Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108628/2/Fra/Ri

Linz, 01.07.2003

 

 

 VwSen-108628/2/Fra/Ri Linz, am 1. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Dr. JL vertreten durch die Herren Rechtsanwälte RH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 7. Oktober 2002, VerkR96-4141-2002, betreffend die Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, ds. 14,4 Euro zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG im Zusammenhalt mit §§ 16 und 29 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) verhängt, weil er am 1.6.2002 um 20.17 Uhr als Lenker des PKW im Gemeindegebiet von Utzenaich, A8, Innkreisautobahn, bei KM 59,765, in Fahrtrichtung Suben die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 26 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. eingebrachte Berufung. Diese Behörde legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist erwiesen. Der Oö. Verwaltungssenat folgt insoweit den Angaben des Meldungslegers Rev. Insp. H vom Landesgendarmeriekommando für Oö., Verkehrsabteilung - Außenstelle Ried i.I., vom 3. Juni 2002, GZ 1497/2002-Ha, wonach die Übertretung mit dem geeichten und vorschriftsmäßig verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TS/KME, Nr. 7655, dienstlich wahrgenommen wurde. Messort war die Innkreisautobahn (A8), Fahrtrichtung Suben, bei Autobahnkilometer 60,150. Das Fahrzeug des Bw wurde in einer Entfernung von 385 m im Heranfahren gemessen. Die Gerätefunktionskontrolle, Zielerfassungskontrolle und "Null-Kmh-Messung" des Laser-VKGM, wurden durchgeführt. Das Gerät wurde zuletzt am 30.5.2001 geeicht, die Nacheichfrist endet am 31.12.2004. Die Einsatzreichweite beträgt 500 m. Anhalteort war Parkplatz Osternach, Höhe Strkm 62,000.

 

Der Bw gab bei der Anhaltung an, er wolle die geforderte Geldstrafe in Höhe von 36 Euro nicht bezahlen, da er das Geld anderweitig benötigen würde.

 

Zutreffend hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung festgestellt, dass ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der hier verwendeten Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeuglenker eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Ebenso wie bei einer Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Der Oö. Verwaltungssenat fügt hinzu, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Messgerät nicht im Sinne der Verwendungsbestimmungen bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen eingesetzt wurde. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Meldungsleger, einem Gendarmeriebeamten, somit um eine Person handelt, bei der eine umfassende Vertrautheit mit der Funktion, der Bedienung sowie der messtechnischen Eigenschaften des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes vorauszusetzen ist. Es muss erwartet werden, dass er das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung verwendet hat. Es wurde auch beachtet, dass, wenn Messergebnisse die Grundlage für die Annahme von Übertretungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen bilden, die Verkehrsfehlergrenzen des Laser-VKGM zu berücksichtigen sind. Diese betragen +/- 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und +/- 3% bei Messwerten über 100 km/h. Dies wurde berücksichtigt und vom angezeigten Messwert der entsprechende Wert auch abgezogen.

 

Den in der Anzeige dokumentierten Wahrnehmungen des Meldungslegers konnte der Bw weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung fachlich Fundiertes entgegensetzen. Die schlichte Behauptung, die Geschwindigkeitsüberschreitung zu bestreiten, ist nicht geeignet, das Messergebnis in Zweifel zu ziehen. Die Messung ist beweiskräftig und da es dem Bw nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 2.Satz VStG zu entkräften, hat er die Geschwindigkeitsüberschreitung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Die beantragte Akteneinsicht wurde bereits erstinstanzlich durch Übermittlung der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. vom 3.6.2002, GZ 1497/2002-Ha, gewährt.

 

Die Strafbemessung wurde von der belangten Behörde nach den Kriterien des § 19 VStG vorgenommen. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes kann nicht konstatiert werden. Die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit wurde zu 20% überschritten. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu 10% ausgeschöpft.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

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