Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108617/14/Sch/Rd

Linz, 17.12.2002

VwSen-108617/14/Sch/Rd Linz, am 17. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des V vom 21. Oktober 2002, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. September 2002, VerkR96-771/2002/Win, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 10. Dezember 2002 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Vorfallstag auf 2. März 2002 berichtigt wird.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 140 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 iZm 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 18. September 2002, VerkR96-771/2002/Win, über Herrn V, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche verhängt, weil er am 3. März (richtig: 2. März) 2002 um 12.10 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen auf dem öffentlichen Parkplatz des Hofer-Marktes in Rohrbach von einer Parklücke heraus in Richtung Parkplätze der Geschäfte Wirtschaftszeile Nr.4, 4150 Rohrbach, gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, der einem Blutalkoholgehalt von 0,81 Promille entspreche.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs ist hinsichtlich der von der Berufungsbehörde verfügten Berichtigung des Vorfallstages zu bemerken, dass hier der Erstbehörde ein offenkundiger Schreibfehler im Spruch des Straferkenntnisses (unrichtigerweise ist dort der 3. März 2002 anstelle des zutreffenden 2. März 2002 angeführt) unterlaufen ist. Im sämtlichen übrigen Aktenvorgang - etwa auch im ergangenen Ladungsbescheid - ist jedoch der richtige Tatzeitpunkt enthalten, weshalb die Berufungsbehörde unter Anwendung der Bestimmung des § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG zur Fehlerberichtigung ohne weiteres berechtigt war.

In der Sache selbst ist auszuführen:

Wie sich aus der im Berufungsverfahren eingeholten Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 5. November 2002 ergibt, ist das im vorliegenden Fall verwendete Atemluftalkoholmessgerät mit der Fabrikationsnummer A10-249 (ident mit A249 laut Auszugsnummer) am 3. August 2001 geeicht worden. Zum Vorfallszeitpunkt 2. März 2002 lag also in Anbetracht der gesetzlichen Nacheichfrist bis 31. Dezember 2003 eine ordnungsgemäße Eichung vor.

Angesichts dessen war dem Beweisantrag des Berufungswerbers auf Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen technischen Sachverständigen aus dem Eich- und Messwesen über die Genauigkeit der aus dem gegenständlichen Messgerät gewonnenen Werte mangels Entscheidungsrelevanz nicht stattzugeben.

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde allerdings die fachliche Stellungnahme einer medizinischen Amtssachverständigen eingeholt. Diese hat die schon von der Erstbehörde veranlasste amtsärztliche Rückrechnung des gemessenen Atemluftalkoholgehaltes auf den Blutalkoholgehalt zum Lenkzeitpunkt als aus fachlicher Sicht zu stützen bezeichnet. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem minimalen Abbauwert von 0,1 Promille/Stunde um einen Extremwert nach dem "Zugunstenprinzip" handle, welcher der üblichen forensischen Praxis entspreche. Realitätsnäher sei allerdings der Abbauwert von 0,15 Promille/Stunde wie er in dem amtsärztlichen Gutachten einer zweiten Berechnung zu Grunde gelegt wurde. Die Sachverständige hat ausgehend von der Behauptung des Berufungswerbers, der Vorfall habe sich 5 Minuten später als von der Erstbehörde angenommen ereignet, einen Blutalkoholwert ausgehend von einem stündlichen Abbau von 0,1 Promille ein Blutalkoholwert zu diesem behaupteten Lenkzeitpunkt von 0,8 Promille errechnet, der Wert fußend auf einem Abbau von 0,15 Promille/Stunde betrüge 0,84 Promille. Für den Berufungswerber ist damit auch unter Zugrundelegung dieser Variante nichts gewonnen. Abgesehen davon geht sein entsprechendes Vorbringen von keinen Fakten aus, sondern wird dies daraus gemutmaßt, dass für das Rote Kreuz, das die Unfallmeldung um 12.17 Uhr laut Gendarmerieanzeige an diese übermittelt hat und ein aufgrund der Örtlichkeiten nur sehr geringer Anfahrweg für das Rote Kreuz zum Unfallort gegeben war, sich der Unfall um 12.15 Uhr ereignet haben müsste. Mindestens genauso gerechtfertigt erscheint aber die von der Erstbehörde angenommene Tatzeit 12.10 Uhr, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Zeitraum von 5 Minuten durchaus vergehen kann, bis anwesende Unfallzeugen die Situation überblickt haben und sich jemand mit der Rettung in Verbindung setzt.

Die Berufungsbehörde hält auch die Aussage der Amtssachverständigen für schlüssig, dass laut gängiger gerichtsmedizinischer Praxis der Alkoholabbauwert beim Menschen im Bereich zwischen 0,1 und 0,2 Promille/Stunde anzunehmen ist. Wenn demgegenüber der Berufungswerber behauptet, dass diese Grenzwerte laut Fachliteratur durchaus über- oder unterschritten werden können, so steht er mit dieser Aussage nicht nur im Widerspruch zu jener der Amtssachverständigen, sondern auch des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.5.1963, 559/63). Abgesehen davon hat der Berufungswerber nicht einmal ansatzweise begründet, warum gerade bei ihm ein solcher behaupteter Ausnahmefall vorliegen sollte.

Das Ergebnis einer Alkomatuntersuchung gilt als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, dass eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. Die Vornahme eines Abzuges vom festgestellten Atemalkoholgehalt im Ausmaß von Fehlergrenzen ist nicht vorgesehen. Der Gegenbeweis kann nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes erbracht werden (VwGH 20.5.1993, 93/02/0092).

Eine solche Blutuntersuchung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt, sodass das Alkomatmessergebnis - ohne Abzug allfälliger Fehlergrenzen - als taugliche Grundlage für die Rückrechnung auf den Blutalkoholgehalt des Berufungswerbers zum Lenkzeitpunkt zu gelten hat. Somit hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Der Berufungswerber musste bereits einmal, nämlich im Jahr 2000, wegen einer einschlägigen Übertretung bestraft werden. Dieser Umstand wurde von der Erstbehörde zutreffend als Erschwerungsgrund gewertet. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 700 Euro erscheint daher insbesondere aus dem Blickwinkel geboten und keinesfalls überhöht, den Berufungswerber künftighin doch noch zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Alkohol im Straßenverkehr zu bewegen.

Auch die vom Berufungswerber bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse, insbesondere sein monatliches Einkommen von rund 620 Euro, lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird. Im begründeten Fall kann die Erstbehörde über Antrag die Bezahlung der Strafe im Ratenwege bewilligen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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