Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108651/4/Ki/Ka

Linz, 27.11.2002

VwSen-108651/4/Ki/Ka Linz, am 27. November 2002 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des HS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. NN vom 7.11.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 22.10.2002, VerkR96-10699-2002, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit Straferkenntnis vom 22.10.2002, VerkR96-10699-2002, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 22.5.2002, um 03.50 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem pol. Kennzeichen samt Sattelanhänger pol. Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9, Km. 12.700, im Gemeindegebiet von Inzersdorf und Schlierbach, in Fahrtrichtung Sattledt gelenkt und insofern zuwidergehandelt, als er den Transport entgegen den allgemeinen Auflagen des Bescheides der stmk. Landesregierung vom 4.9.2001, Zl.: 11-49-119/99-34, bei Dunkelheit durchführte. Er habe dadurch § 134 Abs.1 KFG i.V.m. den Bescheid der stmk. Landesregierung vom 4.9.2001, Zl.: 11-49-119/99-34, verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 7.11.2002 Berufung mit dem Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde in den Bescheid des Landeshauptmannes des Landes Steiermark vom 4.9.2001, GZ: 11-49-119/99-34, Einsicht genommen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Gemäß dem zitierten Bescheid vom 4.9.2002 wurde der Fa. T, Leoben, die Bewilligung erteilt, in der Zeit vom 16.9.2001 bis 15.9.2002 wahlweise mit verschieden bezeichneten Sattelzugfahrzeugen ua. auch mit dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Sattelzugfahrzeug, und dem Sattelanhänger amtl. Kz.: mehrmals verschiedene Strecken unter bestimmten Auflagen zu befahren.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem pol. Kz.: LE-2YJE samt Sattelanhänger pol. Kz.: AA insofern zuwidergehandelt, als er den Transport entgegen den allg. Auflagen des Bescheides der stmk. Landesregierung vom 4.9.2001, Zl. 11-49-119/99-34, durchführte.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass es sich bei dem gegenständlichen Bescheid nicht um einen der stmk. Landesregierung, sondern um einen Bescheid des Landeshauptmannes des Landes Steiermark (Art. 10 B-VG) handelt. Dieser Umstand könnte allerdings im Zuge der Berufungsentscheidung berichtigt werden.

Wesentlich für die gegenständliche Entscheidung ist jedoch, dass der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid des Landeshauptmannes des Landes Steiermark in seinem Spruchteil ausschließlich (neben diversen Sattelzugfahrzeugen) den Sattelanhänger mit dem amtl. Kz.: bezeichnet. Der im Straferkenntnis bezeichnete Sattelanhänger mit dem pol. Kz.: ist sohin vom gegenständlichen Bescheid nicht erfasst, weshalb vorliegend, abstellend auf das Sattelkraftfahrzeug im Gesamten, das vorgeworfene Zuwiderhandeln gegen den Bescheid des Landeshauptmannes des Landes Steiermark, nämlich die Durchführung des Transportes bei Dunkelheit mit dem im Spruch bezeichneten Sattelkraftfahrzeug nicht festgestellt werden kann.

Ungeachtet allfälliger anderweitiger Verwaltungsübertretungen, diesbezüglich ist es nicht Aufgabe der Berufungsbehörde weitere Ermittlungen anzustellen, hat daher der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war (§ 45 Abs.1 Z2 VStG).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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