Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108608/2/Fra/Ri

Linz, 01.07.2003

 

 

 VwSen- 108608/2/Fra/Ri Linz, am 1. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau AB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. August 2002, VerkR96-12263-2002, betreffend die Übertretung des § 52 lit.a Z.10 a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 470 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 260 Stunden) verhängt, weil sie am 4.2.2002 um 16.29 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt hat, wobei sie im Gemeindegebiet von Innerschwand bei KM 257,679 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 85 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 29.8.2002 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis. Die Berufung wurde per Telefax am 10.10.2002 eingebracht. Die Berufungswerberin räumt die verspätete Einbringung dieses Rechtsmittels ein.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für die Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endet im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 12. September 2002. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung erst am 10.10.2002 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, somit auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung der Berufung ist unstrittig. Die Berufungswerberin wird darauf hingewiesen, dass durch die verspätete Einbringung des Rechtsmittels das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist und es sohin der Berufungsinstanz verwehrt ist, die Rechtmäßigkeit des Schuld- und des Strafausspruches zu überprüfen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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