Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108646/6/Sch/Rd

Linz, 19.12.2002

VwSen-108646/6/Sch/Rd Linz, am 19. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des T vom 29. Oktober 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. Oktober 2002, VerkR96-3882-2002, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 7. Oktober 2002, VerkR96-3882-2002, über Herrn T, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen verhängt, weil er am 1. Mai 2002 um 18.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der B1 Wiener Straße bei Straßenkilometer 201,8 im Gemeindegebiet von Marchtrenk gelenkt habe, wobei er sich bei dieser Fahrt in einem durch Suchtgift beeinträchtigten, fahruntüchtigen Zustand befunden habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die Erstbehörde stützt das angefochtene Straferkenntnis darauf, dass die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung aufgrund der Anzeige des GP Marchtrenk vom 1. Mai 2002 und des Sachverständigengutachtens vom 3. Juli 2002, aus dem eindeutig hervorgehe, dass sich der Berufungswerber in einem fahruntüchtigen Zustand nach Amphetamingebrauch befunden habe, erwiesen sei.

Abgesehen davon, dass die Gendarmerieanzeige lediglich die Vermutung des Meldungslegers im Hinblick auf Suchtgiftbeeinträchtigung des Berufungswerbers wiedergibt und daher als Beweismittel wohl nicht ernsthaft in Betracht kommen kann, ist auch das erwähnte amtsärztliche Gutachten nicht geeignet, darauf einen Strafbescheid zu stützen. Es lässt nämlich völlig offen, wie der Gutachter zu dem Schluss gekommen ist, dass der Berufungswerber unter der Einwirkung von Suchtmittel gestanden sei.

Tatsache ist, dass beim Berufungswerber eine Harnprobe genommen wurde und diese Probe vom Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik der Oö. Landesnervenklinik Wagner-Jauregg untersucht wurde. Dabei wurden Amphetamine mit einem Messwert von 0,43 ug/ml festgestellt. Wie die von der Berufungsbehörde beigezogene Amtsärztin in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2002 schlüssig ausführt, ist ein solcher Laborbefund lediglich als Hinweis auf eine stattgefundene Konsumation von Amphetaminen zu werten. Der durchgeführte Screening-Test ist ein Vortest bzw eine Vorerhebung, aber kein eindeutiger Beweis für forensische Zwecke und muss für einen eindeutigen Nachweis eine zweite quantitative Methode als Bestätigung herangezogen werden. Eine solche ist gegenständlich nicht erfolgt.

Die Berufungsbehörde vertritt - möglicherweise im Unterschied zur Erstbehörde - die Ansicht, dass der bloße Verdacht auf eine Suchtgiftbeeinträchtigung eines Lenkers nicht ausreicht, einen Strafbescheid zu erlassen, vielmehr muss eine Tat erwiesen sein (vgl. § 45 Abs.1 Z1 VStG). Es war daher der Berufung stattzugeben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens iSd zitierten Bestimmung zu verfügen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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