Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108611/9/Fra/Ka

Linz, 27.03.2003

 

 

 VwSen-108611/9/Fra/Ka Linz, am 27. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn WB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. GL, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.9.2002, VerkR96-5844-2001, betreffend Übertretung des § 82 Abs.1 erster Satz StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 7,20 Euro, zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 82 Abs.1 erster Satz StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.d leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 21.3.2001 vor 11.15 Uhr den öffentlichen Gehsteig in Mondsee, M, verbotenerweise ohne Bewilligung zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benützt hat, indem er eine Sat-Schüssel mit der Aufschrift "VIDEO-SAT" aufgestellt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass aus der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen TW nicht hervorgehe, zu welcher Zeit welche SAT-Schüssel sich auf dem gegenständlichen Gehsteig befunden haben soll. Offensichtlich habe sich der Zeuge nicht mehr erinnern können, sodass in der Einvernahme lediglich "zur angeführten Zeit" stehe. Ebenso wenig glaubwürdig und stichhaltig stelle sich die Zeugeneinvernahme des RI. P dar, der lediglich lapidar auf die Anzeige verweist, ohne den Sachverhalt genau zu schildern. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit des Aufstellens einer SAT-Schüssel sei es nicht erforderlich, dass noch andere Elektrohändler eine SAT-Schüssel aufstellen. Es genüge, dass andere Geschäftsinhaber z.B. Ankündigungstafeln oder sonstige Gegenstände (Tische und Sessel) auf dem Gehsteig abstellen. Es sei durchaus ortsüblich, dass etwa Bäcker und Kaffeehausbetreiber Ankündigungstafeln auf dem Gehsteig abstellen oder sogar einen Tisch mit einem Sessel dort lagern. Dem sei das Aufstellen einer SAT-Schüssel durch ihn gleichzuhalten. Es sei durchaus in Mondsee ortsüblich, dass Werbegegenstände, welcher Art auch immer, auf dem Gehsteig plaziert werden. Außerdem hätte er einen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung nach § 82 Abs.5 StVO 1960, da weder die Sicherheit noch die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch das Aufstellen einer SAT-Schüssel vor einem Geschäft wesentlich beeinträchtigt oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung dadurch erzeugt wird. Da ihm trotz mehrfacher Antragstellung die Bewilligung bisher rechtswidrigerweise verweigert wurde, könnte dies bei Verhängung einer Strafe nach der StVO wegen Aufstellung einer SAT-Schüssel amtshaftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es könne nicht sein, dass einerseits die Bewilligung rechtswidrigerweise verweigert und gleichzeitig wegen des Aufstellens eine Strafe verhängt wird. Wie aus einer Stellungnahme der Marktgemeinde Mondsee vom 5.9.2001 hervorgehe, verweigere die Gemeinde Mondsee die Erteilung der Bewilligung (2. Absatz des genannten Schreibens). Er sei auf Werbemaßnahmen vor seinem Geschäft angewiesen, um entsprechende Aufmerksamkeit bei den Passanten zu erlangen. Es besteht kein Unterschied, ob der Werbeträger eine Tafel oder SAT-Schüssel darstellt. Somit sei einerseits das Aufstellen eines Werbeträgers wie einer SAT-Schüssel ortsüblich und andererseits werde keinesfalls die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt.

 

Die Auslegung des § 82 Abs.1 leg.cit. finde ihre Schranken dort, wo die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen aufhört. Das bedeute, wenn eine derartige Beeinträchtigung nicht gegeben ist, auch eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 82 Abs.1 StVO 1960 nicht gegeben ist. Unter dem Gesichtspunkt einer richtigen Interpretation des § 82 Abs.1 StVO 1960 ergebe sich aber auch, dass die Behörde genau hätte feststellen müssen, wo die SAT-Schüssel tatsächlich situiert war, wie dies behauptet wird. Es mache einen Unterschied, ob eine SAT-Schüssel unmittelbar vor dem Geschäft, beispielsweise im Eingangsbereich stehe oder ob die SAT-Schüssel mitten am Gehsteig stehe. Dazu müsse man sagen, dass vor dem gegenständlichen Geschäft sich kein Gehsteig befindet, sondern dass es sich um eine freie Platzfläche handelt. Die Behörde habe auch nicht festgestellt, ob in Bezug auf das Aufstellen von Werbeträgern, Werbekästen und Ähnlichem Ortsüblichkeit besteht oder nicht. Die Behörde habe sich auf die Aussage der meldungslegenden Gendarmen verlassen, wonach einfach die anderen Elektrohändler des Ortes ihre SAT-Schüssel nicht auf öffentlichen Flächen vor dem jeweiligen Geschäft abstellen. Das sei zu wenig. Insbesondere sei auch nicht erhoben worden, warum die anderen Elektrohändler ihre SAT-Schüsseln nicht vor dem Geschäft aufstellen. Dies tue aber letztlich nichts zur Sache, weil die Behörde feststellen hätte können und letztlich auch müssen, dass verschiedenste Werbeträger und Verkaufseinrichtungen vor den jeweiligen Geschäften im Zentrum von Mondsee stehen. Der Spruch des Bescheides entspreche auch nicht den Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG. Der Bw beantragt seiner Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, zB zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.

