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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240315/2/Gf/Km

Linz, 18.06.1998

VwSen-240315/2/Gf/Km Linz, am 18. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J F, vertreten durch die RAe Dr. W S, Dr. K D, Dr. K S, Mag. M B, Mag. K R und Mag. F K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 25. Mai 1998, Zl. SanRB96-34-1998, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 100 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 25. Mai 1998, Zl. SanRB96-34-1998, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt, weil er am 20. August 1997 verpackte Lebensmittel ohne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums geliefert und somit in Verkehr gebracht habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 762/1996 (im folgenden: LMG) i.V.m. § 4 Z. 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 555/1995 (im folgenden: LMKV), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 27. Mai 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. Juni 1998 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien infolge unterlassener Mitwirkung des Beschwerdeführers von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß die beanstandete Ware eine Loskennzeichnung enthalten habe und somit eine zusätzliche Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums entbehrlich gewesen sei. Im übrigen hätte die Bestrafung nicht wegen einer Übertretung des § 4 Z. 5 LMKV, sondern vielmehr wegen einer Verletzung des § 4 Z. 4 LMKV erfolgen müssen. Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Rohrbach zu Zl. SanRB96-34-1998; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 4 Z. 5 LMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der bei verpackten Waren das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht angibt (soweit sich nicht aus den §§ 5 und 7 Z. 3 LMKV - was gegenständlich nicht zutrifft - anderes ergibt).

Nach § 4 Z. 4 LMKV ist zudem eine Loskennzeichnung dann erforderlich, wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist allein die Rechtsfrage strittig, ob - wie der Beschwerdeführer meint - eine vorhandene Losangabe die Kennzeichnung der Ware mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum ersetzen kann.

Dies ist jedoch aus folgenden Gründen zu verneinen:

Nach § 4 Z. 5 LMKV ist auf der Verpackung das Mindesthaltbarkeitsdatum nämlich dann, wenn auch der Tag zu nennen ist, mit den Worten: "mindestens haltbar bis ...", und dann, wenn nur Monat und oder Jahr zu nennen ist, mit den Worten: "mindestens haltbar bis Ende ..." anzugeben; hiebei handelt es sich jeweils um eine im Interesse des Konsumentenschutzes zwingende Rechtsvorschrift. Ob nun auch der Tag bzw. nur Monat und Jahr angegeben werden müssen, richtet sich gemäß § 4 Z. 5 lit. a bis c LMKV danach, ob die Haltbarkeit der Ware weniger als drei Monate bzw. zwischen drei und 18 Monaten oder darüber beträgt.

Aus dem Zusammenhalt zwischen § 4 Z. 5 lit. a bis c und § 4 Z. 4 LMKV folgt daher, daß dann, wenn die Haltbarkeit der Ware unter drei Monaten liegt, zwar der Tag angegeben werden muß, dafür aber keine Loskennzeichnung erforderlich ist; beträgt die Haltbarkeit der Ware mehr als drei Monate, kann hingegen die Angabe des Tages entfallen; allerdings bedarf es in diesem Fall einer zwingenden Loskennzeichnung.

Daraus ergibt sich insgesamt, daß auf der Verpackung stets ein Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben ist, während eine Loskennzeichnung u.U. entbehrlich ist.

Bei einer solcherart gestalteten Rechtslage verbietet sich demgemäß aber auch der vom Rechtsmittelwerber vertretene Umkehrschluß, daß eine alleinige Loskennzeichnung die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums obsolet werden lassen kann, von vornherein.

4.3.1. Daß im vorliegenden Fall auf der Verpackung kein Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben war, wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten. Er hat daher tatbestandsmäßig und insofern, als er - obwohl ihm als einschlägigen Gewerbetreibenden die Ordnungsvorschrift des § 4 Z. 5 LMKV bekannt sein mußte und auch keine anderslautende Rechtsauskunft der zuständigen Behörde vorlag - keine entsprechende Kennzeichnung vorgenommen hat, auch fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.3.2. Hinsichtlich der Strafbemessung kann der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr in diesem Zusammenhang zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hat, wenn diese ohnehin bloß eine im untersten Fünfzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat. Derartiges wird auch vom Rechtsmittelwerber - der mit seiner Berufung der behördlichen Schätzung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht entgegengetreten ist - gar nicht behauptet.

4.4. Da sich im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses ergeben haben, war die gegenständliche Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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