Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108618/2/Sch/Rd

Linz, 06.11.2002

VwSen-108618/2/Sch/Rd Linz, am 6. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau Mag. H vom 14. Oktober 2002, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. September 2002, VerkR96-15328-2002, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 42 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 24. September 2002, VerkR96-15328-2002, über Frau Mag. H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 210 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 86 Stunden verhängt, weil sie am 19. April 2002 um 2.40 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, wobei sie im Gemeindegebiet von Innerschwand bei Kilometer 257,679 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 49 km/h überschritten habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 21 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der von der Erstbehörde vorgelegte Strafakt stellt sich chronologisch so dar, dass aufgrund einer Gendarmerieanzeige wegen einer mittels stationärem Radargerät festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung an die nunmehrige Berufungswerberin eine Strafverfügung ergangen ist. Die Berufungswerberin ist Zulassungsbesitzerin des gemessenen Kraftfahrzeuges.

In der Folge wurde gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben, welcher keine Begründung enthalten hat. Die Erstbehörde hat daraufhin an die Berufungswerberin eine schriftliche Aufforderung zur Rechtfertigung mittels RSa-Briefes abgesendet, der mit dem Postvermerk "nicht behoben" an die Behörde retourniert wurde. Schließlich wurde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erlassen und hat die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin dagegen Berufung erhoben.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG bedarf ein Einspruch gegen eine Strafverfügung keiner Begründung. Es reicht daher für das Außerkrafttreten der Strafverfügung aus, wenn, wie dies die Berufungswerberin getan hat, rechtzeitig dagegen Einspruch erhoben wird. Von dieser Formalie zu unterscheiden ist aber die Frage der Beweiswürdigung. Es entspricht der Erfahrung, dass in zeitlich geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere (VwGH 16.11.1988, 88/02/0145 ua). Nimmt also jemand schon den Einspruch als Gelegenheit wahr, seine Rechtfertigungsangaben zu machen bzw Beweismittel vorzubringen, so kann das im Einzelfall Auswirkungen auf die Beweiswürdigung zu Gunsten des Einspruchwerbers haben.

Hinsichtlich der nicht behobenen Aufforderung zur Rechtfertigung ist zu bemerken, dass laut Postrückschein zwei Zustellversuche des als RSa-Brief abgesendeten Schriftstückes unternommen wurden. Auf dem Rückschein ist vermerkt und vom Zustellorgan jeweils unterfertigt, dass am 12. und 13.6.2002 jeweils ein Zustellversuch unternommen worden ist. Im Zuge des ersten vergeblichen Zustellversuches ist laut Rückscheinvermerk eine Ankündigung eines zweiten Zustellversuches in das Hausbrieffach eingelegt worden. Bei diesem erfolgte dann die Verständigung über die Hinterlegung durch Einlegen in das Hausbrieffach. Als Beginn der Abholfrist ist der 13.6.2002 vermerkt.

Die Rechtsmittelwerberin behauptet dagegen in der Berufung, von den Zustellversuchen keine Kenntnis erlangt zu haben, da keinerlei Benachrichtigungen von ihr vorgefunden worden seien. Eine Ortsabwesenheit wurde nicht behauptet.

Ein Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Das Zustellorgan hat den gegenständlichen Rückschein ordnungsgemäß ausgefüllt, sodass für die Berufungsbehörde keine Gründe ersichtlich sind, Zweifel an dieser Urkunde zu hegen. Es ist daher davon auszugehen, dass es in der Sphäre der Berufungswerberin gelegen ist, wenn sie - sofern ihr Vorbringen zutrifft - nicht vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hat. Gemäß § 17 Abs.4 Zustellgesetz ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die Verständigung über den zweiten Zustellversuch bzw die Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde.

Ein Zustellmangel kann daher nicht erblickt werden.

Die Lenkereigenschaft wurde erstmals in der Berufung vom 14. Oktober 2002 (Vorfallstag 19. April 2002) bestritten und diesbezüglich begründend vorgebracht, dass die Bestrafung "ohne Beweissubstrat" erfolgt sei.

Weiters wird behauptet, die Berufungswerberin hätte den Lenker benannt, wäre sie im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 hiezu aufgefordert worden. In der Berufungsschrift wird kein konkreter Lenker benannt, vielmehr angekündigt, der Lenker würde über behördliche Aufforderung sofort namhaft gemacht werden.

Die Berufungswerberin hätte also zumindest zweimal - lässt man die Aufforderung zur Rechtfertigung, was nicht zwingend ist, außer Betracht - Gelegenheit gehabt, einen konkreten Lenker zu benennen.

Abgesehen davon, dass einen Beschuldigten im Strafverfahren auch eine Mitwirkungspflicht trifft (VwGH 29.1.1968, 1569/66 ua), entspricht es ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen, wobei es nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs.2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist (VwGH 30.11.1994, 94/03/0265 ua).

Sohin ist die Glaubwürdigkeit eines Beschuldigten im Hinblick auf eine behauptete mangelnde Lenkereigenschaft dann nicht gegeben, wenn er, abgesehen von der Einhaltung der notwendigen Formalien seiner Eingaben, substanziell nicht am Verfahren mitwirkt. Spätestens in der Berufungsschrift wäre eine konkrete Person zu benennen gewesen und hätte nicht nur verlangt werden dürfen, nach § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Bekanntgabe aufgefordert zu werden. Sollte es der Berufungswerberin darum gegangen sein, jemanden vor verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung zu bewahren und deshalb die Frist des § 31 Abs.2 VStG verstreichen zu lassen, so wäre dieses Vorhaben auch schon dann erfolgreich gewesen, wenn in der Berufung ein Lenker benannt worden wäre (Vorfallszeitpunkt 19. April 2002, Einbringung der Berufung 14. Oktober 2002). Selbst wenn nämlich die Behörde noch am Tage des Einlangens der Berufung (16. Oktober 2002) eine entsprechende Anfrage abgefertigt hätte, wäre eine Verfolgungshandlung gegen eine bekannt gegebene Person nicht mehr fristgerecht möglich gewesen (Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist 19. Oktober 2002).

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind. Zudem kann nicht angenommen werden, dass derartig gravierende Verstöße einem Lenker noch versehentlich unterlaufen, vielmehr werden sie in der Schuldform des - zumindest bedingten - Vorsatzes begangen. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 210 Euro kann aus diesem Blickwinkel nicht als überhöht angesehen werden. Dabei wurde der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen entgegen den Ausführungen der Erstbehörde nicht vor, der hohe Unrechtsgehalt der Tat und die Form des Verschuldens rechtfertigen aber dennoch keine Strafherabsetzung.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, dass diese zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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