Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108650/2/Ki/Ka

Linz, 19.11.2002

VwSen-108650/2/Ki/Ka Linz, am 19. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der US, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. WR, Mag. MR, vom 30.10.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.10.2002, VerkR96-2467-2002-BR, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 58 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 11.10.2002, VerkR96-2467-2002-BR, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe am 24.3.2002 um 08.56 Uhr auf der A1 bei Autobahnkm 257,679 im Gemeindegebiet von Innerschwand, Fahrtrichtung Salzburg, als Lenkerin des PKW´s das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" missachtet, indem sie bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h laut Radarmessung eine Geschwindigkeit von 111 km/h gefahren sei. Sie habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 290 Euro (EFS 4 Tage) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 29 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 30.10.2002 Berufung mit dem Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat wolle der Berufung Folge geben und das bekämpfte Strafurteil dahingehend abändern, dass die gefahrene Geschwindigkeit mit lediglich 110 km/h festgestellt werden möge.

Begründend wird ausgeführt, dass allgemein bekannt sei, dass bei Radarmessgeräten sowohl verschiedene Eichfehler bestehen können, als auch dass es bei Radarmessungen auch sonst zu Ungenauigkeiten kommen kann. Im gegenständlichen Falle würde sich bereits bei einer Messtoleranz von 5,6 % gegenüber der von der Behörde angenommenen Toleranz von 5 % bei entsprechender Rundung eine Geschwindigkeitsüberschreitung von lediglich 50 km/h ergeben. Da die in den Erlässen des BmöWV genannten prozentuellen Abzüge zum Ausdruck der erforderlichen Messtoleranzen lediglich Empfehlungen darstellen und auch lediglich die übliche Toleranz abdecken, könne im gegenständlichen Fall insbesondere ohne weitergehende Beweisergebnisse nicht mit Sicherheit eine über 50 km/h gelegene Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass selbst in den genannten Empfehlungen für verschiedene Radargeräte Toleranzabzüge von 7 % empfohlen werden. Die im Spruch des bekämpften Bescheides enthaltene Feststellung einer gefahrenen Geschwindigkeit von 111 km/h entspringe daher einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 22.4.2002 zugrunde. Danach wurde mittels eines Radarmessgerätes (MUVR 6FA, Nr.1974, Radarbox) festgestellt, dass mit dem PKW, Kz.: auf der A1 bei Strkm.257,679 in Fahrtrichtung Salzburg eine Geschwindigkeit von 111 km/h gefahren wurde. Tatsächlich wurde eine Geschwindigkeit von 117 km/h gemessen. Die erlaubte Geschwindigkeit habe im Bereich des Tatortes 60 km/h betragen.

Im Zuge einer Lenkererhebung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde die nunmehrige Bw als Lenkerin bekannt gegeben.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Der Umstand, dass die Bw im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, wird dem Grunde nach nicht bestritten. Bekämpft wird lediglich das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung dahingehend, dass nicht mit Sicherheit eine über 50 km/h gelegene Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden könne.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem stationären Radarmessgerät der Marke MUVR6FA festgestellt. Messgeräte dieser Bauart sind nach dem Maß- und Eichgesetz zur Eichung zugelassen. Die für das Gerät erlassenen Verwendungsbestimmungen sehen ua vor, dass, wenn Messergebnisse die Grundlage für die Ahndung von Übertretungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen bilden, die Verkehrsfehlergrenzen des Verkehrsgeschwindigkeitsmessers und die Unsicherheiten der Messmethode zu berücksichtigen sind. Die Verkehrsfehlergrenzen sind gleich den Eichfehlergrenzen und betragen bei Messwerten bis 100 km/h +/- 3 km/h, bei Messwerten über 100 km/h +/- 3 % vom Messwert. Wegen der Unsicherheiten bei der Erfassung der Fahrzeuggeschwindigkeit (zB leichtes Schrägfahren) ist ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor zu berücksichtigen, welcher bei Messwerten bis 100 km/h +/- 2 km/h und bei Messwerten über 100 km/h +/- 2 % vom Messwert beträgt.

Im vorliegenden Falle wurden sowohl die Verkehrsfehlergrenzen als auch die Unsicherheiten der Messmethode berücksichtigt und es wurden, da eine Geschwindigkeit von über 100 km/h gegeben war, 5 % vom Messwert in Abzug gebracht. Bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 117 km/h ergibt sich somit eine für die Bestrafung relevante Geschwindigkeit von 111 km/h und daher die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 51 km/h. Ein weiterer Abzug, wie er in der Berufung angestrebt wird, ist nicht vorgesehen.

Ein konkretes Vorbringen, dass das Messgerät nicht ordnungsgemäß funktioniert hätte oder etwa nicht ordnungsgemäß aufgestellt gewesen wäre, wurde nicht gemacht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche diesbezüglich Zweifel an der Richtigkeit der Messung aufkommen lassen würden.

Der der Bw zur Last gelegte Sachverhalt wird daher in objektiver Hinsicht als verwirklicht angesehen und es sind auch in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) keine Umstände behauptet worden oder hervorgekommen, welche sie diesbezüglich entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Besonders auf Autobahnen wird durch ein derartiges Verhalten die Verkehrssicherheit im Besonderen beeinträchtigt. Zum Schutze des Rechtsgutes Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und im Interesse der Verkehrssicherheit allgemein ist deshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten.

Die Erstbehörde hat die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw als Milderungsgrund gewertet, Erschwerungsgründe wurden keine festgestellt.

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat die Erstbehörde die Höhe des Einkommens der Bw auf 1.090 Euro monatlich geschätzt und dies der Strafbemessung zugrunde gelegt. Diesbezüglich wurden in der Berufung keine Einwendungen erhoben.

Bei der Straffestsetzung ist jedenfalls das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, zu berücksichtigen.

Dass im Falle der Überschreitung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h die Interessen der Verkehrssicherheit gravierendst gefährdet werden, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

In Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens erscheint die verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Falle als durchaus milde bemessen.

Die Strafbemessung hält auch spezialpräventiven Überlegungen stand, zumal die festgesetzte Strafe durchaus geboten ist, um der Bw das Unrechtmäßige ihres Verhaltens spürbar vor Augen zu führen und sie vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum