen Kollision mit einem Gerichtstermin in Linz erst nach Verkündung der Entscheidung um 11.00 Uhr, d.h. eine Stunde nach dem anberaumten Zeitpunkt am Verhandlungsort ein.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde zu Demonstrationszwecken eine Lasermessung in der damals vergleichbaren Weise durchgeführt.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte damals sein 140 PS-starkes Fahrzeug der Marke auf der im Straferkenntnis angeführten Wegstrecke in Fahrtrichtung Sattledt. Laut zeugenschaftlicher Angabe seines Mitfahrers unterhielten sie sich, als sie etwa 400 m vor dem Anhalteort einen rechts der Fahrbahn abgestellten Lkw bemerkten und folglich ein Gendarmeriebeamter in Richtung Fahrbahn trat und ein Haltezeichen gab. Laut Erinnerung des Zeugen sei ihm die Fahrgeschwindigkeit nicht so schnell erschienen. Keineswegs habe er diese auf über 180 km/h eingeschätzt.

Der Meldungsleger hatte seinen Dienstkraftwagen auf dem auslaufenden Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Auffahrtspur etwa im rechten Winkel zur Fahrbahn abgestellt. Er führte die Messung durch die geöffnete Fahrzeugtür und das Gerät auf dem Knie abgestützt durch. Festgestellt konnte werden, dass die Sicht in südlicher Richtung auf den annähernden Verkehr zumindest 600 m beträgt. Die A 9 verläuft in Fahrtrichtung des Berufungswerber in einer flachen Linkskurve.

Die Feststellung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte durch Messung mittels Lasermessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 7139. Das Gerät wurde laut Messprotokoll fünf Minuten vor der gegenständlichen Messung, nämlich zu Beginn des Messeinsatzes an dieser Örtlichkeit um 09.45 Uhr, gemäß den Verwendungsbestimmungen erforderlichen Tests unterzogen. Ebenfalls ist das Gerät gemäß dem im Akt erliegenden Eichschein bis zum 31. Dezember 2004 vorschriftsmäßig geeicht. Die Messung mit einem Ergebnis von 187 km/h erfolgte aus einer Distanz von 480 m. Zu diesem Zeitpunkt herrschte eher ein geringes Verkehrsaufkommen. Die Messfehlertoleranz im Ausmaß von drei Prozent wurde vom obgenannten Wert noch in Abzug gebracht, sodass von einer Fahrgeschwindigkeit von 181 km/h auszugehen ist.

Der Berufungswerber gelangte etwa 50 bis 70 m hinter dem Standort des Meldungslegers zum Stillstand. Im Zuge der Beamtshandlung wurde das zur Last gelegte und auf dem Display des Messgerätes gespeicherte Messergebnis vorgezeigt, welches vom Berufungswerber nicht in Frage gestellt, sondern die Fahrgeschwindigkeit mit einer angeblich bestandenen Eile begründet wurde. Auch der im Fahrzeug befindliche Beifahrer wurde damals nicht etwa als Zeuge einer bestreitenden Verantwortung erwähnt.

Schon mit Blick darauf kann der nunmehrigen zum Teil - nämlich das Ergebnis nur im hier zur Last gelegten Umfang - bestreitenden Verantwortung nicht gefolgt werden.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergaben sich für den Oö. Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Messung. Dem Meldungsleger ist als erfahrenen Autobahngendarm die ordnungsgemäße Bedienung des Gerätes einerseits zuzumuten. Immerhin wurde dem Berufungswerber sogar die Displayanzeige mit 187 km/h vorgewiesen, was vom Berufungswerber selbst eingeräumt wird. Daher konnte dieses Ergebnis kaum anders, als durch diese Messung auf das Display gekommen sein.

Das vom Berufungswerber getätigte Vorbringen im Hinblick der vermeintlichen Unmöglichkeit der Messung von diesem Standort aus wurde nicht zuletzt durch eine vor Ort durchgeführte Probemessung restlos zerstreut.

Der Berufungswerber vermochte somit das Messergebnis mit seinen als bloße Vermutungen bzw. Möglichkeit in den Raum gestellten Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung, sachlich nicht zu erschüttern.

