Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108644/2/Bi/Be

Linz, 12.11.2002

 

VwSen-108644/2/Bi/Be Linz, am 12. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau W, vom 15. Oktober 2002 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. September 2002, VerkR96-4937-2002, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 370 Euro herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 37 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 436 Euro (6 Tagen EFS) verhängt, weil sie am 28. Oktober 2001 um 8.05 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A1 Westautobahn bei StrKm 173.597 in Fahrtrichtung Salzburg das Kfz W- entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 168 km/h gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 43,60 Euro auferlegt.

2. Gegen die Strafhöhe hat die Rechtsmittelwerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich
(§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Die Bw beruft sich darauf, sie sei Studentin und habe daher kein Einkommen. Da die Erstinstanz ihrer Strafbemessung ein geschätztes Einkommen von 800 Euro zugrundegelegt habe, beantragt sie eine dementsprechende Herabsetzung der Strafe.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der von der Bw gelenkte Pkw mit 174 km/h mittels geeichtem Lasermessgerät gemessen wurde. Vom Messwert waren laut Zulassung
3 % abzuziehen, was den Wert von 168 km/h, zugunsten der Bw abgerundet, ergibt. Die Bw wurde vom Meldungsleger RI S, Autobahngendarmerie Haid, angehalten und hat sich damit verantwortet, sie habe die Beschränkung übersehen. Laut Anzeige herrschte im dortigen Autobahnabschnitt, der drei Fahrspuren und einen Pannenstreifen aufweist, zur Vorfallszeit geringes Verkehrsaufkommen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Bw weist laut Verfahrensakt im Zuständigkeitsbereich der Erstinstanz keine Vormerkungen auf, ist demnach verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auch als mildernd bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde. Dem steht allerdings das Ausmaß der Überschreitung gegenüber.

Die Bw hat ausgeführt, sie sei als Studentin ohne Einkommen. Die Erstinstanz hat ohne konkreten Anhaltspunkt ein (durchschnittliches) Einkommen von 800 Euro netto monatlich angenommen, die Bw wurde dazu nicht befragt.

Aufgrund der nunmehrigen Angaben der Bw war die Geldstrafe herabzusetzen, wobei jedoch zu betonen ist, dass ein geringes Einkommen - dazu zählen auch Unterhaltsansprüche, Stipendien bzw sonstige Zuwendungen - wohl nicht zur Missachtung grundlegender Regeln des Straßenverkehrs berechtigt.

Eine Geschwindigkeit von 168 km/h liegt weit jenseits der allgemein auf Autobahnen geltenden 130 km/h-Beschränkung und auch ein "Übersehen" einer ordnungsgemäß verordneten und kundgemachten 100 km/h-Beschränkung stellt keinen Milderungsgrund dar. Jeder Lenker ist - auch an einem Sonntag um 8.05 Uhr - zu entsprechender Aufmerksamkeit in Bezug auf durch Verbotszeichen kundgemachte Beschränkungen verpflichtet, noch dazu wenn, wie hier, die 100 km/h-Beschränkung innerhalb der von der Bw befahrenen Strecke mehrmals kundgemacht ist. Eine Geschwindigkeit von 168 km/h lässt den Schluß auf eine enorme Gleichgültigkeit und Sorglosigkeit zu, die nichts mehr mit "Übersehen" zu tun hat. Selbst geringes Verkehrsaufkommen vermag Raserei keinesfalls zu rechtfertigen.

Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG im Wesentlichen dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und soll die Bw in Zukunft zur genauesten Beachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten.

Die finanziellen Verhältnisse sind bei der Bemessung von Ersatzfreiheitsstrafen nicht zu berücksichtigen.

Es steht der Bw angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

kein Einkommen entgegen Schätzung der Erstinstanz, daher geringfügige Herabsetzung der Strafe

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