Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108619/8/Ki/Ka

Linz, 28.11.2002

VwSen-108619/8/Ki/Ka Linz, am 28. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des TS, vertreten durch Rechtsanwalt HH, vom 23.9.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 10.9.2002, VerkR96-5091-2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.11.2002 durch sofortige Verkündung wie folgt erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 104 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit Straferkenntnis vom 10.9.2002, VerkR96-5091-2002, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 7.7.2002 um 09.43 Uhr den PKW auf der A8 Innkreisautobahn bei ABKm 48.395, Gemeinde Peterskirchen, in Fahrtrichtung Suben gelenkt und die auf einer österreichischen Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 76 km/h überschritten. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 520 Euro (EFS 165 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 52 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 23.9.2002 Berufung. Diese Berufung wurde mit Schreiben vom 16.10.2002 wie folgt konkretisiert:

"Eine im Lasermessverfahren, per Radarpistole, gewonnenes Ergebnis ist als zuverlässig anerkannt worden, wenn das Gerät geeicht war, der messende Polizeibeamte an einem Einführungslehrgang teilgenommen hat, die Zulassungsbedingungen erfüllt, sowie die Bedienungsanleitung beachtet worden ist und sich kein weiteres fahrendes Fahrzeug im Messbereich befand (Bay NZV 92, 161).

Da sich ein Eichschein nicht in den Akten befindet, geht die Verteidigung davon aus, dass das verwendete Radargerät zum Zeitpunkt der Messung nicht ordnungsgemäß und jährlich justiert nzw. geeicht worden ist.

Ein Messprotokoll befindet sich nicht bei den Akten, es ist also offensichtlich nicht erstellt worden. Dies ist ein Mangel, der nicht geheilt werden kann."

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.11.2002. Weder ein Vertreter der Erstbehörde (entschuldigt) noch der Beschuldigte oder sein Rechtsvertreter (ohne Angabe von Gründen) haben an der Verhandlung teilgenommen. Als Zeuge einvernommen wurde der Meldungsleger Gr.Insp. AS.

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. (Verkehrsabteilung) vom 15.7.2002 zugrunde. Danach wurde die Übertretung im Nachfahren mit einem Zivilstreifenwagen (Deckkennzeichen) durch eine im Dienst-KFZ eingebaute und geeichte Verkehrsvideoanlage "PROVIDA" gemessen und festgehalten. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen für das gegenständliche Messgerät wurde von der gemessenen Geschwindigkeit, welche tatsächlich 217 km/h betragen hat, ein Abzug von 5 % vorgenommen. Dieser Abzug wurde in der Anzeige bereits berücksichtigt, sodass sich eine verwaltungsstrafrechtlich relevante Höchstgeschwindigkeit von 206 km/h ergibt. In der Anzeige ist weiters festgehalten, dass der Abstand des Dienstkraftfahrzeuges zum Fahrzeug des Beschuldigten gleichbleibend ca. 2 sek. betrug und während der Messung nicht wesentlich verändert wurde. Sichtkontakt sei immer gegeben gewesen.

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger als Zeuge schlüssig und glaubwürdig den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt. Auf ausdrückliches Befragen hat er erklärt, dass er die Bedienungsanleitung für die Verwendung des Provida-Messgerätes eingehalten hat und erklärt, dass die gegenständliche Nachfahrt auf einem Videoband festgehalten wurde. Das Dienstfahrzeug sei zunächst von ihm am rechten Fahrstreifen der A8 mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h gelenkt worden, als ihn der Beschuldigte mit seinem Porsche mit ziemlich erhöhter Geschwindigkeit überholt hatte. Er habe daraufhin die Nachfahrt aufgenommen und das Messgerät eingeschaltet, zunächst jedoch die Messung deshalb wieder abgebrochen, weil der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug auf ein anderes aufgelaufen ist und so seine Geschwindigkeit reduzieren musste. In der Folge hat der Beschuldigte wiederum beschleunigt, worauf die nunmehr anzeigerelevante Messung durchgeführt worden ist. Das Dienstfahrzeug habe die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit gerade noch halten können, es handelte sich beim Dienstfahrzeug um einen Volvo mit einer Motorleistung von ca. 190 PS. Weiters hat der Zeuge die Kopie eines Eichscheines für das verwendete Messgerät vorgelegt, danach war das Gerät zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht.

In freier Beweiswürdigung findet die Berufungsbehörde keine Anhaltspunkte dafür, die glaubwürdige und schlüssige Aussage des Zeugen, welcher überdies zur Wahrheit verpflichtet war, anzuzweifeln. Der Bw selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich wurde die Tat nicht bestritten, sondern es wurde ausschließlich das Messverfahren bemängelt, wobei jedoch festgestellt werden muss, dass es sich beim Messgerät weder um ein Lasermessgerät noch um ein Radarmessgerät (wie in der Berufung angeführt wurde) gehandelt hat, sondern um ein elektronisches Geschwindigkeitsmessgerät der Bauart Provida. Zur Verhandlung sind weder der Bw noch sein Rechtsvertreter, dies ohne Angabe von Gründen, erschienen, sodass von Seiten des Beschuldigten nichts zur weiteren Klärung des Sachverhaltes beigetragen wurde.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Das unter I.5. dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bw mit seinem Fahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort mit einer Geschwindigkeit von 206 km/h (gemäß den Verwendungsbestimmungen wurde ein Abzug von 5 % von der tatsächlich gemessenen Geschwindigkeit vorgenommen) unterwegs gewesen ist. Er hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) keine Umstände hervorgekommen, die ihn diesbezüglich entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Generell indiziert ein derartiges Verhalten eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten ist.

Bei der Straffestsetzung war jedenfalls das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, zu berücksichtigen. In Anbetracht der eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung hat die Erstbehörde bei dem vorgesehenen Strafrahmen sowohl hinsichtlich der verhängten Geld- als auch hinsichtlich der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe die Tat- und Schuldangemessenheit berücksichtigt. Bei der Straffestsetzung wurden weiters die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw geschätzt und diese Schätzung der Strafbemessung zugrunde gelegt, diesbezüglich wurde kein Einwand erhoben.

Als strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet, erschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

Bei der Straffestsetzung waren weiters auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend zu berücksichtigen, dass der Bw durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll.

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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