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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108613/4/Ki/Rd

Linz, 30.10.2002

VwSen-108613/4/Ki/Rd Linz, am 30. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. GA, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. JR, Dr. GL, Mag. JT, H vom 10.10.2002 gegen das am 2.10.2002 zugestellte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, VerkR96-24903-2001, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 46,40 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 1.9.2001 um 20.26 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt, wobei er im Gemeindegebiet von Straß i.A. bei Km 243,380 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 52 km/h überschritten habe. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 232 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 23,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 10.10.2002 Berufung mit dem Antrag, es möge der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.

Die Begründung zielt dahin, dass die Behörde zu dem Ergebnis kommen hätte müssen, dass der Bw keine Fahrgeschwindigkeit über 100 km/h eingehalten habe. Bemängelt wird, dass der vorgelegte Eichschein nicht das verwendete Radargerät betreffe und daher davon auszugehen sei, dass ein nichtgeeichtes Radargerät verwendet wurde, sodass der vorgenommene Sicherheitsabzug zu gering erscheine und jedenfalls ein Sicherheitsabzug im Ausmaß von zumindest 10% hätte vorgenommen werden müssen, weiters werden Bedenken dahingehend geäußert, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß verordnet, kundgemacht und angebracht worden sei.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Darüber hinaus wurde eine telefonische Befragung eines Verantwortlichen des Landesgendarmeriekommandos für (Verkehrsabteilung) bezüglich das verwendete Radarmessgerät vorgenommen. Weiters wurde in die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 6.7.2001, Zl. 314.501/20-III/10/01, Einsicht genommen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des LGK für (Verkehrsabteilung) zu Grunde, wonach die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung mittels eines Radarmessgerätes "MUVR 6 FA Nr. 1975" festgestellt wurde. Gemäß Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wurde der Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart MU VR 6 FA aufgrund des Maß- und Eichgesetzes zur Eichung zugelassen. Gemäß den Verwendungsbestimmungen sind für die Ahndung von Übertretungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen Verkehrsfehlergrenzen des Verkehrsgeschwindigkeitsmessers und die Unsicherheiten der Messmethode zu berücksichtigen, bei Messwerten über 100 km/h sind vom Messwert 3 % in Abzug zu bringen. Als zusätzlicher Sicherheitsfaktor sind bei Messwerten über 100 km/h weitere 2 % vom Messwert in Abzug zu bringen.

Diese Werte wurden laut vorliegender Anzeige von der tatsächlich gemessenen Geschwindigkeit (118 km/h) in Abzug gebracht.

Im Verfahrensakt befindet sich ferner ein Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10.7.2001, danach war das Messgerät zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht.

Eine Recherche beim LGK für (Verkehrsabteilung) hat ergeben, dass bei der in der Anzeige geführten Gerätenummer es sich um jene handelt, welche auch im Eichschein angeführt ist. Bei der am Radarfoto aufscheinenden Nummer handelt es sich um eine firmeninterne Nummer, welche mit der oben angeführten Nummer des Gerätes nichts zu tun hat.

Umstände, welche auf eine Funktionsuntüchtigkeit des Messgerätes hinweisen würden bzw dass das Gerät nicht ordnungsgemäß aufgestellt gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen.

I.6. Nach Durchführung des Beweisverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 6.7.2001, GZ: 314.501/20-III/10/01, lit.B, war zur vorgeworfenen Tatzeit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Richtungsfahrbahn Wien der Westautobahn A1 von Km 243,890 bis 242,100 auf 60 km/h beschränkt und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen wäre.

Aufgrund der unter Punkt I.5. dargelegten Fakten gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass der Bw mit seinem Fahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) unterwegs gewesen ist. Zu den Bedenken des Bw in Bezug auf das verwendete Messgerät, wird entgegnet, dass die firmeninterne Bezeichnung am Radarbild nichts mit der tatsächlichen Nummer des Messgerätes, welche in der Anzeige angeführt ist, zu tun hat. Das Messgerät stellt demnach ein taugliches Beweismittel dar, ein Sicherheitsabzug im Ausmaß von zumindest 10 %, wie in der Berufung angeführt, ist nicht vorgesehen. Der Bw hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) keine Umstände hervorgekommen, die ihn diesbezüglich entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Besonders auf Autobahnbaustellen wird durch ein derartiges Verhalten die Verkehrssicherheit im Besonderen beeinträchtigt. Zum Schutze des Rechtsgutes Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und im Interesse der Verkehrssicherheit allgemein ist deshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten.

Die Erstbehörde hat die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd gewertet, straferschwerend wurde das Ausmaß der extrem hohen Geschwindigkeitsüberschreitung gewertet. Wenn auch dieser letztgenannte Umstand nicht ausdrücklich als Erschwerungsgrund iSd § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt, so ist dieser insoferne zu berücksichtigen, als bei der Strafbemessung auch das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, der Schutz die Strafdrohung dient, zu berücksichtigen ist. Dass im Falle der Überschreitung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 52 km/h die Interessen der Verkehrssicherheit gravierendst gefährdet werden, bedarf keiner weiteren Erläuterungen, sodass dieser Umstand sehr wohl bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist, und somit "erschwerende Umstände" vorliegen.

In Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens erscheint die verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Falle als durchaus milde bemessen, sodass selbst im Falle ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (der Bw hat diesbezüglich keinerlei Angaben gemacht) diese zu keiner Reduzierung des Strafausmaßes führen könnten.

Die Strafbemessung hält auch spezialpräventiven Überlegungen stand, zumal die festgesetzte Strafe durchaus geboten ist, um dem Bw das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen und ihn vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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