Jede andere Schlussfolgerung würde die Messmethode bzw. die Tauglichkeit des Lasermesssystems an sich in Frage stellen. Von der Tauglichkeit dieses Systems ist jedoch auf Grund der entsprechenden amtlichen Zulassung auszugehen. Diesbezüglich wird nachstehend im Detail eingegangen.

5.2. Zu den messtechnischen Bedenken wird auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin Folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P).

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen messtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 480 Meter und somit innerhalb des zulässigen Messbereiches.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert und die Ausführungen zur Strafbemessung entsprechend begründet, sodass um Wiederholungen zu vermeiden auf deren rechtlichen Ausführungen verwiesen wird.

Dem im Ergebnis gänzlich unbegründet bleibenden Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, zum Beweis dafür, dass eine exakte Zielerfassung auf 480 m nicht möglich sei, war nicht zu folgen. Einem im Ergebnis auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisantrag muss nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Da hier die Frage der Zielerfassung im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen ist, vermag mit einem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen, wonach eine exakte Zielerfassung auf die hier verfahrensgegenständliche Distanz nicht möglich wäre, nur der Charakter eines Erkundungsbeweises zuerkannt werden. Damit wird lediglich die für den Einzelfall zu tätigende Beweiswürdigung zu einer Sachverständigenfrage gemacht, womit jedoch eine ohnedies mit dem Stand der Technik in Einklang stehende und ein behördlich anerkanntes Messverfahren nicht generell in Frage gestellt werden könnte.

Grundsätzlich lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtssprechung davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl Erk v 8. September 1998, 98/03/0144 ua).

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass mit dieser als eklatant zu qualifizierenden Geschwindigkeitsüberschreitung ein erhöhtes abstraktes Gefährdungspotential einherging, selbst wenn wohl keine zusätzlich nachteiligen Folgen bekannt geworden sind.

Diese gründet beispielsweise darin, dass bei Einhaltung der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Anhalteweg bei 140 m liegt, während er bei der hier zur Last gelegten Geschwindigkeit 189,5 m beträgt. Dieser Überlegung wurde eine Bremsverzögerung von 6,5 m/sek2, eine Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit grundgelegt. Die Stelle an der das Fahrzeug aus 130 km/h zum Stillstand gelangt, wird bei der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit noch mit 136 km/h durchfahren (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.0). Immerhin darf jedermann darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz). Wenn ein Verkehrsteilnehmer demzufolge sein Verhalten entsprechend disponiert, ist es nur unschwer nachvollziehbar, dass es bei so gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen sehr leicht zu nicht mehr beherrschbaren Konstellationen kommen kann, selbst wenn diese vom "Schnellfahrer" wohl nicht unmittelbar aber letztlich doch in adäquater Kausalität herbeigeführt wurden. Dies sind aber dennoch jene Verkehrsunfälle, die sich im Falle der Einhaltung der erlaubten Fahrgeschwindigkeiten nicht zugetragen hätten; die Unfallskausalität liegt - abstrakt besehen - (auch) in einer derartigen Schutznormverletzung begründet.

Das Strafausmaß findet hier in dem sich aus der Fahrgeschwindigkeit ableitenden objektiven Tatunwert seine rechtliche Stütze (vgl. VwGH 21.3.1995, 94/09/0163). Da dem Berufungswerber auch kein strafmildernder Umstand zu Gute kommt, sondern vielmehr zwei einschlägige Vormerkungen aufweist ist die hier verhängte Geldstrafe in Beziehung zu dem bis 726 Euro reichenden Strafrahmen insbesondere auch aus spezialpräventiven Überlegungen jedenfalls tatschuldangemessen zu erachten.

So wurde etwa bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h, bei keinen sonstigen nachteiligen Folgen, bereits im Jahr 1990 eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S und dies unter Bedachtnahme auf bloß durchschnittliche Einkommensverhältnisse als angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Der Berufung musste daher auch mit Blick auf das Strafausmaß der Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 EUR zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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