Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108649/10/Sch/Rd/Pe

Linz, 25.02.2003

 

 

 VwSen-108649/10/Sch/Rd/Pe Linz, am 25. Februar 2003

DVR.0690392
 
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau Mag. GH vom 21. September 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 16. September 2002, VerkR96-845-2002, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 12 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 16. September 2002, VerkR96-845-2002, über Frau Mag. GH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 60 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Pkw mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Wels vom 29. November 2001, Zl. S-0010893, zugestellt am 4. Dezember 2001 nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 6. November 2001 um 8.00 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen kann.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungswerberin führt in ihrem Einspruch vom 4. Jänner 2001 gegen eine vorerst ergangene Strafverfügung aus, dass sie zur fraglichen Tatzeit (angezeigt war eine Geschwindigkeitsüberschreitung), nämlich am 6. November 2001 um 8.00 Uhr aufgrund eines Termins nicht an der angezeigten Örtlichkeit gewesen sein kann.

Als Beweis für ihre Angaben wurde Frau SZ, anlässlich der Berufungserhebung vom 21. September 2002, als Zeugin geltend gemacht, das Fahrzeug sei nämlich in der Nähe der obigen Örtlichkeit abgestellt gewesen.

 

Im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Berufungsvorentscheidung wurde seitens der Erstbehörde im Rechtshilfeweg versucht, Frau SZ zu vernehmen. Die Einvernahme der Genannten konnte nicht vorgenommen werden, da die Ladung an die von der Berufungswerberin angegebenen Zustelladresse der namhaft gemachten Zeugin mit dem Postvermerk "unbekannt" der Bundespolizeidirektion Linz retourniert wurde.

Aufgrund dieses Ergebnisses hat die Erstbehörde den Akt an den Oö. Verwaltungssenat weitergeleitet.

 

Die Berufungswerberin wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 13. Dezember 2001 auf den Sachverhalt hingewiesen und aufgefordert, die Zustelladresse der obgenannten Zeugin bekannt zu geben.

 

Im mit dem unterfertigenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates hierauf geführten Telefonat gab die Berufungswerberin an, dass es ihr nicht erklärlich sei, weshalb das Schreiben an die Zeugin unter der bekannt gegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Im Zuge dieses Gesprächs gab sie auch bekannt, dass Frau Z nunmehr Frau B heiße.

 

Mit Schreiben vom 22. Jänner 2003 ist der Oö. Verwaltungssenat an Frau B mit der Frage herangetreten, ob sie bestätigen könne, dass die Berufungswerberin am 6. November 2001 um 8.00 Uhr wie behauptet im Personalbereitstellungsunternehmen DISAG einen Termin hatte. Die Obgenannte gab bekannt, dass es den Tatsachen entspreche, dass die Berufungswerberin am 6. November 2001 einen Termin beim Personalbereitstellungsunternehmen DISAG hatte, ihr es jedoch nicht möglich ist, die genaue Uhrzeit, wann die Berufungswerberin eine Terminvereinbarung hatte, zu nennen.

Die Berufungswerberin wurde am 28. Jänner 2003 von dem Ermittlungsergebnis in Kenntnis gesetzt.

 

Die namhaft gemachte Zeugin vermochte somit die Berufungswerberin nicht zu entlasten, da die Zeugin die konkrete Uhrzeit nicht mehr in Erinnerung hatte.

Demgegenüber stehen die glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Meldungslegers. Den anlässlich der Anzeigeerstattung angegebenen Angaben des Meldungslegers, nämlich, dass eine weibliche Person das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt habe und er einen diesbezüglichen Irrtum dezidiert ausschließen konnte (und überdies die Berufungswerberin Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Pkw ist), konnte nicht entgegengetreten werden. Es kann einem Meldungsleger zudem nicht unterstellt werden, dass er Vorfälle zur Anzeige bringt, die nicht den Tatsachen entsprechen, vielmehr hätte ein solches Verhalten allenfalls dienstrechtliche Sanktionen für ihn zur Folge.

 

Der Berufungswerberin ist es somit nicht gelungen, Beweismittel vorzulegen, die sie vom schuldhaften Verhalten entlasten konnten. Es war daher der Tatbestand hinreichend erwiesen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis - nach gewahrtem Recht auf Parteiengehör - zu bestätigen war.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

 

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Der Strafrahmen für Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG beträgt bis zu 2.180 Euro. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro kann angesichts der von der Berufungswerberin begangenen Verwaltungsübertretung nicht als überhöht erblickt werden. Der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist von belangten Behörde ausreichend gewürdigt worden, weshalb sich auch den weiteren Ausführungen der Erstbehörde angeschlossen werden kann.

 

Die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin lassen erwarten, dass sie ohne Einschränkung ihrer Lebensführung, in der Lage sein wird, die verhängte, relativ geringfügige Geldstrafe zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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