Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108614/6/Le/Be

Linz, 05.12.2002

VwSen-108614/6/Le/Be Linz, am 5. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Herrn I F, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.9.2002, VerkR96-3911-1-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.12.2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 39,20 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.9.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10 a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 196 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 86 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 30.11.2001 um 15.45 Uhr den Pkw auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt, wobei er im Gemeindegebiet von I bei Km 257,679 die durch Vorschriftzeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 47 km/h überschritten habe.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 16.10.2002, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass die Erstbehörde ein substanzielles Beweisanbot unberücksichtigt gelassen habe, weil sie die Einholung eines radartechnischen Gutachtens für unbeachtlich gehalten hätte.

Es falle auf, dass der Meldungsleger in seiner Einvernahme von einer fixen Radarbox spreche, die Behörde jedoch von einer fixen Radarstation.

Der Berufungswerber habe bei der Erstinstanz ausdrücklich vorgebracht, dass die Radarmessung durch die Fensterscheibe des Gendarmeriefahrzeuges durchgeführt worden sei und sei dies bei Verwendung einer Radarbox nachzuvollziehen. Auch aus dem zugrundeliegenden Foto scheine sich eindeutig zu ergeben, dass die Messung vom Fond des Autos durch eine Fensterscheibe vorgenommen wurde. Nun gebe es Literatur, die bestätige, dass Messungen durch Fensterscheiben, insbesondere auch bei widrigen Witterungsverhältnissen (Regen) mit Fehlern in einer Größenordnung behaftet sein können, dass diese als nicht verwertbar zu beurteilen seien. Deshalb werde der Beweisantrag auf Einholung eines radartechnischen Gutachtens wiederholt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 4.12.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an der der Berufungswerber mit seinem Rechtsvertreter teilnahm; die Erstbehörde war nicht erschienen.

3.2. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber fuhr am 30.11.2001 um 15.45 Uhr mit dem tatgegenständlichen Pkw auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg. Im Bereich von Autobahnkilometer 257,679 wurde seine Fahrgeschwindigkeit mittels eines Radarmessgerätes gemessen. Die Messung ergab eine Fahrgeschwindigkeit von 113 km/h; nach Abzug der Messfehlertoleranz wurde dem Strafverfahren eine Geschwindigkeit von 107 km/h zugrunde gelegt. An dieser Stelle war jedoch eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h verordnet.

Bei dem Radargerät handelte es sich um die fix aufgestellte Radarbox mit der Nr. 1974, für die zum damaligen Zeitpunkt eine gültige Eichung vorlag. Der Eichschein zu diesem Gerät wurde am 10.7.2001 ausgestellt, die Nacheichfrist endet am 31.12.2004.

Dem vom Berufungswerber gestellten Beweisantrag auf Einholung eines radartechnischen Gutachtens war somit nicht nachzukommen, da die Messung nicht durch eine Pkw-Fensterscheibe durchgeführt wurde, wie dies der Berufungswerber behauptet hatte, sondern die Messung durch eine fix aufgestellte Radarbox erfolgte. Dass Regen die Radarmessung nicht beeinträchtigt, ist allgemein bekannt, sodass diesbezüglich die Einholung eines radartechnischen Gutachtens nicht erforderlich war.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Das in § 52 lit.a Z10 a StVO geregelte Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Im gegenständlichen Autobahnabschnitt der A1 Westautobahn war zur Tatzeit ein solches Verkehrszeichen aufgestellt, das die ansonsten auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf erlaubte 60 km/h herabsetzte. Zur Überwachung der Einhaltung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung wurde die fix montierte Radarbox mit der Gerätenummer 1974 eingesetzt. Von dieser Radarbox, die zum Messzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war, wurde das Fahrzeug des nunmehrigen Berufungswerbers erfasst und mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h gemessen. Nach Abzug der Messfehlertoleranz ergab sich somit ein Wert der gefahrenen Geschwindigkeit von 107 km/h.

Damit steht fest, dass der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung hinsichtlich der Erfüllung des objektiven Tatbestands verwirklicht hat.

