Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108641/11/Ki/Ka

Linz, 12.12.2002

VwSen-108641/11/Ki/Ka Linz, am 12. Dezember 2002 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. GS, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. WA und Dr. JB, vom 28.10.2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.8.2002, VerkR96-563-2000, wegen Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.2002 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 14.8.2002, VerkR96-563-2000, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG der Fa. S Transportgesellschaft m.b.H., Geschäftsanschrift B, als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug IVECO mit dem Kz.: und dem Sattelanhänger Krone mit dem Kz.: gelenkt von AP, nicht dafür gesorgt, dass das Sattelkraftfahrzeug und seine Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, indem bei einer Gewichtskontrolle am 10.1.2000 um 01.50 Uhr am Autobahngrenzübergang Suben mittels Ausreisewaage bei ABkm. 75,400 im Zuge der Fahrt auf der A 8 Innkreisautobahn aus Richtung Wels kommend festgestellt wurde, dass das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges 46.500 kg betrug, womit die Summe der Gesamtgewichte von in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftwagen mit Anhänger von 40.000 kg um 6.500 kg überschritten wurde. Er habe dadurch § 103 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.7a KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 180 Euro (EFS 3 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 18 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 28.10.2002 Berufung, es wird die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw Einstellung des Strafverfahrens angestrebt.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.2002. An dieser Berufungsverhandlung nahm ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Schärding teil, der Bw hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, BI. W, von der Zollwacheabteilung Achleiten einvernommen.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass die Tatzeit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen wurde die verfahrensgegenständliche Abwaage am 10.1.2000 um 01.06 Uhr vorgenommen. Dies wurde vom Meldungsleger im Rahmen der zeugenschftlichen Aussage bestätigt.

Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde jedoch als Zeitpunkt der Gewichtskontrolle und daher Tatzeit der 10.1.2000 um 01.50 Uhr festgestellt. Diese unpräzise Tatzeitangabe entspricht nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG. Auch im durchgeführten Verfahren vor der Erstbehörde wurde keine präzise Verfolgungshandlung vorgenommen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit hinsichtlich der Tatzeit mit einem qualifizierten Mangel belastet, welcher, da mittlerweile Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) eingetreten ist, einer zulässigen Korrektur des unabhängigen Verwaltungssenates nicht mehr zugänglich ist.

Es liegt daher ein Umstand vor, der eine Verfolgung des Bw im Hinblick auf diese angelastete Verwaltungsübertretung ausschließt, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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