Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108627/2/Kei/Vie/An

Linz, 07.07.2003

 

 

 VwSen-108627/2/Kei/Vie/An Linz, am 7. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn J K vom 22.10.2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7.10.2002, Zl. VerkR96-6276-2002-Ro, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 
 

Entscheidungsgründe:

  1. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen.
  2. Hinsichtlich des Strafausmaßes werden die gemäß § 99 Abs.3 lit. j StVO 1960 verhängten Geldstrafen auf jeweils 72,60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 36 Stunden) herabgesetzt.

  3. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens wird auf jeweils 7,26 Euro, insgesamt somit 14,52 Euro, herabgesetzt; zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Beitrag zu leisten.

 

 
Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.
Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (belangte Behörde) hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe verbotenerweise außerhalb des Ortsgebietes an der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand

  1. am 3.7.2002 an der Kreuzung der M-Landesstraße mit der M Bundesstraße die Ankündigung mit der Aufschrift "O";
  2. am 3.7.2002 an der Kreuzung der M-Landesstraße mit der S Gemeindestraße die Ankündigung mit der Aufschrift "K"

angebracht und dadurch jeweils die Rechtsvorschrift des § 84 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit. j StVO 1960 wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt 43,60 Euro (jeweils 21,80 Euro) verpflichtet.

2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung. In seinem Rechtsmittel wendet der Berufungswerber ein, er sei der Meinung, sein Einspruch gegen die Verständigung über die Endigung der Gewerbeberechtigung GE 10-3444463-1996 sei termingerecht eingebracht worden. Der Auftrag, diese Angelegenheit mit dem Finanzamt zu klären, sei von ihm sofort erledigt worden. Es sei ihm eine Steuernummer zugeteilt worden. Auch der Umstand, dass der Original-Gewerbeschein nicht, wie verlangt, vorgelegt wurde, bestätige ihn in der Annahme, dass sein mündlicher Einspruch erfolgreich war. Auf Anraten der Wirtschaftskammer OÖ. ersuche er zu diesen Ereignissen um Akteneinsicht. Ebenso ergehe ein schriftliches Ansuchen um Wiederaufnahme der Gewerbeausübung. Er ersuche, das Straferkenntnis bis zur Klärung, ob sein Gewerbe wieder ausgeübt werden dürfe, zurückzuziehen, oder einzustellen oder der Berufung stattzugeben.

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind - von der Bestimmung des § 84 Abs.1 StVO 1960 abgesehen - außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten, wobei dies jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit. f gilt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit. j StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.3.1998, VerkR-100302-1, wurde dem Berufungswerber die Bewilligung zur Aufstellung der in Rede stehenden Hinweistafeln an den in Rede stehenden Standorten erteilt, wobei die Bewilligung unter anderem an die Bedingung bzw. Vorschreibung, dass nach Einstellung der gewerblichen Tätigkeit die gegenständlichen Hinweistafeln unverzüglich zu entfernen sind, geknüpft war. Dass diese Hinweistafeln als Werbungen im Sinne des § 84 Abs.2 StVO 1960 zu qualifizieren sind, kann ohne Zweifel - und vom Bw in keiner Weise bestritten - angenommen werden.

 

Die dem Bw erteilten Gewerbeberechtigungen endeten der Aktenlage nach am 24.10.1998 und existiert für die gegenständlichen Hinweistafeln somit seit 25.10.1998 keine Bewilligung im Sinne des § 84 Abs.3 StVO 1960 mehr. Eine derartige Bewilligung existierte auch zum Tatzeitpunkt 3.7.2002 nicht.

Der Berufungswerber hat demnach die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu vertreten und ist der erstbehördliche Schuldspruch zu Recht erfolgt. Von keinerlei Relevanz ist der vom Bw gleichzeitig mit der Berufung vorgelegte - jeweils das Jahr 1999 betreffende Umsatzsteuer- bzw. Einkommensteuerbescheid. Diese Steuerbescheide können schon begrifflicherweise den Bestand einer zum Tatzeitpunkt vorhandenen Gewerbeberechtigung nicht belegen.

In der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses wurde angeführt, die verhängten Geldstrafen seien dem Unrechtsgehalt der Taten angepasst und schuldangemessen. Strafmildernde bzw. straferschwerende Umstände seien nicht vorgelegen. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 726 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Was die Strafbemessung anbelangt, so handelt es sich laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dabei innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt zwar verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt war, einschlägige Vormerkungen jedoch nicht aufscheinen, das Vorliegen von Erschwerungsgründen von der belangten Behörde verneint wurde sowie auf Grund des angenommenen Monatseinkommens erscheinen die verhängten Geldstrafen - auch unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention - als überhöht. Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe sind die nunmehr verhängten Strafen dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden angemessen. Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe sind im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen. Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretungen. Anzumerken ist im gegenständlichen Zusammenhang, dass der Aktenlage nach bei der belangten Behörde hinsichtlich der gegenständlichen Hinweistafeln bereits seit dem Jahr 1999 ein Entfernungsverfahren anhängig ist und auch bereits eine Ersatzvornahme angedroht wurde. Im Hinblick auf den Tatzeitpunkt 3.7.2002 ist dieses Entfernungsverfahren bis dahin offenkundig nicht mit dem erforderlichen Nachdruck durchgeführt worden.


Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. K e i n b e r g e r

 

 
 

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