4.3. Nach Lehre und Judikatur stellt eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten. Die Angaben eines Gendarmeriebeamten als Meldungsleger, zusammen mit einem eindeutigen Radarfoto, genügen als ausreichender Beweis für eine Verletzung der Vorschrift hinsichtlich der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit (siehe hinzu VwGH 19.10.1979, 3220/78 u.a. in Messiner, StVO, 9. Auflage, Seite 500 ff).

4.3.1. Dem Beweisantrag des Berufungswerbers auf Einholung eines radartechnischen Gutachtens war nicht nachzukommen, weil der Berufungswerber bei seinem Antrag von der Annahme ausgegangen war, die Messung wäre durch die Fensterscheibe eines Pkw erfolgt. Tatsächlich aber hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Messung durch eine fix aufgestellte Radarbox, daher nicht durch eine Fensterscheibe, vorgenommen wurde. Damit aber erübrigte sich die Einholung eines radartechnischen Gutachtens, zumal allgemein bekannt ist, dass Regen die Funktion des Radarmessgerätes nicht beeinträchtigen kann.

4.3.2. Zur Behauptung des Berufungswerbers anlässlich der mündlichen Verhandlung, die Messung hätte sich auf ein anderes Fahrzeug, konkret einen Kleinlaster, bezogen, der ihn zuvor überholt hätte ist unrichtig:

Aus dem Foto ist eindeutig erkennbar, dass sich die Messung auf das Fahrzeug des Berufungswerbers bezogen hat. Diesbezüglich wurde ein Radarfoto aus einem anderen Berufungsakt zum Vergleich herangezogen, dass wenige Monate später an der selben Stelle aufgenommen worden war und exakt den selben Bildausschnitt zeigt; auch das dort fotografierte Fahrzeug ist auf der selben Höhe wie das Fahrzeug des Berufungswerbers auf dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Radarfoto abgebildet.

Aus diesem Radarfoto ist im Übrigen auch zu erkennen, dass die Verantwortung des Berufungswerbers, der Laster habe ihn sehr schnell überholt und eine "Wolke" aus aufgewirbeltem Wasser nachgezogen, unrichtig ist: Auf dem Radarfoto ist zwar ein Lastwagen ersichtlich, doch sind bei diesem eindeutig die Rücklichter sowie das Kennzeichen zu sehen, was aber nicht der Fall wäre, wenn tatsächlich von diesem Wasser aufgewirbelt würde. Auch beim Pkw des Berufungswerbers ist keine solche Wasserwolke zu erkennen.

4.4. Die Erstbehörde hat im Straferkenntnis die subjektive Tatseite keiner näheren Überprüfung unterzogen.

Aufgrund der Tatumstände ist davon auszugehen, das der Berufungswerber die Geschwindigkeitsübertretung zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen hat. Auf dem gegenständlichen Autobahnabschnitt war eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h mit mehreren Verkehrszeichen angekündigt. Dennoch fuhr der Berufungswerber mit 107 km/h, sohin mit einer um 47 km/h überhöhten Geschwindigkeit. Eine derart hohe Geschwindigkeitsübertretung muss jedoch einem verantwortungsbewussten Autofahrer bei der ihn treffenden Verpflichtung zur Aufmerksamkeit auffallen! Wenn der Berufungswerber als Autofahrer daher eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h überschreitet, so musste ihm diese Überschreitung auffallen und bewusst werden. Da er dennoch die Fahrgeschwindigkeit nicht reduziert hat, hat er diese Überschreitung bewusst in Kauf genommen und damit - zumindest - bedingt vorsätzlich gehandelt.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Als erschwerend war das hohe Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung sowie die vorsätzliche Begehungsform zu werten.

Diese Umstände überwogen auch den Minderungsgrund des geringen Einkommens des Berufungswerbers. Die Verhängung einer Strafe im festgesetzten Ausmaß erscheint erforderlich, um den Berufungswerber künftig vor weiteren Übertretungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 196 Euro verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 39,20 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung:

Geschwindigkeitsübertretung; Radarmessung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum