Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108647/4/Ki/Ka

Linz, 03.01.2003

 

 

 VwSen-108647/4/Ki/Ka Linz, am 3. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. G , vom 12.10.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.9.2002, VerkR96-14314-2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben. Der Einspruch vom 30.7.2002 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Juli 2002, VerkR96-14314-2002, wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens-kostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und Abs.3 bzw 51 VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.9.2002, VerkR96-14314-2002, wurde über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 87 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er am 18.6.2002 um 18.28 Uhr, im Gemeindegebiet von Ansfelden, auf der Westautobahn A1, bei km.170.000, in Richtung Wien, den PKW., Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 132 km/h gelenkt hat. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8,70 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 12.10.2002 Berufung, welche im Wesentlichen die Strafbemessung bemängelt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gegen den Bw wurde ursprünglich wegen der wider ihn erhobenen Vorwürfe eine Strafverfügung erlassen. Diese Strafverfügung wurde ihm mittels RSa-Brief zugestellt und am 15. Juli 2002 vom Bw persönlich übernommen. Der Bw hat gegen diese Strafverfügung einen Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde am 30.7.2002 per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht. Aufgrund dieses Einspruches hat die Erstbehörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung dann zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Die ursprüngliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 15.7.2002 vom Bw eigenhändig übernommen und gilt daher mit diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 29.7.2002. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch erst am 30.7.2002 per Telefax eingebracht.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es hätte die Erstbehörde den Einspruch als verspätet eingebracht zurückweisen müssen. Die Erlassung eines weiteren Straferkenntnisses in derselben Angelegenheit war demnach nicht zulässig.

Ist eine Strafverfügung infolge Versäumung der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen, so steht der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in derselben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser als Folge der Rechtskraft das Wiederholungsverbot (ne bis in idem) entgegen und es ist dieser Umstand in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (vgl VwGH 91/19/0322 vom 17.2.1992 ua). Erlässt die Behörde dessen ungeachtet in derselben Verwaltungsstrafsache erneut einen Bescheid, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dieser Rechtslage zufolge musste die erkennende Berufungsbehörde diesen Umstand aufgreifen und das angefochtene Straferkenntnis in Beachtung des Grundsatzes "ne bis in idem" ersatzlos zu beheben. Die formelle Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung im Berufungsverfahren erfolgte in Entsprechung der Judikatur des VwGH (vgl VwGH 96/03/0045 vom 18.9.1996).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Sonstiger Hinweis:

 

Bezüglich Entscheidung über die in der Berufung angesprochene Teilzahlungsmöglichkeit ist die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuständig (§ 54b VStG).

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

Behebung eines Straferkenntnisses wegen rechtskräftiger Strafverfügung (ne bis in idem)

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum