Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108621/2/Sch/Rd

Linz, 04.11.2002

VwSen-108621/2/Sch/Rd Linz, am 4. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau H vom 6. September 2002, vertreten durch Herrn H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Juli 2002, VerkR96-519-2002-OJ, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 10 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 10. Juli 2002, VerkR96-519-2002-OJ, über Frau H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Pkw mit Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Dezember 2001, Zl. S-0048896/LZ/01, zugestellt am 31. Dezember 2001, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 14. Jänner 2002, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 24. Oktober 2001 um 7.46 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.4 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Unbestreitbar ist, dass die Berufungswerberin von der Bundespolizeidirektion Linz mit Schreiben vom 2. Dezember 2001, GZ: S0048896/LZ/01, gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzerin zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu einem konkreten Zeitpunkt samt Ortsangabe aufgefordert wurde. Ebenso steht fest, dass dieser Aufforderung nicht entsprochen wurde. Nach der Aktenlage hat der Gatte der Berufungswerberin als deren Vertreter am 14. Jänner 2002 mittels E-mail der anfragenden Behörde mitgeteilt, die Auskunft nur dann zu erteilen, wenn vorher der Grund der Anfrage bekannt gegeben würde.

Es erfolgte sodann eine Verfahrensabtretung gemäß § 29a VStG.

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 wiedergegeben. Das Gesetz stellt demnach auf keinen bestimmten Grund für eine Anfrage ab, sondern ermächtigt die Behörde, jederzeit solche Anfragen an den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges zu richten, unabhängig davon, welcher Umstand den Grund der Anfrage bildet, etwa der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, die Ausforschung eines Zeugen etc. Vor allen Dingen wird vom Gesetz nicht verlangt, dass dem Zulassungsbesitzer dieser Grund auch bekannt gegeben wird, weshalb der anfragenden Behörde im vorliegenden Fall auch kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie dem Vertreter der Berufungswerberin diesbezüglich keine Auskünfte gegeben hat. Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint es zwar unverständlich, weshalb von der Sachbearbeiterin bei der Bundespolizeidirektion Linz - sofern die entsprechenden Behauptungen des Vertreters der Rechtsmittelwerberin zutreffen - aus dem Grund der Anfrage ein derartiges Geheimnis gemacht hat (es handelte sich um ein relativ unbedeutendes Verkehrsdelikt, nämlich ein vorschriftswidriges Einbiegemanöver). Dies ändert aber, wie bereits oben ausgeführt, nichts daran, dass die Berufungswerberin die Anfrage hätte beantworten müssen.

Wird der gesetzlichen Auskunftspflicht nicht entsprochen, so kann die damit eingetretene Strafbarkeit nicht mehr aus der Welt geschafft werden, weshalb der Inhalt des zwischen dem Vertreter der Berufungswerberin und der Bearbeiterin bei der Bundespolizeidirektion Linz vorgeblich geführten Telefonats für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage hätte auch eine Berufungsverhandlung an der Entscheidung nichts zu ändern vermögen, sodass von einer solchen abzusehen war (§ 51e Abs.4 VStG).

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 stellt eine im Interesse der Verkehrssicherheit sehr wesentliche Norm dar. Die Bedeutung derselben ergibt sich insbesondere auch daraus, dass ein Teil in Verfassungsrang steht und bestimmt, dass allfällige einer Auskunftspflicht entgegenstehende andere Interessen in den Hintergrund zu treten haben.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro kann zum einen angesichts des Strafrahmens von bis zu 2.180 Euro von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Zum anderen berücksichtigt sie die obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat.

Auf den Milderungsgrund der Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde Bedacht genommen. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin lassen erwarten, dass sie zur Bezahlung der relativ geringfügigen Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum