Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108625/7/Fra/Ka

Linz, 03.02.2003

 

 

 VwSen-108625/7/Fra/Ka Linz, am 3. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn FL, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7.10.2002, VerkR96-5572-2002-Ro, betreffend Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.1.2003, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift "§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960" zu lauten hat.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 232,40 Euro zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z2 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 1.162 Euro (EFS 17 Tage) verhängt, weil er am 13.07.2002 um ca. 00.50 Uhr das Fahrrad der Marke MTB auf dem Stadtplatz in 5280 Braunau/Inn, in Richtung Stadtplatz-Torbogen, bis zur Anhaltung auf dem S nächst Haus Nr. gelenkt hat, und sich am 13.07.2002 um 01.12 Uhr am Stadtamt Braunau am Inn, Sicherheitswache, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Sraßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert hat, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, dass er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.1.2003 erwogen:

 

I.3.1. Es ist unstrittig, dass der Bw das in Rede stehende Fahrrad zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und am angeführten Ort gelenkt hat. Unstrittig ist weiters, dass der Meldungsleger RI. JP den Bw angehalten und ihn zum Alkotest aufgefordert hat. Der Bw gibt im Rechtsmittel an, er habe im Zeitraum von 19.00 Uhr bis 00.30 Uhr vier Halbe Bier konsumiert. Das Vorliegen von Alkoholsymptomen wird vom Bw auch nicht bestritten. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde am Stadtamt Braunau/Inn, Sicherheitswache, durchgeführt. Die 1. Messung wurde am 13.7.2002 um 01.08 Uhr, die 2. Messung um 01.10 Uhr und die 3. Messung um 01.12 Uhr durchgeführt. Es kam zu keinem gültigen Messergebnis.

 

I.3.2. Strittig ist nun, ob das Nichtzustandekommen eines gültigen Messergebnisses auf das Verhalten des Bw zurückzuführen ist und ihm dieses Verhalten als tatbestandsmäßig zur Last zu legen ist oder ob der Bw - wie er behauptet - ordnungsgemäß drei Mal "geblasen" hat und das Nichtzustandekommen eines gültigen Messergebnisses durch eine falsche Bedienung des Alkomaten durch den Meldungsleger oder möglicherweise gar durch eine Manipulierung zurückzuführen ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist aufgrund des Ergebnisses der am 27.1.2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung davon überzeugt, dass der Meldungsleger den Bw korrekt über die Vorgangsweise aufgeklärt hat, damit ein Ergebnis zustande kommt. Aufgrund der diesbezüglich schlüssigen Ausführungen des Meldungslegers geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw am Mundstück des Alkomaten vorbeigeblasen und zwischendurch auch die Atmung ausgesetzt hat. Der Oö. Verwaltungssenat hegt keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Meldungslegers und folgt daher dessen Angaben bei der Berufungsverhandlung. Der Alkomat zeigte am Display jeweils an, dass die Atmung unkorrekt war. Nach dem 3. Fehlversuch teilte der Meldungsleger dem Bw mit, dass sein Verhalten als Verweigerung des Alkotests zu werten ist und er diesbezüglich Anzeige erstatten wird.

 

Die vom Bw zur Verhandlung mitgenommene Zeugin Frau MW, konnte den Bw nicht entlasten. Sie sagte aus, bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dabei gewesen zu sein und gesehen zu haben, wie der Bw nach Aufforderung durch den Meldungsleger drei Mal in den Alkomat geblasen hat. Sie wusste auch noch, dass es zu keinem Messergebnis gekommen ist, konnte jedoch keine Gründe dafür angeben. Auch der Bw konnte seine Behauptung, der Alkomat sei durch den Meldungsleger fehlbedient oder gar manipuliert worden, durch nichts untermauern. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass der Bw ein zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt besonders geschultes und ermächtigtes Organ ist und dafür bereits 1996 von der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn ermächtigt wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Meldungsleger bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht stand, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte, während sich der Bw nach Opportunität verantworten kann, ohne diesbezüglich Rechtsnachteile befürchten zu müssen.

 

Der Bw hat aus den angeführten Gründen den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt. Er konnte keine Gründe für mangelndes Verschulden glaubhaft machen.

 

Die Spruchergänzung war im Grunde der §§ 44a Z2 VStG iVm 66 Abs.4 AVG erforderlich.

 

I.4. Strafbemessung:

 

Die belangte Behörde hat die Strafe im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes (1.162 Euro bis 5.813 Euro) nach den Kriterien des § 19 VStG bemessen. Obwohl der Bw drei einschlägige Vormerkungen aufweist, hat sie die Mindeststrafe verhängt. Damit hat sie die triste wirtschaftliche Situation des Bw ausreichend berücksichtigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Hinblick auf die zutreffend als erschwerend gewerteten drei einschlägigen Vormerkungen als sehr milde zu betrachten, wenn man bedenkt, dass der diesbezügliche Strafrahmen zwei bis sechs Wochen beträgt. Mangels Tatbestandsvoraussetzungen scheidet die Anwendung der §§ 20 und 21 VStG aus.

 

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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