 

Gemäß § 82 Abs.5 leg.cit. ist die Bewilligung nach Abs.1 zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält.

 

Der Bw behauptet, aus der Niederschrift über die Zeugenvernehmungen gehe nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt welche SAT-Schüssel sich auf dem gegenständlichen Gehsteig befunden haben soll. Diese Behauptung ist mit Blick auf die Aussagen dieser beiden Zeugen laut Vernehmungsprotokolle nicht nachvollziehbar. RI. P gab laut Vernehmungsprotokoll der Marktgemeinde Mondsee vom 28.5.2002 an, dass die Angaben in der Anzeige vom 26.6.2000 vollinhaltlich stimmen und dem nichts hinzuzufügen sei, außer, dass es nicht "ortsüblich" sei, SAT-Schüsseln auf einem Gehsteig aufzustellen. Es gebe nämlich einige Elektrohändler im ho. Rayon und dies treffe bei keinem anderen zu. GI. WT gab laut Vernehmungsprotokoll der Marktgemeinde Mondsee vom 28.5.2002 an, es sei richtig, dass zur angeführten Zeit vor dem Geschäft des WB, und zwar mitten auf dem dort befindlichen Gehsteig eine SAT-Schüssel aufgestellt war. Ein Kabel führe von der Schüssel auf dem Gehsteig liegend durch den Eingang in das Geschäft. Da es sich um den Marktplatz handelt, sei dort fallweise reger Fußgängerverkehr, sodass es durch die aufgestellte SAT-Schüssel zu Behinderungen von Fußgängern kam bzw kommt. Von einer Ortsüblichkeit kann nicht gesprochen werden. In der angesprochenen Anzeige des GP Mondsee vom 26.6.2000 (hinsichtlich des Datums muss es offensichtlich um einen Schreibfehler handeln) wird unter der Rubrik "a) Darstellung der Tat" Folgendes angeführt: "WB hat am 21.3.2001 um 11.15 Uhr auf dem öffentlichen Gehsteig, ca. 3 m vor seinem Geschäftslokal in 5310 Mondsee, Marktplatz 10, eine SAT-Schüssel mit der Aufschrift "Video-Sat" aufgestellt, von welcher ein Kabel in sein Geschäftslokal führte." Unter Rubrik "b) Beweismittel" wird angeführt, dass der unter a) "Darstellung der Tat" angeführte Sachverhalt von der Außendienstpatrouille Mondsee 1 - GI. T und RI. P - im Zuge des Außendienstes dienstlich festgestellt wurde. Unter der Rubrik "c) Angaben des Verdächtigen" ist angeführt: "WB gab an, dass ihn die ganze Sache nicht interessiere." Aus den angeführten Beweismitteln geht sohin Tatort und Tatzeit sowie die normwidrige Nutzung zweifelsfrei hervor.

 

Die vom Bw argumentierte Ortsüblichkeit der Benutzung ist rechtlich nicht von Bedeutung, da keine Bewilligung nach § 82 Abs.1 StVO 1960 vorliegt. Die Behauptung des Bw, es sei ihm trotz mehrfacher Antragstellung die Bewilligung bisher in rechtswidriger Weise verweigert worden, kann im Hinblick auf die Mitteilung der Marktgemeinde Mondsee vom 26.11.2002 an den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollzogen werden. Im ersten Absatz dieses Schreibens stellt die Marktgemeinde Mondsee fest, dass Herr WB in M, keine Bewilligung nach § 82 Abs.5 StVO 1960 für seine auf dem öffentlichen Gut der Gemeinde Mondsee - Platz vor dem Gebäude des Rathauses der Gemeinden Tiefgraben, St. Lorenz und Innerschwand, P - besitzt; Herr B hat um eine solche Bewilligung auch nie angesucht.

 

Wenn der Bw weiters argumentiert, die Auslegung des § 82 Abs.1 leg.cit. finde ihre Schranken dort, wo die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Wegen und Straßen aufhöre, was bedeute, wenn eine derartige Beeinträchtigung nicht gegeben sei, auch der Tatbestand des § 82 Abs.1 StVO 1960 nicht verwirklicht werden könne, ist dazu festzustellen, dass diese rechtlichen Überlegungen erst bei der Prüfung der Voraussetzungen im Sinne des § 82 Abs.5 StVO 1960 nach entsprechender Antragstellung von Bedeutung ist. Dasselbe trifft auf die Überlegungen dahingehend, ob in Bezug auf das Aufstellen von Werbeträgern, Werbekästen oder Ähnlichem Ortsüblichkeit besteht oder nicht, zu.

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob die SAT-Schüssel unmittelbar vor dem Geschäft oder mitten am Gehsteig etc. steht. Entscheidend ist, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO 1960 handelt. Daran kann jedoch nach dem oa Schreiben der Marktgemeinde Mondsee kein Zweifel bestehen. Unter "Verkehr", dessen Sicherheit und Flüssigkeit im Sinne des § 82 Abs.5 StVO zu schützen ist, ist auch der Fußgängerverkehr zu verstehen (vgl. VwGH vom 4.2.1994, 93/02/0219). Aus den dem oa Schreiben beigelegten weiteren Schreiben der Marktgemeinde Mondsee an den Bw geht hervor, dass bereits Fußgänger über das mit der Parabolantenne verlegten Kabel gestolpert sind.

 

Inwiefern der angefochtene Schuldspruch nicht den Bestimmtheitskriterien des § 44a VStG entsprechen soll, legt der Bw nicht dar. Der angefochtene Schuldspruch enthält eindeutig Tatort, Tatzeit sowie Tathandlung. Es kann aus der Umschreibung des Schuldspruches nicht erkannt werden, inwiefern der Bw dadurch nicht in die Lage versetzt wäre, auf den konkreten Tatvorwurf einzugehen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Umschreibung des Schuldspruches der Bw der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre.

 

Wenn der Bw in seiner Eingabe vom 13.1.2003 vorbringt, dass die von der Marktgemeinde Mondsee selbst angesprochene Bewilligung für die Aufstellung eines "Ständers mit Musikkassetten" immer noch aufrecht sei und er anstelle dieses Ständers mit Musikkassetten seit Jahren immer wieder eine SAT-Schüssel aufgestellt habe, die Marktgemeinde Mondsee über diese Tatsache auch immer informiert gewesen sei, und es im Lichte des § 82 Abs.1 StVO 1960 gleich viel sei, ob er einen Kassettenständer mit einer Höhe von 1,7 m und einem Durchmesser von einem Meter aufstelle oder eine SAT-Schüssel in geringerer Größe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die angesprochene Bewilligung auf den Zeitraum von 15.5. bis 15.9. jeden Jahres bezieht, während die hier in Rede stehende SAT-Schüssel am 21.3. aufgestellt war. Die diesbezüglichen Einwendungen gehen daher ins Leere.

 

Was die Strafbemessung anlangt, ist die belangte Behörde mangels Angaben des Bw hinsichtlich seiner sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen von folgender Schätzung ausgegangen: monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keine Sorgepflichten. Mangels gegenteiliger aktenkundiger Anhaltspunkte, geht der Oö. Verwaltungssenat von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw aus. Dieser Umstand wird als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist eine Herabsetzung der ohnehin nicht angefochtenen Strafe nicht vertretbar, zumal der gesetzliche Strafrahmen ohnehin nur zu rund 5 % ausgeschöpft wurde. Aus dem Akt ist zu entnehmen, dass der inkriminierte Zustand schon seit längerem besteht und dass es bereits zu Behinderungen des Fußgängerverkehrs gekommen ist. Der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt der Übertretung kann daher nicht als unerheblich gewertet werden. Eine Herabsetzung der Strafe ist aus den genannten Gründen daher nicht vertretbar.
 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 
 

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